Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung
Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Tido Park |
Verfahrensgang
LG Krefeld (Zwischenurteil vom 25.09.2000; Aktenzeichen 21 Qs 207/00) |
AG Krefeld (Zwischenurteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 24 Ls 8 Js 50/00 24-27/00) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Soweit der Beschwerdeführer die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung angreift und rügt, sie habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt hat (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Er hat den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig mitgeteilt und ist nicht darauf eingegangen, dass ihm in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bereits vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses die Anklageschrift zugestellt worden war, er also schon im Einzelnen über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf informiert war, und dass das Amtsgericht zugleich mit der Durchsuchung mit ausführlicherer Begründung auch den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet hatte. Dass die Durchsuchungsanordnung auch bei dieser Sachlage rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügte, hat der Beschwerdeführer darzulegen versäumt (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1992 – 2 BvR 1214/92 – JURIS).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts angreift und eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, liegen die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vor. Das Landgericht hat zwar entgegen den Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 13 GG die Beschwerde gegen die vollzogene Durchsuchung als unzulässig verworfen, weil die Durchsuchungsanordnung nicht willkürlich gewesen sei und daher kein Rechtsschutzinteresse an ihrer Überprüfung bestehe, obwohl sich ein solches Rechtsschutzinteresse bereits aus dem Gewicht des Grundrechtseingriffs einer Durchsuchung ergibt (BVerfGE 96, 27 ≪40≫).
Aus diesen verfassungswidrigen Ausführungen und der falschen Tenorierung des Landgerichts folgt für den Beschwerdeführer aber kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zusätzlich noch eine Überprüfung der angefochtenen Durchsuchungsanordnung vorgenommen und festgestellt, dass „in materieller Hinsicht” gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Dass diese Überprüfung nicht den Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 GG genügte, ist, auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 565426 |
www.judicialis.de 2000 |