Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ausreichend Rechnung getragen und versucht hat, die nunmehr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu korrigieren (vgl. BVerfGE 66, 337 ≪364≫; 74, 102 ≪113≫; 81, 97 ≪102≫). Mangels Vorlage der Widerspruchsbegründung, der Klageschrift und des Berufungszulassungsantrages ist dies nicht nachprüfbar.
Hiervon abgesehen gilt Folgendes:
Auch ein Beamter genießt Grundrechtsschutz und kann sich auf die Garantie der individuellen Freiheitsrechte berufen. Indes ist ein Ausgleich zwischen diesen Rechten und den für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich zu fordernden Pflichten des Beamten zu suchen (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪366 f.≫; Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 30 August 1983, NJW 1983, S. 2691 und Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, DRiZ 1988, S. 301 f.). So ist jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten. Entsprechendes gilt auch für die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine „immanente Schranke” inne wohnt. Daraus folgt, dass auch die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG durch das konkrete Dienst- und Treueverhältnis des Beamten, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG zählt, eingeschränkt sein kann (vgl. BVerfGE 19, 303 ≪322≫). Die Freiheitsgrundrechte werden dem Beamten damit nicht abgesprochen, seine Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung wirkt sich lediglich insoweit hemmend und verzögernd auf deren unbeschränkten Gebrauch aus, als sie den Grundrechtsträger verpflichtet, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet (vgl. BVerfGE 28, 191 ≪204 f.≫). Diese Wechselbeziehung wurde in den angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht verkannt.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Gerichte seien zu Unrecht davon ausgegangen, seine koalitionsmäßige Betätigung habe keinen Einfluss auf seine dienstliche Beurteilung gehabt, wendet er sich in verfassungsrechtlich unerheblicher Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 93, 266 ≪296≫) allein gegen die fachgerichtliche Beweiswürdigung.
Die mittelbar geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 124 VwGO über die Zulassungsberufung vermag ebenfalls der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn der Beschwerdeführer wäre entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen, diese Rüge schon im Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anzubringen (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪336≫; 74, 69 ≪74 f.≫).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Mellinghoff
Fundstellen