Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Zwischenurteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 10 ZE 01.1041)

VG Bayreuth (Zwischenurteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen B 1 E 01.210)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Beschwerdeführer – ausländischer Vater eines nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, der vor dem Familiengericht um die Gewährung eines Umgangsrechts nachsucht – den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag u.a. wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, also mangels Dringlichkeit, abgelehnt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und eine Abschiebung daher tatsächlich nicht möglich sei. Diese – die Entscheidung selbständig tragende – Begründung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 – 2 BvR 2552/95 –, DVBl 1996, S. 611, und vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, InfAuslR 2000, S. 67). Insbesondere liegt darin keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, unter Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪189 f.≫). Demzufolge hat der Verwaltungsgerichthof in zulässiger Weise bislang von einer weitergehenden Prüfung abgesehen. Für den Fall eines weiteren Eilverfahrens nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wird wegen möglicher Auswirkungen des geänderten

Kindschaftsrechts auf Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf den Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 – (a.a.O.) hingewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635245

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