Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Normenkette
BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG 2004 §§ 58, 60; EUGrdRCh Art 4; EMRK Art 3
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen 5 B 105/19 MD) |
VG Magdeburg (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen 5 B 102/19 MD) |
VG Magdeburg (Beschluss vom 29.03.2019; Aktenzeichen 5 B 353/18 MD) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 07.10.2019; Aktenzeichen 2 BvR 721/19) |
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13484648 |
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