Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 1 N 31.10) |
VG Cottbus (Urteil vom 12.02.2010; Aktenzeichen 4 K 487/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich unzulässig. Denn sie leidet an ganz erheblichen Begründungsmängeln.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ≪171≫). Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386≫). Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen oder zumindest die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts, weil nur das eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die gerügten Verfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫). Entsprechendes gilt für Unterlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 – 1 BvR 195/96 –, www.bverfg.de, Rn. 3). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪346≫; 102, 147 ≪164≫). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.
Den genannten Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde in keinerlei Hinsicht. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die Entscheidungen in den vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, auf die die angegriffenen Urteile mehrmals verweisen, nicht vorgelegt und auch nicht deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Ohne dessen Kenntnis ist eine Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen, nicht möglich. Darüber hinaus enthalten die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers keinerlei verfassungsrechtliche Substanz. Es ist nicht ersichtlich, von welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei seinen Rügen ausgeht. Einschlägige verfassungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere zu Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. speziell zur vorliegend im Mittelpunkt stehenden straßen- und wegerechtlichen Problematik BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2009 – 1 BvR 3478/08 –, www.bverfg.de mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) werden nicht herangezogen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen ist nahezu gänzlich unterblieben. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beanstandet lediglich bestimmte Begründungselemente der Entscheidungen und hält sodann zweimal pauschal fest: „Dies ist unzulässig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten.”
Einer Entscheidung über den im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt worden sind, hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es danach nicht.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ≪97≫), etwa bei einer – wie hier – völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGK 10, 94 ≪97≫). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ≪97≫).
b) Gerade von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 2704/10 –, www.bverfg.de, Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht gerecht; nicht zuletzt entbehrt sein Vorbringen jeder verfassungsrechtlichen Substanz. Dies rechtfertigt es, ihm die Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen