Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung. Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 21.02.2017; Aktenzeichen 2 K 5762/15)

 

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).

Rz. 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10850433

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