Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung
Beteiligte
Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll. |
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 23.04.1996; Aktenzeichen II-45/96 2 Ss 74/95) |
LG Hamburg (Urteil vom 20.03.1995; Aktenzeichen 709 Ns 67/94) |
AG Hamburg (Urteil vom 13.01.1994; Aktenzeichen 146-522/93, 146 Ds/141 Js 189/93) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung des Zeugen W. im Zusammenhang mit der Verbreitung der von der Scientology Church herausgegebenen „Dokumentation der Hetzkampagne gegen die Scientology-Gemeinschaft” mit dem Titel „Hass und Propaganda – Sanktioniert und betrieben von Medien und Behörden”. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt, da eine grundsätzliche Verkennung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht festgestellt werden kann. Die Gerichte haben zum einen die von ihnen angenommene Deutung der fraglichen Äußerungen unter Einbeziehung des Gesamtkontextes der Broschüre verfassungsrechtlich tragfähig begründet. Zum anderen haben sie sich auch im Rahmen der Abwägung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit auf der einen und des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen auf der anderen Seite ausführlich und sehr sorgfältig mit sämtlichen Abwägungsaspekten auseinander gesetzt. Hierbei haben sie sowohl dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Streit um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelte, als auch die Tatsache berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer wegen vorangegangener Angriffe auf die Scientology Church grundsätzlich ein Recht auf Gegenschlag zustand. Dass die Gerichte gleichwohl dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen den Vorrang einräumen konnten, beruht auf der besonders gravierenden Ehrverletzung des Zeugen, der mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, gleichgestellt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen