Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG).
I.
1. Die “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) wurde durch Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 22. November 1993 mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegt. Das Verbot wurde im Bundesanzeiger vom 26. November 1993 (Nr. 222) bekannt gemacht (BAnz 1993, 10313 f.). Ziff. 1 und 2 der Verfügung lauten auszugsweise wie folgt:
1. Die Tätigkeit der “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen ≪…≫ verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) ≪…≫ darf sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen.
Die Verbotsverfügung wurde bestandskräftig; die PKK als solche ging gegen sie nicht vor. Eine von Teilorganisationen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei es als zulässigen Gegenstand der Klage nur die Rüge der Kläger ansah, keine Teilorganisation zu sein, nicht aber die Frage, ob die Verbotsgründe für das gegen die PKK insgesamt gerichtete Betätigungsverbot tatsächlich gegeben waren (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, S. 174 ≪174 f.≫). Am 15. Februar 1999 wurde der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia von türkischen Beamten in Haft genommen (vgl. EGMR, Öcalan vs. Türkei, EuGRZ 2003, S. 472), was zu – teilweise gewalttätigen – Protestaktionen von Anhängern der PKK führte.
In der Folgezeit änderte die PKK ihr Vorgehen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 80 ≪81 ff.≫). Die PKK-Führung erklärte den Guerillakampf gegen die türkischen Armeeverbände einseitig für beendet und ordnete den Rückzug der bewaffneten Einheiten aus der Türkei an. Auf dem siebten außerordentlichen Parteikongress am 17. Januar 2000 wurde eine “Friedensinitiative” zur verbindlichen Politik erklärt. Nach diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland keine von der PKK organisierten demonstrativen Gewaltstraftaten mehr (vgl. BGH, a.a.O., S. 82 f., dort auch zu der Frage, ob die Führungsebene der PKK gleichwohl weiterhin im Sinne des § 129 StGB auf die Begehung derartiger Delikte ausgerichtet war, sowie zu den Straftaten im Zusammenhang mit dem so genannten “Heimatbüro” und zu dem Strafsystem von gegen Mitglieder und Außenstehende eingesetzten Kommandos der PKK). Der einseitige Waffenstillstand wurde von der PKK und deren Nachfolgeorganisationen (“Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans” – KADEK, seit Frühjahr 2002; “Volkskongress Kurdistans” – KONGRA GEL, seit November 2003) bis Mitte 2004 gewahrt; seither kommt es in der Türkei wieder zu Kampfhandlungen (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2005 ≪Vorabfassung≫, S. 255).
Im Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der PKK eine groß angelegte Kampagne, bei der sich ihre Anhänger an Behörden wenden, sich als PKK-Sympathisanten bekennen und die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten. Die Teilnehmer der Kampagne unterschrieben Selbstbezichtigungsschreiben, welche deutschen Volksvertretungen, Behörden und Gerichten in großer Zahl übergeben wurden. Die Erklärungen waren teils in türkischer, teils in deutscher Sprache verfasst und hatten in einer der weitgehend identischen deutschen Fassungen folgenden Wortlaut (vgl. auch die auf die Position kurdischer Frauen eingehende Erklärung “Auch ich bin eine PKK'lerin”: BGH, NJW 2003, S. 2621 ≪2621≫):
Selbsterklärung:
“Auch ich bin PKK'ler”
Da dem kurdischen Volk selbst das elementare Lebensrecht vorbehalten wurde, blieb ihm keine andere Wahl als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig Jahren Krieg, wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein strategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft die PKK mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. Auf der Grundlage dieser neuen Strategie durchlebt die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine umfassende Erneuerung. Zu einer Lösung fest entschlossen, hat sie ihre politischen Aktivitäten entgegen aller Widerstände weiterentwickelt, ohne den legalen Rahmen zu verlassen.
Auch wenn in geografischer Hinsicht die kurdische Frage im Mittleren Osten entstanden ist, ist sie aufgrund ihrer historischen, politischen und internationalen Verbindung, dennoch ein Problem Europas, das auf seine Lösung wartet. So spielte Europa bei der Festlegung der Grenzen des Mittleren Ostens eine führende Rolle. Deshalb sieht sich nun Europa mit der Aufgabe konfrontiert, auch bei einer Lösung der dortigen Probleme eine Rolle zu spielen. Genau wie es mit der Entführung unseres Vorsitzenden im Rahmen eines internationalen Komplotts das Fehlen einer Lösungsperspektive zeigte, nutzt Europa auch heute nicht die Gelegenheit, die sich durch die PKK bietet.
Während die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien zur Vorraussetzung für die Aufnahme der Türkei in die Europäischen Union macht, negieren sie gleichzeitig den nationalen und politischen Status der Kurden, die in Europa leben. So beharren insbesondere Deutschland und England gegenüber der PKK, als die legitime politische Vertretung des kurdischen Volkes, auf einer Politik der Verbote. Mit dieser destruktiven Haltung stellt sich Europa in den Kontext der gegen das kurdische Volk geführten Vernichtungs- und Verleugnungspolitik. Wie in der Vergangenheit so auch heute, setzt Europa seine negative Tradition fort. Dies stellt nichts anderes als eine Politik der Doppelmoral dar:
1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.
2. Ich rufe die europäischen Mitgliedstaaten dazu auf, sich an den Maßstäben messen zu lassen, die sie gegenüber anderen Nicht-Mitgliedstaaten anlegt. Außerdem rufe ich diese Staaten dazu auf, bezüglich den in Europa lebenden Kurden, den erklärten Kriterien eines Beitrittes zu Europäischen Union selbst gerecht zu werden. Deshalb fordere ich für das kurdische Volk die offizielle Anerkennung der Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden werden.
3. Weiterhin fordere ich die offizielle Anerkennung der kulturellen und politischen Werte, welche das kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen hat. In diesem Zusammenhang fordere ich die Achtung der nationalen und politischen Identität meines Volkes.
4. Ich unterstütze die Linie des demokratischen Kampfes der PKK, welche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat, fordere ich die Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden.
5. Des weiteren erkläre ich, dass die einzige Garantie für eine dauerhafte Lösung, die Freiheit unseres nationalen Führers, Abdullah Öcalan, und die Schaffung von Möglichkeiten für sein politisches Wirken sind. Deshalb fordere ich: “Freiheit für Abdullah Öcalan – Frieden in Kurdistan”.
Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.
2. Verfahren 1 BvR 605/04
Der Beschwerdeführer zu 1 unterschrieb nach den landgerichtlichen Feststellungen am 8. Juli 2001 anlässlich einer Veranstaltung des “M…. e.V.” in S… eine der Selbsterklärungen in deutscher Fassung. Die Erklärungen wurden dort gesammelt und am 10. Juli 2001 mit mehreren Tausend weiteren Erklärungen beim Bundesverfassungsgericht abgegeben. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 1 mit dem angegriffenen Urteil wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
3. Verfahren 1 BvR 674/04
a) Die Beschwerdeführerin zu 2 organisierte und koordinierte nach den landgerichtlichen Feststellungen zusammen mit anderen Personen in Berlin eine Unterschriftensammlung für Selbsterklärungen der beschriebenen Art. Sie sammelte selbst zahlreiche Unterschriften, forderte ihre Landsleute zur Unterschriftsleistung auf und führte die gesammelten Unterschriften in mehreren Aktenordnern zusammen. Auch unterzeichnete sie eine eigene Erklärung. Am 16. Juli 2001 übergab sie mit zwei weiteren Personen bei der Staatsanwaltschaft Berlin zwei Aktenordner mit insgesamt 467 Selbsterklärungen. Am 24. September 2001 übergab sie einen weiteren Aktenordner mit Selbsterklärungen. Bei einer bei der Beschwerdeführerin zu 2 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden 15 Selbsterklärungen in deutscher Sprache sowie eine in türkischer Sprache sichergestellt. Die Beschwerdeführerin spendete darüber hinaus mehrfach Geldbeträge für die “Kurdische Demokratische Volksunion” (YDK), eine Nachfolgeorganisation der durch die Verfügung vom 22. November 1993 verbotenen “Nationalen Befreiungsfront” (ERNK).
b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen § 18 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 8 €. Die Beschwerdeführerin habe durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung, ihre Mitwirkung an der Kampagne sowie durch ihre Spendenzahlungen gegen das Betätigungsverbot verstoßen.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss als unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteiligung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwider gehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht habe. Im Einzelnen werde hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 – 3 StR 377/02 –, NJW 2003, S. 2621 f., verwiesen. Im Übrigen werde die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Selbsterklärung und die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin den sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht. Die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, das Verbot zu befolgen, werde durch den Umstand bestätigt, dass sie einschlägig vorbestraft sei und unabhängig von der Selbsterklärungskampagne durch die finanzielle Förderung der ERNK in einem weiteren Falle gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot verstoßen habe. Die Strafkammer habe auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit beachtet.
c) Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 17 GG und trägt hierzu unter anderem vor:
aa) Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt. Das angegriffene Urteil verfehle erkennbar den Sinn der umstrittenen Äußerung. Die erkennende Strafkammer des Landgerichts selbst habe in einem früheren Beschluss eine nicht zur Strafbarkeit führende Interpretation als nahe liegend erachtet. In der angegriffenen Entscheidung bemühe das Landgericht hingegen zwei Umstände: die angebliche Selbstfestlegung auf eine auch zukünftige Missachtung des strafbewehrten Betätigungsverbots und die Stärkung der Solidarität mit in diesem Sinne Gleichgesinnten. Beide Begründungslinien stünden in Konkurrenz zu mindestens ebenso nahe liegenden Interpretationen. Die Passage der Selbsterklärung, welche die Absicht kundtue, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, sei entgegen der Auffassung des angegriffenen Urteils nicht (zwingend) so zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin damit selbst auf zukünftige Verstöße gegen das Vereinsgesetz festlegen wolle.
Nach der Einstellung des bewaffneten Kampfes habe die PKK auch in Europa alle rechtswidrigen Aktivitäten eingestellt. Dabei sei es bis heute geblieben und werde es nach ihrer Überzeugung auch bleiben. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die verantwortliche Nichtanerkennung des Verbots zugleich die Festlegung auf zukünftige Straftaten beinhalte. Die Verantwortungsübernahme biete dem Verbot die Stirn und bekräftige primär seine zuvor aufwändig erläuterte Missbilligung. Damit müsse nicht zugleich die bewusste und gewollte Übertretung in der Zukunft angekündigt sein, welche das verständige Publikum im Übrigen angesichts des beschworenen Handelns in der Legalität auch nicht erwarte.
Das angebliche Ziel der Beschwerdeführerin, gemeinsam mit anderen die Funktionsfähigkeit der Justiz zu sabotieren, um der PKK den Rücken für die Fortführung ihrer verbotenen Tätigkeit freizuhalten, habe nur unter Verstoß gegen die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit ermittelt werden können. Dies folge schon daraus, dass die Selbsterklärung inhaltlich nicht so verstanden werden könne, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Strafverfahrens habe provozieren wollen.
bb) Auch Art. 17 GG sei verletzt. Dieser garantiere das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an Behörden zu wenden. Die strafrechtlichen Grenzen der Petitionsfreiheit seien nicht enger als diejenigen der Meinungsfreiheit. Das ohne Vorbehalt gewährleistete Petitionsrecht aus Art. 17 GG privilegiere die Grundrechtsträger hinsichtlich des Inhalts und der Umstände einer Petition sogar gegenüber der Meinungsfreiheit.
4. Verfahren 1 BvR 1580/04
Am 13. und 20. Juni 2001 fanden vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Demonstrationen von Sympathisanten der PKK statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dort gegen ein hochrangiges Mitglied der PKK – H… – verhandelt. In dem Gerichtsgebäude wurden an diesen Tagen mehrere Tausend der beschriebenen Selbsterklärungen abgegeben. Am 10. Juni 2001 unterzeichnete der Beschwerdeführer zu 3 eine solche Erklärung in türkischer Sprache, welche am 13. Juni 2001 am Oberlandesgericht mit abgegeben wurde.
Mit dem angegriffenen Urteil verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 €. Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der Kampagne den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht habe. Im Einzelnen werde hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 – 3 StR 377/02 –, NJW 2003, S. 2621 f., verwiesen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG.
II.
Annahmegründe sind nicht gegeben. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93b Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind unbegründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
a) Die Äußerungen, deretwegen die Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot bestraft worden sind, werden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Dies gilt auch, soweit die Selbsterklärungen neben wertenden Stellungnahmen meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen enthalten. In der Bestrafung wegen dieser Meinungsäußerungen liegt ein Eingriff in das Grundrecht.
b) Der Eingriff beruht auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Eingriffsgrundlage.
aa) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Es findet seine Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen.
Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ≪155≫; stRspr).
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen, ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97 –, NVwZ 2002, S. 709 ≪709≫; – 1 BvR 2180/98 –, NVwZ 2002, S. 711 ≪711≫; – 1 BvR 289/00 –, NVwZ 2002, S. 712 ≪712≫). Sie stellt das Zuwiderhandeln gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG unter Strafe, um einem Verbot der Tätigkeit eines ausländischen Vereins im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zur Durchsetzung zu verhelfen. Derartige Verbote können gemäß § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG zum Schutz der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter sowie dann ergehen, wenn Vereine durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. Diese Rechtsgüter werden ohne Rücksicht darauf geschützt, wodurch ihnen Gefahr droht, also auch dann, wenn sie auf andere Weise als durch Meinungsäußerungen gefährdet werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber diesem Schutzgut Vorrang vor der Meinungsfreiheit gibt. Allerdings darf bei der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz Nr. 4 VereinsG der Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG nicht außer Acht gelassen werden.
bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 – 2 BvR 566/00 –, NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 709 ≪711≫).
Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389 ≪393 f.≫; 80, 244 ≪256 f.≫). § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 ≪256 f.≫ zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ≪711≫; BGH, NJW 2002, S. 2190 ≪2191≫).
c) Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 18, 85 ≪92 f.≫). Das ist hier der Fall.
aa) Da die Strafvorschrift die Meinungsfreiheit des Einzelnen berührt, ist bei ihrer Auslegung der Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 25, 44 ≪55≫). Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG genügt diesen Anforderungen.
(1) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 zur Vereinbarkeit der Selbsterklärungen zugunsten der PKK mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (BGH, NJW 2003, S. 2621 ff.). Dieses wiederum knüpft an die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG an. Nach dieser Rechtsprechung gilt unter anderem folgendes:
Auch ein nicht mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch eingebundener Dritter handelt einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an; es genügt, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ≪2622≫, unter Verweis auf BGHSt 42, 30 ≪31≫; ferner etwa: BGH, NStZ-RR 1996, S. 218 ≪218≫; NStZ-RR 1996, S. 219 ≪219≫).
Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ≪36≫; 43, 312 ≪313≫; BGH, NJW 1997, S. 2248 ≪2249≫; NJW 1997, S. 2251 ≪2251 f.≫; NStZ 1997, S. 497 ≪497≫; NJW 2002, S. 2190 ≪2190 f.≫; NJW 2003, S. 2621 ≪2623≫). Eine inhaltliche Konkretisierung des Betätigungsverbots ergebe sich aus dessen durch die Verbotsgründe (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG) verdeutlichten Sinn und Zweck. Erfasst würden danach alle Tätigkeiten des verbotenen Vereins, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können (vgl. BGHSt 42, 30 ≪36≫). Als tatbestandsmäßiges “Dritthandeln” sei nur ein Verhalten betroffen, das unter dem Blickwinkel der zum Betätigungsverbot führenden Gründe in der Weise erheblich sei, dass es zur Verstärkung der Gefahren beitragen könne, denen durch das Betätigungsverbot vorgebeugt werden solle. Dazu gehöre grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der so genannten Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2248 ≪2249≫). Im Falle der Verbreitung von Presseerzeugnissen reiche es hierfür nicht aus, wenn lediglich ohne Bezug auf die Vereinigung inhaltlich die gleichen Ziele wie von dieser vertreten würden (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2248 ≪2249≫). Wesentlich sei, dass sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richte, sondern gegen die gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz des demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit ausgehe. Der Einzelne werde daher nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun (vgl. BGH, a.a.O., unter Verweis auf BVerfGE 25, 44 ≪57≫). Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordere eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erhebliches Verhalten (vgl. BGH NJW 2002, S. 2190 ≪2190 f.≫, unter Verweis auf BVerfG, NStZ 2000, S. 540).
(2) Diese Auslegung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich tragfähig.
(a) Es ist mit Rücksicht auf das Fehlen von Organisationsstrukturen und die damit verbundenen speziellen Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof es genügen lässt, wenn die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, ohne den Nachweis zu verlangen, dass das Organisationsgefüge der Vereinigung tatsächlich in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ≪710≫).
(b) Das Verbot eines ausländischen Vereins, der in der Bundesrepublik zwar tätig ist, aber über keine (nachweisbare) Organisationsstruktur verfügt, darf sich nach § 18 Satz 2 VereinsG nur gegen die Tätigkeit der Vereinigung richten. Eine gegen einen Verein mit Sitz im Ausland gerichtete auflösende Verbotsverfügung wäre angesichts der Begrenztheit deutscher Staatsgewalt auf das Territorium Deutschlands rechtlich wirkungslos. Ein Betätigungsverbot ist eine wirksame Möglichkeit, Aktivitäten ausländischer Vereine ohne Sitz oder (Teil-)Organisation in der Bundesrepublik zu verbieten (vgl. Köbler, NStZ 1995, S. 531 ≪532≫; Scholz, NStZ 1996, S. 602 ≪603≫). Gleiches gilt, wenn die Gesamtvereinigung – wie bei der PKK – zwar über eine Teilorganisation im Inland verfügt, die Vereinigung sich aber auch darüber hinaus, also nicht nur durch ihre inländische Teilorganisation, im Geltungsbereich des Gesetzes betätigt (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, S. 174 ≪175≫). Ein derartiges Betätigungsverbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der strafrechtlichen Bewertung von Zuwiderhandlungen ist – wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften auch – das verwaltungsrechtliche Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30 ≪35 ff.≫; BVerfG, NStZ 2000, S. 540).
(c) Die Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 VereinsG durch den Bundesgerichtshof trägt der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die grundgesetzliche Ordnung hinreichend Rechnung.
Nach dieser Rechtsprechung wird von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ≪710≫; NStZ 2000, S. 540). Ferner muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ≪710≫). Art. 5 Abs. 1 GG hat nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (vgl. BVerfGE 25, 44 ≪58 f.≫). Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Bedrohungen für Rechtsgüter an, die aus konkretem Verhalten folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ≪58≫; 111, 147 ≪159≫). Das vereinsrechtliche Tätigkeitsverbot soll dementsprechend Bedrohungen begegnen, die von der Zielverfolgung in organisierter Form ausgehen.
Der Organisationsbezug ist nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgend einer Form auf den Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung gerade die Tätigkeit des vom dem Verbot betroffenen Vereins gefördert werden soll. An dem erforderlichen Bezug zu den konkreten Verbotsgründen fehlt es, wenn etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen sucht. Dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ≪710≫).
bb) Auch auf der Ebene der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf den Einzelfall sind die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt.
(1) Die Verbotsverfügung hat gemäß § 3 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG zur rechtlichen Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer situationsunabhängigen, generell und anhaltend gefährlichen Zielsetzung ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ≪710 f.≫). Im Rahmen der strafgerichtlichen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit tritt die Meinungsfreiheit – unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen auf anderen Ebenen, etwa derjenigen der Strafzumessung – zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Kriterien erfüllt sind, die in der verfassungsgemäßen Norm bei grundrechtsgemäßer Auslegung abstrakt enthalten sind (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ≪710 f.≫). Davon sind die Gerichte hier ohne Grundrechtsverstoß ausgegangen.
(a) Einen hinreichenden Organisationsbezug der Selbsterklärungen haben die Gerichte bejaht. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Feststellungen wurden die Erklärungen im Rahmen einer von der PKK-Führung initiierten und gesteuerten, deutschlandweit durchgeführten Massenkampagne mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung abgegeben. Der Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus, der Inhalt der Erklärung wurde unter kurdischen Landsleuten erörtert, die Schreiben wurden gesammelt und – teilweise im Rahmen von Demonstrationen – übergeben (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ≪2622≫). Auch aus Überschrift und Text der Erklärung selbst (“Auch ich bin PKK'ler”; “Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.”) konnten die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen hinreichenden Bezug gerade zu der PKK als der von dem Tätigkeitsverbot betroffenen Organisation schließen.
