Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer der Durchsetzung seines Persönlichkeitsrechts dienenden Unterlassungsklage.
1. Er vertritt als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig Mandanten im Bereich des Kapitalanlegerschutzes. Im Jahre 2003 führte er ein Gespräch mit der Deutschen Presseagentur (dpa) über das damalige Anlegerschutzprogramm der Bundesregierung. Dieses Gespräch mündete in eine dpa-Pressemeldung, aus der das Magazin “Stern” in einem Beitrag zitierte.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verlegt die an Kapitalanleger gerichtete Zeitschrift Effecten Spiegel (ES), in deren Ausgabe 20/03 ein Artikel unter der Überschrift “R… [Beschwerdeführer]: ‘Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadensersatz bekommen.’ ES warnte bereits x-fach vor sinnlosen Klagen” erschien, in dem es unter anderem heißt:
Bekanntlich hatte ES schon x-fach Anleger davor gewarnt, sich von geldgierigen Anwälten in sinnlose Schadensersatzklagen hineinhetzen zu lassen. Man sollte nicht zusätzlich zu den erlittenen Kursverlusten gutes Geld schlechtem hinterherwerfen.
Diese Einschätzung hat sich als treffend erwiesen. Nach einer Reihe von Skandalen am neuen Markt waren etliche Aktionäre vor Gericht gezogen. Doch sei es im Falle von EM.TV, sei es im Falle von ComROAD oder sei es Infomatec: Erfolg hatte kein einziger Kläger.
Einer der Haupt-Initiatoren derartiger Schadensersatzklagen, Rechtsanwalt R…, der rd. 500 EM.TV-Aktionäre vertritt, bestätigte jüngst sogar selbst gegenüber dem “stern”. Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadensersatz bekommen.
Warum dann die ständigen Aufrufe an die geprellten Aktionäre, sich irgendwelchen Schadensersatzklagen anzuschließen? Anwaltliche Abzockerei? oder was sonst?
Die Aussage, bislang habe in Deutschland kein Anleger Schadensersatz bekommen, ist dabei ein dem Beschwerdeführer zutreffend zugeschriebenes Zitat aus der dpa-Meldung.
2. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, sein Persönlichkeitsrecht sei verletzt, indem der Artikel behaupte, er habe sich gegenüber dem “Stern” (statt gegenüber dpa) geäußert. Er klagte, nachdem er zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, beim Landgericht München I erfolgreich auf Unterlassung. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht München jedoch mit Urteil vom 13. Juli 2004 die Klage ab. Die Revision wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2005 zurück.
Zur Begründung führen Berufungs- und Revisionsgericht aus, zwar sei es sachlich unrichtig, dass sich der Beschwerdeführer “gegenüber dem ‘Stern’” geäußert habe. Diese Abweichung von der Wahrheit verletze ihn jedoch in seinem Persönlichkeitsrecht nicht. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürften, komme es für die Frage des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen unwahren Berichterstattung inhaltlich die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege, wobei im Grundsatz der von einer Äußerung Betroffene selbst seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung definiere. Die unzutreffende Darstellung im Artikel der Beklagten sei allerdings weder kränkend, noch betreffe sie den Beschwerdeführer in seiner Privat-, Geheim- oder Intimsphäre.
Auch das Verfügungsrecht des Beschwerdeführers über die Darstellung der eigenen Person sei nicht betroffen. Insoweit fehle es an nachvollziehbarem Vortrag dazu, dass sein Bild in der Öffentlichkeit durch die unrichtige Behauptung negativ beeinflusst worden sei. Es sei eher fern liegend, dass der Leser des Effecten Spiegels aus der unwahren Tatsache, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem “Stern” statt gegenüber dpa geäußert, Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit ziehen werde und hierdurch der soziale Geltungsanspruch des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnte. Damit sei die Abweichung der Darstellung seitens der Beklagten von der Wahrheit jedenfalls nicht schwerwiegend, zumal der Beschwerdeführer mit dem der dpa gegebenem Interview selbst an die Öffentlichkeit getreten sei.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend mache, das Zitat werde, indem es aus dem Zusammenhang der dpa-Meldung herausgenommen und in den Zusammenhang des Textes im Effecten Spiegel gestellt werde, in seinem Sinn verzerrt, sei sein Persönlichkeitsrecht ebenfalls nicht verletzt. Bei dem Zusammenhang, in den hinein seine Aussage im Effecten Spiegel gestellt werde, handele es sich um zulässige, wenn auch zugespitzte Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
3. Gegen die Klageabweisung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die unwahre Tatsachenbehauptung der Beklagten sei in Bezug auf seine Persönlichkeit weder unwesentlich noch wertneutral. Es sei grundsätzlich Sache des Einzelnen selbst, zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle und damit über das zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll. Daher obliege es dem Betroffenen, nicht aber den Gerichten, zu bestimmen, welche Berichterstattung über sich er als störend oder nicht störend empfinde. Damit müsse er auch das Recht haben, unwahren Tatsachenbehauptungen unabhängig von ihrer “Wesentlichkeit” entgegenzutreten. Für sein Bild in der Öffentlichkeit habe es im Übrigen durchaus wesentliche Bedeutung, gegenüber welchen Presseorganen er sich äußere.
Beachtenswerte Interessen der Beklagten seien nicht berührt, denn sie habe bewusst eine falsche und damit vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht geschützte Tatsachenbehauptung weiterverbreitet.
Eine weitere Verletzung seiner Persönlichkeit liege darin, dass die Beklagte das Zitat aus der dpa-Meldung in einen neuen Zusammenhang gestellt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht angezeigt, denn sie hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt, weil die beanstandete Äußerung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht nennenswert berührt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪153 ff.≫; 99, 185 ≪193 f.≫; 114, 339 ≪346≫) und damit die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫). Dabei ist es Sache des Betroffenen selbst, zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wesentlich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪155 f.≫; 82, 236 ≪269≫).
Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat allerdings keinen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ≪269≫; 97, 125 ≪149≫; 97, 391 ≪403≫). Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403≫; 99, 185 ≪194≫; 114, 339 ≪346≫). Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können.
b) Die Frage, inwieweit aus dem Grundsatz, dass es Sache des Betroffenen selbst ist, zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll, abzuleiten ist, dass er auch allein bestimmen kann, welche ihn betreffenden Aussagen die erforderliche Persönlichkeitsrelevanz haben und welche nicht, wirft der Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf. Denn die Gerichte gehen ohnehin zu seinen Gunsten davon aus, dass es insoweit auf seine eigene Sichtweise ankommt.
Zwar führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zunächst aus, dass nach den gegebenen Umständen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbilds des Beschwerdeführers “eher fern liegend” sei. Insoweit nimmt er eine Bewertung anhand objektiver Kriterien vor. Bei dieser Überlegung bleibt er aber nicht stehen, sondern legt weiter dar, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich in hinreichender Weise ergäbe, inwieweit sein Bild in der Öffentlichkeit durch die Behauptung beeinträchtigt werden könnte.
Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit lediglich, dass der Betroffene, falls die Persönlichkeitsrelevanz nicht bereits anhand allgemein anerkannter Kriterien auf der Hand liege, vortrage, warum der in Rede stehenden Äußerung eine solche Relevanz beizumessen sei. Gegen diese Sichtweise bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Streitfall ist es Sache der Gerichte, über das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu entscheiden. Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass diese die grundrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkennen und den Fall an ihnen bewerten (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388≫). Gehört es aber zum verfassungsrechtlich unbedenklichen Beurteilungsmaßstab, dass eine Äußerung ein Mindestmaß an Persönlichkeitsrelevanz aufweisen muss, so ist es Aufgabe der Gerichte, das Überschreiten dieser Schwelle eigenständig zu beurteilen.
c) Kann die Frage, ob eine Äußerung die erforderliche Persönlichkeitsrelevanz hat, nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, es dem Betroffenen aufzuerlegen, den entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.
