Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz. Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort
Normenkette
GG; VersammlG § 15
Verfahrensgang
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 28.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1387/17) |
Hamburgisches OVG (Beschluss vom 22.06.2017; Aktenzeichen 4 Bs 125/17) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 26.02.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1387/17) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 10897888 |
NZG 2017, 6 |
DVBl. 2017, 3 |
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