Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normenkette
BVerfGG § 19 Abs. 1, § 93d Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
BSG (Beschluss vom 20.06.2018; Aktenzeichen B 14 AS 48/18 C) |
BSG (Beschluss vom 07.05.2018; Aktenzeichen B 14 AS 79/17 BH) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2017; Aktenzeichen L 1 AS 1173/17) |
SG Mannheim (Gerichtsbescheid vom 06.02.2017; Aktenzeichen S 12 AS 3147/14) |
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13916946 |
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