Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 6 K 4356/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Die erste von der Klägerin aufgeworfene Frage,
“ob unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bei einem Vermögenszugriff zu Gunsten des MfS bereits auf Grund der generellen Maßgabe ausgeschlossen werden müssen, dass eine Enteignung auf Antrag des MfS gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR (1961) grundsätzlich möglich war und deshalb den Einzelfall kennzeichnende ‘einfache’ Verfahrensmängel auch in ihrer Summe nicht das Gewicht erreichen können, dass sie in einer Gesamtschau die Annahme einer manipulativen Verfahrensführung zu tragen vermögen”,
ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie lässt sich in einem Revisionsverfahren nicht losgelöst vom Einzelfall und damit abstrakt beantworten. Die Fragestellung setzt schon selbst einschränkend bei dem Einzelfall an, der natürlich seinerseits von einer Vielzahl von Einzelumständen abhängt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass wegen der häufig konspirativen Tätigkeit des MfS Anlass zur Prüfung besteht, ob der genannte Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde. Das erfordert eine kritische Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs im Hinblick auf die Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingten Möglichkeiten (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 8 C 3.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 m.w.N.). Die hiernach erforderliche genaue Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls lässt sich durch einen abstrakten Rechtssatz, den die Beschwerde zu formulieren versucht, nicht ersetzen.
Auch die zweite von der Klägerin gestellte Frage,
“ob bei dem Vermögenszugriff durch einen hoheitlich veranlassten Entzug von Grundeigentum eine Vermutung für das Vorliegen unlauterer Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG besteht, wenn die Umschreibung in Volkseigentum im Grundbuch veranlasst wurde, ohne dass zuvor ein privatrechtlicher Erwerbsakt erkennbar oder ein förmlicher Inanspruchnahmebescheid erlassen worden ist”,
weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist geklärt, dass grundsätzlich einzelne Verfahrensmängel keine unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG darstellen. Es ist vielmehr notwendig, dass die Verletzung von Verfahrensbestimmungen auf die Ermöglichung des Vermögenszugriffs gerichtet sein oder ein spezifisches qualifiziertes Einzelfallunrecht darstellen muss. Im Einzelfall darf es nicht mit rechten Dingen zugegangen sein, wobei die DDR-Rechtswirklichkeit zugrunde zu legen ist. Die Fallgestaltung, dass vor einer Inanspruchnahme keine Bemühungen um einen privatrechtlichen Erwerb stattgefunden haben, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschiedentlich beschäftigt (vgl. Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 f.; sowie Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 10.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 32). Die Verletzung von Verfahrensregeln begründet danach weder das qualifizierte Einzelfallunrecht noch gibt sie hierfür eine Vermutung her. Dies ist auch für das Fehlen eines Inanspruchnahmebescheides anzunehmen, das allein für sich gesehen noch kein qualifiziertes Einzelfallunrecht darstellt.
Auch die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,
“ob es sich um eine nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR zulässige Inanspruchnahme eines in Privateigentum befindlichen Grundstücks handelte, wenn dieses zur Durchführung von Feiern und zu Freizeitzwecken von MfS-Bediensteten und deren Familienangehörigen genutzt wurde, auf dem Grundstück vor und nach der Inanspruchnahme keine Gebäude errichtet wurden und die Fortsetzung dieser Nutzung auf Grund eines mit dem staatlichen Verwalter des Grundstücks geschlossenen Nutzungsvertrages auf Dauer sichergestellt war”,
rechtfertigt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der notwendigen Abstraktheit einer Rechtsfrage. Die Beschwerde hat vielmehr zahlreiche Umstände des Einzelfalles in ihre Fragestellung mit einbezogen. Es kommt hinzu, dass nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 10) eine Enteignung “ausschließlich zur Durchführung von Feierlichkeiten und zu Erholungszwecken von MfS-Angehörigen und deren Familienangehörigen und nur ausnahmsweise zu Schulungszwecken” von § 10 des Verteidigungsgesetzes gedeckt ist. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Hierzu ist aber gerade in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Enteignungen nur dann als willkürlich oder manipulativ anzusehen sind und diesen Schädigungstatbestand erfüllen, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (vgl. hierzu Urteil vom 28. Oktober 1999 – BVerwG 7 C 38.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6; insbesondere zu § 10 Abs. 1 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR: Beschluss vom 21. November 1994 – BVerwG 7 B 91.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 S. 68 f.). Mit ihrer Fragestellung greift damit die Beschwerde in Wirklichkeit die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass das Verteidigungsgesetz eben auch die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Errichtung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen für Mitarbeiter des MfS ermöglicht. Das reicht aber gerade zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (vgl. hierzu Beschluss vom 21. Juni 2001 – BVerwG 7 B 172.00 –).
2. Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die Beschwerde rügt im Grunde genommen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Es kommt hinzu, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts kein ausdrücklich formulierter abstrakter Rechtssatz zu entnehmen ist, der im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssätzen bei der Auslegung des Vermögensgesetzes steht. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 8 C 3.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 m.w.N.) die gebotene kritische Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs im Hinblick auf die Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingten Möglichkeiten angestellt.
3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf etwaige Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör vor. Für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung gibt es keine Anhaltspunkte. Ein unzulässiges Überraschungsurteil ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Partei auf Grund ihrer Einschätzung des Verfahrensablaufs, auch bei einem Wechsel der Richterbank, mit einem anderen, für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens gerechnet hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht durch die Art seiner Sachbehandlung die Partei davon abgehalten hat, für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte vorzutragen, und dadurch den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383.90 – BVerfGE 84, 188 f. = NJW 1991, 2823 f.). Dafür gibt aber das Beschwerdevorbringen nichts her. Selbst wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 von einer etwaigen Äußerung des früheren Vorsitzenden abgerückt sein sollte und hierzu keinen ausdrücklichen Hinweis mehr gab, stellt dies keine Gehörsverletzung dar. Denn die Frage der Bedeutung eines Inanspruchnahmebescheides im Hinblick auf etwaige unlautere Machenschaften war im gesamten Streitverfahren offensichtlich. Eine hierzu erfolgte Äußerung des Vorsitzenden, die im gerichtlichen Protokoll nicht wiedergegeben ist, konnte nur vorläufigen Charakter haben und die gesamte Kammer in keiner Weise binden.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, den die Beschwerde offenbar mit ihrem Vortrag rügen will, es hätte keine hinreichende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Angriffsmitteln der Klägerin stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beinhaltet der Überzeugungsgrundsatz nur, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermisst, das Gericht habe sich mit anderen Schädigungstatbeständen als den des § 1 Abs. 3 VermG nicht auseinandergesetzt, so übersieht sie, dass sie schon selbst diese Schädigungstatbestände nicht zum Kern ihres Vortrages erhoben hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei zu erkennen gegeben, dass es bezüglich der anderen Schädigungstatbestände der Auffassung des Widerspruchsbescheides folgt.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil sich das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde mit dem Vortrag der Klägerin zur tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung des streitbefangenen Objekts zum Enteignungszeitpunkt näher befasst hat. Auf S. 10 UA hat das Verwaltungsgericht in hinreichendem Umfang zu der Frage Stellung genommen, zu welchen Zwecken die Inanspruchnahme des streitbefangenen Objekts erfolgte und dass die angenommenen Zwecke, selbst der von der Klägerin behauptete ausschließliche Zweck eines Vergnügungszentrums, von der Rechtsgrundlage der DDR gedeckt waren.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Beschwerde hätte, soweit es um das gerügte Unterlassen einer Informationseinholung bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit geht, darlegen müssen, welche konkreten Anhaltspunkte für eine Stasi-Belastung des als Zeugen benannten Leiters der Abteilung Staatliches Eigentum bestanden. Insoweit fehlt es an einem konkreten Vortrag, aber auch an Hinweisen für Ermittlungen, die sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen.
Soweit die Beschwerde eine Sachverhaltsaufklärung insoweit vermisst, als das Verwaltungsgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, so fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit. Es ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, welche Tatsachenfeststellungen ein Ortstermin im Entscheidungsjahr 2006 für die entscheidungserhebliche Frage haben sollte, welchen Nutzungszwecken gerade das streitbefangene Objekt im Jahr der Inanspruchnahme – 1977 – gedient hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Es durfte zu Recht davon absehen, die Vernehmung der Zeugin K… trotz der neuen Besetzung der Kammer zu wiederholen. Es genügt, wenn die Ergebnisse einer vorherigen Beweisaufnahme den nach einem Besetzungswechsel entscheidenden Richtern durch Verlesung oder den Sachbericht zur Kenntnis gebracht werden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden (Beschluss vom 2. Juli 1988 – BVerwG 11 B 30.97 – Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 S. 16). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper stand im Ermessen des Gerichts und war nur dann zwingend, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar war (Beschluss vom 15. August 1997 – BVerwG 4 B 130.97 – Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9). Dafür sprechen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Sie sind insoweit im Übrigen nicht von der Beschwerde vorgetragen.
Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin K…, wann auch immer ein Inanspruchnahmebescheid gefertigt wurde, im vollständigen Umfang und damit im Sinne der Klägerin seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Auf S. 12 UA heißt es ausdrücklich: “Insbesondere soweit sich nach den Angaben der Zeugin K…, deren Aussage sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, immer in den Fällen, in denen der Bedarfsträger das MfS war, entgegen § 38 Abs. 1 Leistungsverordnung keine Inanspruchsbescheide ausgefertigt und kein Ratsbeschluss herbeigeführt wurde, führt dies zu keiner anderen Bewertung, sondern spricht gerade gegen eine gezielte Manipulation im Einzelfall”.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die – nach Auffassung der Klägerin zuständige – 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Verfahren am 4. Februar 2005 an die 6. Kammer abgegeben, weil sie nicht zuständig sei. Beide Kammern des Verwaltungsgerichts sind damit übereinstimmend von der Zuständigkeit der 6. Kammer ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme gegen den Geschäftsverteilungsplan verstößt oder ob zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Urteils auf Grund der Eingemeindung der Gemeinde Neu Fahrland in die Stadt Potsdam im Jahr 2003 tatsächlich die 6. Kammer zuständig war. Denn eine irrtümliche Auslegung des Geschäftsverteilungsplans begründet noch keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Dieser setzt vielmehr voraus, dass die Verletzung des Geschäftsverteilungsplans auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Verwaltungsgerichts beruhte (vgl. z.B. Beschluss vom 2. Juli 1987 – BVerwG 9 CB 7.87 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 S. 2 f. m.w.N.). Hierfür hat weder die Klägerin etwas vorgetragen und noch ergeben sich hierzu aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen