Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).
1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007 die gemeinsame Tochter J. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld für zwölf Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreift (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf, „die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen”. Sinn und Zweck der Regelungen zu den „Partnermonaten” sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 24).
Damit wollte der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 ≪112 f.≫; 114, 357 ≪370 f.≫; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 ≪207≫; 87, 1 ≪42≫; 87, 234 ≪258≫). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 ≪207≫ m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich” der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 ≪370 f.≫≫). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 ≪90≫).
b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 ≪317 f.≫ m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der Fall. Gegen eine evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 2909285 |
DStR 2012, 468 |