Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist unzulässig.
1. Die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer zwar den Rechtsweg formal erschöpft, dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Überprüfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat.
a) Der Beschwerdeführer hat die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts, wie von § 90 Abs. 2 BVerfGG gefordert, zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG geltend gemacht.
Einen weiteren fachgerichtlichen Rechtsbehelf musste er nicht ergreifen. Insbesondere war er nicht verpflichtet, mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vorzugehen, weil dieses eine Gehörsverletzung des Landesarbeitsgerichts verneint hat. Das wäre nur erforderlich gewesen, wenn er eine neue und eigenständige Verletzung seines Gehörs durch das Bundesarbeitsgericht hätte rügen wollen (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪411≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 – 1 BvR 646/06 –, zu II. 1. a der Gründe; a.A. BVerfGK 5, 337 ≪338 f.≫).
b) Da er mit seiner Verfassungsbeschwerde dasselbe Ziel wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde – die Beseitigung einer angeblichen Gehörsverletzung des Landesarbeitsgerichts – verfolgt, hätte er jedoch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde angreifen und sich mit dessen Begründung auseinandersetzen müssen, um dem Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung ausreichend Rechnung zu tragen.
aa) Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 68, 376 ≪380≫). Gerade für den Bereich des hier in Frage stehenden grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, dass das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes am wirkungsvollsten erreicht wird, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und deren Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgen, weil diese die Gehörsverstöße sachnah und zeitnah beheben können (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪410≫).
Ihre Aufgabe, die Verfassungsrechte zu wahren und durchzusetzen, haben die Fachgerichte erfüllt, wenn die letzte fachgerichtliche Entscheidung, die zur Wahrung oder Durchsetzung des vermeintlich verletzten Verfassungsrechts herbeigeführt werden konnte und die fachgerichtlich nicht weiter anfechtbar ist, das betreffende Verfassungsrecht tatsächlich gewahrt oder durchgesetzt hat. Denn dann ist insoweit ein verfassungsgemäßer Rechtszustand endgültig hergestellt.
bb) Korrespondierend damit kommt es für das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung einer etwaigen Verfassungsrechtsverletzung durch die Fachgerichtsbarkeit entscheidend darauf an, ob die letzte fachgerichtliche Entscheidung, mit der die konkret gerügte angebliche Verfassungsrechtsverletzung hätte beseitigt oder verhindert werden können, das betreffende Verfassungsrecht verletzt. Deshalb muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die – in Bezug auf das als verletzt gerügte Verfassungsrecht – letzte einschlägige fachgerichtliche Entscheidung richten und sich mit deren Gründen auseinandersetzen.
Hier hat der Beschwerdeführer es nicht nur unterlassen, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts anzugreifen, sondern ist mit keinem Wort auf dessen Erwägungen eingegangen.
2. Die Rüge einer Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers ist unzulässig, weil sie inhaltlich nicht ausreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Gründen des angegriffenen Urteils des Landesarbeitsgerichts in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen