Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Abweisung einer in einem Erbrechtstreits erhobenen Klage auf Herausgabe eines Vaterschaftsfeststellungsurteils. zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSv § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen VI ZR 538/12) |
KG Berlin (Urteil vom 05.11.2012; Aktenzeichen 26 U 97/11) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage auf Herausgabe eines Vaterschaftsfeststellungsurteils, durch welches zugunsten des Beklagten zu 2) des hiesigen Ausgangsverfahrens die Vaterschaft des Herrn D. (im Folgenden: Erblasser) festgestellt wurde.
Rz. 2
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die Witwe des 2008 verstorbenen Erblassers. Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) sind dessen eheliche Kinder. Durch Testament aus dem Jahr 2004 hatte der Erblasser die Beschwerdeführer zu seinen Alleinerben bestimmt. Die Beklagte zu 1) des hiesigen Ausgangsverfahrens ist die Mutter des Beklagten zu 2).
Rz. 3
2. Die Beklagte zu 1) war seit 1966 mit Herrn F. verheiratet. Durch am 10. Dezember 1969 verkündetes Urteil wurde die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 5. März 1970 rechtskräftig. Der Beklagte zu 2) wurde am 15. Dezember 1970 geboren. Anfang 2001 erhoben die Beklagten Klage gegen den Erblasser auf Feststellung der Vaterschaft zugunsten des Beklagten zu 2). Einem vom Gericht angeordneten Vaterschaftstest hat sich der Erblasser nicht unterzogen. Durch Urteil von 2004 hat das Landgericht die Vaterschaft des Erblassers festgestellt. Die Berufung des Erblassers gegen das landgerichtliche Urteil hat das Kammergericht zurückgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Rz. 4
3. Im hiesigen Ausgangsverfahren haben die Beschwerdeführer vorgebracht, die Beklagten hätten sich den Titel durch Täuschungen und Falschangaben erschlichen. Die Voraussetzungen für eine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Herausgabe des Titels beziehungsweise auf Unterlassung des Titelgebrauchs seien erfüllt, nachdem der Beklagte zu 2) unter Berufung auf seine rechtskräftig festgestellte Abstammung vom Erblasser bereits weitere erbrechtliche und zu Lasten der Beschwerdeführer nachlassschmälernde Titel erwirkt habe. Das Vaterschaftsfeststellungsurteil sei unrichtig, da eine Ehelichkeitsvermutung nach den bis zur Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 geltenden §§ 1591, 1593 BGB a.F. bezüglich der Abstammung des Beklagten zu 2) von Herrn F. bestanden habe, welche einer Vaterschaft des Erblassers entgegenstehe und vor der Vaterschaftsfeststellung zunächst hätte beseitigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Durch falsche und irreführende Angaben über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils betreffend die Ehe der Beklagten zu 1) mit Herrn F. hätten die Beklagten erreicht, dass sich die Gerichte mit einer möglichen Ehelichkeit des Beklagten zu 2) gar nicht beschäftigt hätten. Die Beklagten hätten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren stets nur den 10. Dezember 1969, also die Verkündung des Scheidungsurteils, nicht hingegen den späteren Rechtskraftzeitpunkt erwähnt, so dass eine Geburt des Beklagten zu 2) innerhalb von 302 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung im Sinne von § 1593 BGB a.F., damit also eine Zeugung des Beklagten zu 2) während des Bestehens der Ehe der Beklagten zu 1) mit Herrn F., von den Gerichten gar nicht in Betracht gezogen worden sei. Jedenfalls hätten die Beklagten den unrichtigen Vaterschaftsfeststellungstitel in sittenwidriger Weise ausgenutzt, da sie gewusst hätten, dass das Urteil falsch sei.
Rz. 5
4. Mit Urteil von Mai 2011 hat das Landgericht die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen. Es stehe schon nicht fest, ob das Vaterschaftsfeststellungsurteil überhaupt unrichtig sei, da eine Vaterschaft des Erblassers nicht ausgeschlossen werden könne. Jedenfalls sei die Verwendung der Urteile nicht sittenwidrig, solange der Erblasser tatsächlich der biologische Vater des Beklagten zu 2) gewesen sein könnte. Schließlich stehe auch nicht fest, dass die Beklagten sich die Vaterschaftsfeststellung erschlichen hätten. Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführer sei unzureichend und auch nicht bewiesen.
Rz. 6
5. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beschwerdeführer hat das Kammergericht mit angegriffenem Urteil vom 5. November 2012 zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das Vaterschaftsfeststellungsurteil unrichtig sei. Denn jedenfalls würden die weiteren Voraussetzungen für einen Titelmissbrauch im Sinne von § 826 BGB nicht vorliegen, weil die Unrichtigkeit des Titels alleine regelmäßig noch nicht genüge, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen. Von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels bereits für sich betrachtet so eindeutig und schwerwiegend sei, dass jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Zu einer Titelerschleichung hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgetragen. Der Vortrag der Beschwerdeführer, wonach die Beklagten den Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsurteil wegkopiert hätten, sei unzureichend und widersprüchlich. Hinzu komme, dass die im Vorprozess eingereichte Urteilskopie tatsächlich einen Rechtskraftvermerk aufwies. Außerdem sei das Familiengericht in der Lage, die Daten selbst zu errechnen oder das Datum des Eintritts der Rechtskraft mittels amtlicher Auskunft des Landgerichts H. zu erfahren. Auch hätten die Beklagten im Vorprozess nicht etwa eindeutig vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Zeugung des Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1) und Herr F. bereits geschieden gewesen seien. Schließlich hätten die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagten einen unrichtigen Titel in sittenwidriger Weise ausnutzen würden. Besondere Umstände, welche eine entsprechende Sittenwidrigkeit begründen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Es gehe dem Beklagten zu 2) auch nicht um eine Teilnahme am Familienleben der Beschwerdeführer, sondern es gehe ersichtlich nur um die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte zu 2) als Erbe nach dem Erblasser in Betracht komme. Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen.
Rz. 7
6. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 27. Mai 2014 mit der an den Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO angelehnten, formelhaften Begründung zurückgewiesen hat, die Rechtssache habe nach den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung werde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Rz. 8
7. Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs haben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss von Juli 2014 zurückgewiesen hat. Der Senat habe bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beschwerdeführer in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Das Kammergericht habe ohne zulassungsrelevante Rechtsfehler maßgeblich darauf abgestellt, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, welche das Erwirken oder Ausnutzen des Vaterschaftsfeststellungsurteils als sittenwidrig erscheinen ließen.
Rz. 9
8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundlegend verkannt. In der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht geltend gemacht und ausführlich begründet. Sie seien dem Argument des Berufungsgerichts entgegengetreten, wonach die Beklagten im Vorprozess keineswegs vorgetragen hätten, dass die Eheleute F. zum Zeitpunkt der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten hervorgehoben, dass das Kammergericht den Kern des Vortrags der Beschwerdeführer verkannt habe, der dahin gehe, dass der Vortrag der Beklagten im Vorprozess über den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe zwischen der Beklagten zu 1) und Herrn F. zumindest irreführend gewesen sei und eben deshalb die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Noch-Ehemannes keine Berücksichtigung gefunden habe. Vor diesem Hintergrund hätte der Bundesgerichtshof die Revision zulassen müssen. Die Revision wäre auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Beschwerdeführer vorgetragen, dass die Missachtung der Vorschrift des § 1593 BGB a.F. - also die Sperrwirkung der Vaterschaftsvermutung kraft Ehe - im vorliegenden Fall dazu führe, dass der Beklagte zu 2) zwei Väter habe, nämlich den durch Urteil festgestellten Erblasser und den kraft Ehe vermuteten Herrn F. Unter diesen Umständen erforderten Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine verfassungskonforme Auslegung der von der Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände" zur Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. Um doppelte Vaterschaften zu verhindern, müsse es für § 826 BGB schon ausreichen, dass ein klar gesetzeswidriges Statusurteil erwirkt oder verwendet werde, ohne dass weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale erforderlich seien. Die für Statusurteile aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich und die Herausgabe des zu Unrecht erwirkten Titels zuzusprechen sei, sei bislang ungeklärt, so dass der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde hätte stattgeben müssen. Der Bundesgerichtshof habe das Vorbringen der Beschwerdeführer aus der Nichtzulassungsbeschwerde in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen.
II.
Rz. 10
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Rz. 11
1. Das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt.
Rz. 12
a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345≫). Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345≫; 97, 169 ≪185≫). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 107, 395 ≪401 f.≫). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫; 77, 275 ≪284≫). Wird die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den Revisionszulassungsgründen von den Fachgerichten also willkürlich und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet, kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG versperrt sein (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 125, 104 ≪137≫; 134, 242 ≪319, Rn. 238≫). Dies gilt nicht nur für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, sondern auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts selbst, mit dem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 12). Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪359 f.≫).
Rz. 13
b) Gemessen daran liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 20 Abs. 3 GG vor.
Rz. 14
aa) Dass der Bundesgerichtshof keine die Revisionszulassung rechtfertigende Gehörsverletzung durch das Kammergericht angenommen hat, ist nicht willkürlich und unhaltbar.
Rz. 15
(1) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist kein in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannter Zulassungsgrund, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 16
(2) Hier liegt aber schon keine Gehörsverletzung durch das Kammergericht vor. Die Beschwerdeführer behaupten, das Kammergericht habe festgestellt, die Beklagten hätten im Vorprozess keineswegs vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) und Herr F. zum Zeitpunkt der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen seien. Das Kammergericht habe ihren fachgerichtlichen Vortrag, wonach die Beklagten im Vorprozess zumindest irreführend vorgetragen hätten, dass die Ehe zwischen der Beklagten zu 1) und Herrn F. zur Zeit der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen sei und eben deshalb die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Herrn F. keine Berücksichtigung gefunden habe, im Kern gar nicht erfasst, wenn es meine, die Beklagten hätten im Vorprozess nicht eindeutig vorgetragen, dass die Ehe zur Zeit der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen sei.
Rz. 17
Diese Rüge ist unberechtigt. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten im Vorprozess keineswegs vorgetragen hätten, dass die Eheleute zum Zeugungszeitpunkt bereits geschieden gewesen seien. Es hat vielmehr ausgeführt, warum es nicht annimmt, dass sich das Familiengericht von dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Scheidungszeitpunkts zu einer falschen Annahme über den Rechtskraftzeitpunkt und der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung hat verleiten lassen. Das Kammergericht hat näher dargelegt, warum es nicht annimmt, dass das Familiengericht von einem falschen Rechtskraftzeitpunkt ausgegangen ist und hat in diesem Zusammenhang unter anderem festgestellt, dass die Beklagten auch nicht etwa eindeutig eine Scheidung (gemeint ist offenkundig: rechtskräftige Scheidung) zur Zeit der Zeugung behauptet hätten. Die Frage, ob gerade das Vorbringen der Beklagten zum Scheidungszeitpunkt zu der gerichtlichen Entscheidung geführt hat, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung und ist - wie hier geschehen - anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dass das Kammergericht insoweit zu einer anderen Würdigung gelangt als die Beschwerdeführer, begründet für sich betrachtet keinen mit der Revision rügbaren Gehörsverstoß des Kammergerichts.
Rz. 18
bb) Auch ist es nicht willkürlich, dass der Bundesgerichtshof der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beigemessen hat.
Rz. 19
(1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, juris, Rn. 16).
Rz. 20
(2) Hier ist die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht willkürlich. Gegen die implizite Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei nicht mehr klärungsbedürftig, ob es im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer auf § 826 BGB gestützten Klage wegen Titelmissbrauchs im Falle unrichtiger Statusurteile geboten ist, auf weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale zu verzichten, bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass von dem Erfordernis zusätzlicher, die Sittenwidrigkeit ausmachender Umstände abgesehen werden könne, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels so eindeutig und schwerwiegend ist, dass jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 -, juris, Rn. 27). Es ist danach nicht zweifelhaft, dass die Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Sittenwidrigkeitsmerkmale beeinflussen können. Ob im konkreten Fall die Verwendung eines gesetzeswidrigen Statusurteils unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG allein wegen der Gesetzeswidrigkeit des Urteils sittenwidrig ist oder aber weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale hinzutreten müssten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass der Bundesgerichtshof insoweit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 21
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen