Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen II-6 WF 202/11) |
AG Wuppertal (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen 64 F 158/11) |
AG Wuppertal (Beschluss vom 31.08.2011; Aktenzeichen 64 F 158/11) |
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2011 – II-6 WF 202/11 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Kindesunterhalt.
1. Der 1964 in Kenia geborene, aber seit geraumer Zeit in Deutschland lebende Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er ist Vater zweier 2004 und 2006 geborener Töchter, für die die Unterhaltsvorschusskasse im Ausgangsverfahren aus nach § 7 UVG übergegangenem Recht ab Juni 2010 die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 220 EUR monatlich begehrte.
Für seine Rechtsverteidigung beantragte der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Als kenianischer Staatsbürger sei er der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, er habe keine Ausbildung und könne daher nicht die von der Unterhaltsvorschusskasse angenommenen bereinigten 1.170 EUR verdienen. Auch habe er sich bislang ohne Erfolg um Arbeit bemüht. Seine Bewerbungsbemühungen scheiterten in der Regel an seiner dunklen Hautfarbe, er habe keine reale Beschäftigungschance. Hinzu komme, dass er nach der im April 2010 erfolgten Trennung weiterhin beide Kinder mittags abhole und diese bis zur Rückkehr der erwerbstätigen Kindesmutter betreue.
2. a) Das Amtsgericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag mit angegriffenem Beschluss vom 31. August 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe sich fruchtlos um Arbeit bemüht, sei der Vortrag vollständig unsubstantiiert. Da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter hätten, ändere auch der Vortrag zur Betreuung der Kinder im Ergebnis nichts an der Bar-Unterhaltszahlungspflicht des Beschwerdeführers.
Der sofortigen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer in der Sache weiter zu seinem letzten Einkommen (800 EUR bis 850 EUR monatlich netto aus Zeitarbeit) sowie einer Erwerbseinschränkung aufgrund des Umgangs mit seinen Kindern vorgetragen hat, half das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15. September 2011 nicht ab. Erwerbsbemühungen seien nicht ausreichend dargelegt. Auch als ungelernte Kraft könne der Beschwerdeführer bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR und einer Arbeitszeit von 173 Stunden ein Nettoeinkommen von rund 1.020 EUR verdienen. Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts der Kinder sei ihm auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zuzumuten, bei der er ein Einkommen von geschätzt jedenfalls 150 EUR erzielen könne. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, als Ausländer und ohne hinreichende Sprachkenntnisse finde er keine Erwerbstätigkeit, sei nicht zu folgen.
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer außerdem einen Lebenslauf mit seinem beruflichen Werdegang und Gehaltsbescheinigungen über das letzte von ihm erwirtschaftete Einkommen mit einem Stundenlohn von 7,21 EUR brutto vor.
b) Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2011 unter Bezugnahme auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen zurück. Der Anrechnung einer zusätzlichen nur geringfügigen fiktiven Nebenbeschäftigung stehe auch die Umgangsausübung nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer in derselben Stadt wie die beiden Kinder lebe.
c) Der Beschwerdeführer wurde – aufgrund der Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mangels anwaltlicher Vertretung – mit Säumnisbeschluss vom 15. November 2011 zur antragsgemäßen Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
3. Mit seiner mit einem Wiedereinsetzungsantrag aufgrund vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit) und Art. 3 GG (Willkürverbot).
Die Fachgerichte hätten vorliegend die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt. Dabei könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Die pauschale Annahme der Gerichte, er könne bei bundesweiten Bemühungen um Arbeit als ungelernte Kraft objektiv ein Einkommen erzielen, mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt bezahlen könne, erscheine im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten Stundenlohn von 7,21 EUR brutto die Stunde nicht realistisch. Auf welcher Grundlage die Gerichte zu der Annahme gekommen seien, er könne neben einer Vollzeittätigkeit noch einer Nebentätigkeit mit einem Einkommen von netto monatlich 150 EUR nachgehen, sei nicht erkennbar. Die Ausübung einer Nebentätigkeit scheitere jedenfalls daran, dass dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder hinreichend zusammenhängende Zeit zum Umgang verbleiben müsse, zumal er noch seinen Haushalt alleine führe.
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪270≫; 22, 83 ≪87≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394≫; 67, 245 ≪248≫; 81, 347 ≪357≫) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
1. Dem Beschwerdeführer war nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und damit rechtzeitig die Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫; 10, 264 ≪270≫; 22, 83 ≪86≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394 f.≫; 67, 245 ≪248≫), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, namentlich dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫).
b) Danach ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO durch das Oberlandesgericht hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) In materieller Hinsicht ist für die Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverteidigung maßgeblich, ob er sich erfolgreich auf seine verminderte Leistungsfähigkeit berufen kann. Dies richtet sich hier nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte, in die grundsätzlich auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen” ausüben könnte. Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ≪138 f.≫; 9, 437 ≪440≫; 16, 339 ≪342 f.≫; 17, 149 ≪153 f.≫; 19, 453 ≪456 f.≫; BGH, Urteil vom 15. November 1995 – XII ZR 231/94 –, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 185/12 –, juris, Rn. 9).
bb) Dabei können die Fachgerichte verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 ≪270≫). Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 185/12 –, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 ≪459≫). Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 – XII ZR 121/09 –, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 – XII ZR 182/06 –, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 ≪459≫ und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 – 1 BvR 752/02 –, juris, Rn. 12).
Für die verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO folgt hieraus, dass dem Unterhaltspflichtigen dann, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit aufkommen lassen, die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.
cc) Danach hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt.
Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Einschätzung der Erfolgsaussicht zutreffend zugrunde gelegt, dass subjektive Erwerbsbemühungen nicht ausreichend dargelegt worden sind und dass auch zu dem Fehlen einer realen Beschäftigungschance nicht ausreichend vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 185/12 –, juris, Rn. 11 und 17).
Soweit das Gericht jedoch ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 EUR erzielen, hat es den ihm im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen vorgetragen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden können. Das Gericht hat indessen keine Feststellung zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erwerbsbiografie und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zuletzt nur ein Bruttoeinkommen von 7,21 EUR pro Stunde erzielt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 EUR verdienen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist. Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 – 1 BvR 752/02 –, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – XII ZR 182/06 –, juris, Rn. 29).
c) Ob die Entscheidung daneben auch weitere Grundrechtsverletzungen aufweist, kann aufgrund des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes dahinstehen.
d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
III.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 31. August 2011 und vom 15. September 2011 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Mit erstgenanntem Beschluss hat das Amtsgericht die Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Substantiierung des Sachvortrags zu diesem Zeitpunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Von dem Nichtabhilfebeschluss geht keine eigenständige Beschwer aus, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits unzulässig bleibt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 7384255 |
FamRZ 2014, 1977 |
FF 2015, 82 |
NZFam 2014, 1104 |