(b) Die Gerichte haben die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2003 aufgestellten Grundsätze beachtet, dass die Selbstbekenntnisse sich dennoch als von Verfassungs wegen vor Strafsanktionen geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dargestellt hätten, wenn sie sich darauf beschränkt hätten, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ≪2623≫). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Meinung möglichst wirksam zur Geltung zu bringen. Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ≪710≫).
Allerdings haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die PKK-Selbsterklärungen den hierdurch gesteckten Rahmen zulässiger solidarischer Sympathiebekundungen zugunsten einer von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung verließen, sofern sie als eine Festlegung der Unterzeichner zu deuten waren, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Von der Tatbestandsmäßigkeit einer solchen, im Rahmen einer Massenkampagne abgegebenen Bekundung der Bereitschaft zum Rechtsbruch durften die Gerichte ohne Verkennung der Meinungsfreiheit ausgehen.
(2) Voraussetzung für jede strafrechtliche Verurteilung wegen einer Äußerung ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst ist. Angesichts der Intensität des in jeder staatlichen Bestrafung liegenden Grundrechtseingriffs wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn der Einzelne für Äußerungen bestraft wird, die er nicht oder nicht so getan hat (vgl. BVerfGE 43, 130 ≪136≫). Strafrechtnormen sind daher so auszulegen, dass sie die Bestrafung für eine Äußerung nur dann zulassen, wenn den Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen Rechnung getragen ist (vgl. zu diesen Anforderungen näher BVerfGE 93, 266 ≪295 f.≫; 114, 339 ≪349 f.≫).
Die angegriffenen Entscheidungen sind ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass nur die zur Strafbarkeit führende Deutung in Betracht komme, die Selbsterklärung enthalte auch eine Festlegung der Unterzeichner, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Dabei ist berücksichtigt worden, dass Ziel der Deutung die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung ist. Maßgeblich ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫).
Die Gerichte haben vor allem auf den letzten Satz der Selbsterklärung abgestellt (“Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.”). Die mögliche Deutungsvariante für diese Aussage, bei deren Zugrundelegung eine Bestrafung mit der Meinungsfreiheit unvereinbar wäre, verwerfen sie mit nachvollziehbaren Gründen. Nach dieser, insbesondere von der Beschwerdeführerin zu 2 vorgetragenen Deutung wäre die Aussage, das Verbot nicht anzuerkennen, lediglich als eine Nichtanerkennung der Legitimität und Rechtmäßigkeit des Verbots zu verstehen, nicht aber als ein Bestreiten der Pflicht, es zu befolgen.
Ein solches Verständnis der Selbsterklärungen wird von den Gerichten unter Verweis auf den Gesamtzusammenhang der Erklärung und die festgestellten Umstände der Kampagne ausgeschlossen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof in der dezidierten Übernahme “sämtliche≪r≫ Verantwortung” für die Nichtanerkennung des Verbots ein Indiz dafür sieht, dass letztlich auch die Bereitschaft zu Zuwiderhandlungen gegen das Verbot erklärt werden sollte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Bundesgerichtshof die Deutung der Selbsterklärung als Äußerung der Bereitschaft zur Zuwiderhandlung gegen das Verbot auch darauf stützt, dass es ein erklärtes Ziel der Kampagne gewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, dass sie diese nicht mehr würden bewältigen können (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ≪2623≫).
2. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 674/04 ist nicht in ihrer Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG verletzt.
Art. 17 GG gewährleistet jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das Petitionsrecht eröffnet dem Petenten den Zugang zu einem bestimmten Adressatenkreis und verbietet, diesen Zugang zu behindern. Die angegangene Stelle muss die Eingabe nicht nur entgegennehmen, sondern auch sachlich prüfen und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilen (vgl. BVerfGE 2, 225 ≪225≫; 13, 54 ≪90≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1533/90 –, NJW 1992, S. 3033). Demgegenüber enthält Art. 17 GG keine Aussage dahingehend, dass der Inhalt einer Petition, der gegen Strafgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist, allein deshalb rechtmäßig wird, weil er in eine Petition eingeht (vgl. BVerfGK 1, 343 ≪348≫). Daher gewährt Art. 17 GG keinen weitergehenden Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen wegen des Inhalts von Meinungsäußerungen, die den Gegenstand der Petition bilden, als er bereits aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen