Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei. Folgenabwägung
Normenkette
BVerfGG § 32 Abs. 1, § 90; AufenthG 2004 §§ 58, 60
Verfahrensgang
VG Gießen (Aktenzeichen 8 K 5812/17 VG.A) |
Tenor
Der zuständigen Ausländerbehörde wird gemäß § 32 BVerfGG bis zum Erlass einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2017, untersagt, den Beschwerdeführer in die Türkei abzuschieben. Die vor Erschöpfung des Rechtswegs durch Erhebung einer Anhörungsrüge zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung geht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da eine Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nach den Umständen des Falles ausgeschlossen erscheint. Falls der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterliegt, bleibt seine Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungs- oder Strafhaft ohne weiteres möglich.
Fundstellen
Dokument-Index HI11373738 |
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