Im Zivilprozess kann sich der zu beurteilende Sachverhalt nur aus dem Parteivortrag ergeben. Denn innerhalb der Reichweite des den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatzes ist es den Gerichten verwehrt, Tatsachen zu berücksichtigen, die eine Partei nicht vorgetragen hat, so dass auch für die Frage der Berührung und Verletzung von Grundrechten nur solche Tatsachen berücksichtigt werden können, die von den Parteien in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Auf konkreten Parteivortrag mag verzichtet werden, wenn die Bedeutung einer Äußerung für das Bild der Persönlichkeit bereits in objektiver Hinsicht auf der Hand liegt. In anderen Fällen liegt es an dem Betroffenen, Sachvortrag zu liefern, anhand dessen sich beurteilen lässt, inwieweit das Bild seiner Person in der Öffentlichkeit von der angegriffenen Äußerung betroffen ist.
d) Hiervon ausgehend begegnet auch die Rechtsanwendung der Gerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dem gegebenen Sachverhalt mussten sie die Persönlichkeitsrelevanz der vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussage, er habe sich “gegenüber dem ‘Stern’” geäußert, weder für offensichtlich halten, noch mussten sie aus verfassungsrechtlicher Sicht seinen Vortrag für ausreichend erachten, um eine Überschreitung der Relevanzschwelle zu bejahen.
Zwar kann einer Behauptung darüber, welchem Presseorgan gegenüber sich jemand zu einer bestimmten Frage äußert, nicht von vornherein jede Persönlichkeitsrelevanz abgesprochen werden. Das Maß, in dem eine solche Behauptung das Bild der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit berührt, lässt sich allerdings nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilen, die nicht nur von der Art und dem Ruf des Presseorgans, sondern auch von dem Geltungsanspruch abhängen, mit dem der Betroffene sonst in der Öffentlichkeit auftritt. Wo im Einzelfall die Erheblichkeitsgrenze liegt und inwieweit der Parteivortrag ausreicht, um ein Überschreiten dieser Grenze feststellen zu können, ist eine Frage fachgerichtlicher Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls und einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE 94, 1 ≪9 f.≫; 101, 361 ≪388≫).
Die Gerichte haben hier – was nachvollziehbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird – der inkriminierten Äußerung nicht den Inhalt entnommen, dass dem Beschwerdeführer ein Interview gegenüber dem “Stern” unterstellt werde, sondern lediglich, dass er sich in irgendeiner Weise gegenüber dem “Stern” geäußert habe. Diesem Umstand allein haben sie die erforderliche Persönlichkeitsrelevanz nicht beigemessen. Sie haben in Betracht gezogen, dass sich gleichwohl im konkreten Fall eine Persönlichkeitsrelevanz ergeben kann, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers hierfür Anhaltspunkte ergeben. Den Vortrag des Beschwerdeführers, der “Stern” sei aus seiner Sicht ein “Boulevardblatt”, haben sie insoweit aber nicht für ausreichend befunden.
Dass diese Einschätzung offensichtlich verfehlt wäre, ist nicht erkennbar. Schon der Begriff des “Boulevardblatts” ist denkbar weit und unscharf. Die Revisionsbegründung führt hierzu lediglich näher aus, der “Stern” werde vielfach als nicht besonders seriös empfunden, so dass die Behauptung, jemand gebe dem “Stern” ein Interview, bei manchen Lesern ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer werfen könne. Auch die Verfassungsbeschwerde enthält hierzu nichts Näheres, vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, Extremfälle zu bilden, die für die im vorliegenden Fall vorzunehmende Einzelfallbetrachtung ohne Belang sind.
Im Übrigen ergeben sich bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt auch Gegenindizien gegen die Annahme, der betreffende Umstand sei für das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers wesentlich. Denn der Beschwerdeführer hat mit dem gegenüber einer Presseagentur, der dpa, gegebenen Interview selbst in Kauf genommen, dass seine Äußerung in den verschiedensten Publikationen verbreitet wird. Dies lässt jedenfalls den Schluss zu, dass er es nicht für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit hält, wenn sein Name in Zeitschriften wie dem “Stern” genannt wird und seine Äußerungen dort wiedergegeben werden. Hätte aber dies das von ihm selbst definierte Bild seiner Persönlichkeit nicht beeinträchtigt, so ist nicht nachvollziehbar, dass die Aussage ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, er habe sich “gegenüber” dem “Stern” geäußert.
e) Sind die Gerichte damit ohne Grundrechtsverstoß davon ausgegangen, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht hier nicht beeinträchtigt ist, so bedurfte es einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen nicht.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ist auch nicht dadurch verletzt, dass seine Äußerungen in dem der dpa gegebenen Interview unrichtig oder verfälscht wiedergegeben worden wären.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann verletzt sein, wenn Äußerungen unrichtig oder verfälscht wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪220≫; 97, 125 ≪149≫). Es verleiht aber kein Recht auf ein bestimmtes Verständnis von Äußerungen, die tatsächlich gefallen sind und in der authentischen Form auch zum Gegenstand einer Deutung und Einschätzung ihrer Auswirkungen auf Dritte gemacht werden (vgl. BVerfGE 82, 236 ≪269≫). Der Betroffene kann zwar verlangen, dass das, was er gesagt hat, richtig wiedergegeben wird, sich aber nicht dagegen wehren, dass es nicht in seinem Sinne gedeutet wird.
b) Die Beklagte hat der wiedergegebenen Äußerung des Beschwerdeführers keinen Inhalt beigemessen, die sie nach ihrem ursprünglichen Kontext nicht hatte, sondern lediglich den zutreffend erfassten Inhalt einer eigenen, von der des Beschwerdeführers abweichenden Bewertung unterzogen, die, wie die Gerichte zutreffend erkannt haben, als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt.
Die Äußerung des Beschwerdeführers “Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadensersatz bekommen” ist eine Äußerung tatsächlicher Art, nämlich über in der Vergangenheit liegende Ergebnisse bisheriger Rechtsstreitigkeiten. Der ursprüngliche, auch vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Kontext dieser Äußerung ergibt sich aus der dpa-Meldung. Diese befasst sich mit möglichen Rechtsänderungen zu Gunsten von Anlegern.
Die Beklagte nimmt die Äußerung des Beschwerdeführers zur Grundlage für ihre Schlussfolgerung, Anlegerschutzklagen seien aussichtslos und ihre Erhebung beruhe im Wesentlichen auf der Geldgier von Rechtsanwälten. Die Schlussfolgerung, Anlegerschutzklagen seien (nach gegenwärtiger Rechtslage) aussichtslos, liegt durchaus auf der Linie des Zusammenhangs, in dem die Äußerung des Beschwerdeführers ausweislich der dpa-Meldung ursprünglich gefallen ist und stellt sich damit nicht als eine verzerrte Wiedergabe dar. Das Zitat des Beschwerdeführers in der dpa-Meldung sollte die Notwendigkeit begründen, die Rechtslage zu ändern, da bisher die Anlegerinteressen unzureichend geschützt seien. Wenn dies gerade darauf gestützt wird, dass Anlegerschutzklagen bislang keinen Erfolg hatten, dann wird auch im Zusammenhang der dpa-Meldung gerade aus dem fehlenden Erfolg bisher eingeleiteter Verfahren auf deren generell fehlende Erfolgsaussicht und den daraus abzuleitenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf geschlossen. Wenn der Beschwerdeführer darauf abstellt, die entsprechenden Klageverfahren seien teilweise noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass eine abschließende Einschätzung noch gar nicht möglich sei, so mag dies zwar die Berechtigung des Schlusses vom “bislang” fehlenden Erfolg auf die generell fehlende Erfolgsaussicht in Frage stellen. Nicht in Frage steht damit aber, dass auch die dpa-Meldung gerade von dieser Schlussfolgerung ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die reine Vergangenheitsbezogenheit seiner Äußerung werde im Zitat bei der Beklagten, anders als in der dpa-Meldung, nicht ausreichend deutlich, trifft dies nicht zu. Mit dem Ausdruck “Bislang” wird für den Leser des Effecten Spiegels ebenso wie für den der dpa-Meldung deutlich, dass der Beschwerdeführer sich zu zurückliegenden Ereignissen, nicht aber zu noch ausstehenden Entscheidungen wegen künftig zu erhebender oder noch anhängiger Klagen geäußert hat.
Die Äußerung des Beschwerdeführers wird also nicht inhaltlich verzerrt wiedergegeben, sondern sie wird inhaltlich zutreffend eingeordnet und lediglich in einer vom Interesse des Beschwerdeführers abweichenden Weise bewertet. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt darin nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1853552 |
NJW 2008, 747 |
WM 2008, 36 |
AfP 2008, 55 |