Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Aufhebung von Genehmigungen zur Übernahme eines Versorgungsauftrags nach Anl 9.1 BMV-Ä. Folgenabwägung

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1, 2 S. 2; BMV-Ä Anl 9.1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 08.12.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1780/17)

BSG (Urteil vom 15.03.2017; Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1780/17)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1780/17, 1 BvR 1781/17)

 

Tenor

Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Hauptsache, ausgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ≪255≫; 88, 25 ≪35≫; 89, 109 ≪110 f.≫).

Rz. 2

Danach sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen nach dem (erneuten) Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Entscheidung schon jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, könnte der Beschwerdeführer die streitbefangenen Leistungen einstweilen weiter erbringen. Eine hieraus resultierende mögliche Gefährdung für das Wohl der dort behandelten Patienten ist nicht erkennbar.

Rz. 3

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11398813

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?