Verfahrensgang

VerfGH Berlin (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen VerfGH 152/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich

die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über

das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen in § 4, § 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen, weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1 HundeVO Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig. Das Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen des Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden Regelungen nicht oder nicht hinreichend ein und genügt deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

Ob und inwieweit die weiteren Rügen zulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die Anforderungen an das Führen gefährlicher Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln, die Regelung über das Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und Führen solcher Hunde in § 5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von gefährlichen Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1 bis 4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage – 1 BvR 550/02 –, der zu der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen des Berliner Rechts, gegen die sich die Beschwerdeführer mit ihren Rügen wenden.

Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.

Die angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt davon unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte der vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1262362

NVwZ 2005, 925

NuR 2005, 772

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