Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz. Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort

 

Normenkette

GG; VersammlG § 15

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 28.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1387/17)

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 22.06.2017; Aktenzeichen 4 Bs 125/17)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1387/17)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10897888

NZG 2017, 6

DVBl. 2017, 3

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