Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 25 A 19.96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Rückübertragung des Grundstücks L.…straße 45 in Berlin-Mitte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG). Das Grundstück wurde auf Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit mit Bescheid des Magistrats von Berlin vom 7. Juni 1988 enteignet; die Inanspruchnahme war auf § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR i.V.m. § 23 der Leistungsverordnung gestützt worden. Rechtsträger des Grundstücks wurde die Zollverwaltung der DDR. Die Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks blieben im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Enteignung des Grundstücks keinen Schädigungstatbestand nach § 1 VermG begründe; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Weder weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1) noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (2). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben (3).
1. Die Kläger machen geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG abweiche. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt dagegen den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Kläger lassen Ausführungen dazu vermissen, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt hat. Sie beschränken sich stattdessen darauf, im Einzelnen dazulegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Voraussetzungen für die Annahme einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verneint habe. Geltend gemacht werden damit angebliche Fehler in der Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze, die eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen können.
2. Der Rechtssache kommt nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Die Kläger möchten geklärt wissen, ob “die manipulative Verschleierung des Enteignungszwecks auch dann eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG (begründet), wenn der wirklich verfolgte Enteignungszweck an sich im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR hätte realisiert werden können”. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie hat zur Voraussetzung, dass der eigentliche Enteignungszweck “verschleiert” und stattdessen ein anderer Zweck vorgeschoben worden war. Dahin gehende tatsächliche Feststellungen hat das Verwaltungsgericht aber nicht getroffen. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Inanspruchnahme nicht vorgeschoben gewesen sei, um den Vermögenswert zu gänzlich anderen Zwecken zu erlangen. Zweck der Enteignung sei die Unterbringung der Einheit “Transitüberwachung” gewesen, die zur Zollverwaltung der DDR gehört habe. Der Umstand, dass die Zollverwaltung selbst möglicherweise nicht aktiv am Inanspruchnahmeverfahren beteiligt gewesen sei und dass ein Mitarbeiter mündliche Erläuterungen zum Zweck der Inanspruchnahme habe geben sollen, belege eine Manipulation nicht. Diese Verfahrensweise habe lediglich dem Zweck der Geheimhaltung der Einheit “Transitüberwachung” gedient; eine Erleichterung der Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück sei damit nicht verbunden gewesen. Die insoweit von den Klägern erhobenen Rügen der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts greifen, wie noch darzulegen ist, nicht durch.
Aus diesem Grund würde sich auch die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht stellen, ob “es für eine eventuell gebotene Ermöglichung bzw. Erleichterung des Zugriffs (ausreicht), dass aus der subjektiven Sicht der die Entscheidung begehrenden Stelle notwendig war, den wirklichen Enteignungszweck zu verschleiern”. Auch diese Frage hat zur Voraussetzung, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen festgestellt hat, die eine Verschleierung des wirklichen Enteignungszwecks ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall.
b) In einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist auch nicht die Frage, ob “eine von einem Nichtbedarfsträger im Sinne der Leistungsverordnung beantragte Enteignung zugunsten eines die Enteignung nicht beantragenden Bedarfsträgers unter manipulativen Begleitumständen (mündliche Erläuterungen durch einen der Enteignungsbehörde bekannten Mitarbeiter) die Schwelle der Willkürlichkeit (überschreitet) oder ob in diesen Fällen nur eine gemäß § 1 Abs. 3 VermG unbeachtliche einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes (vorliegt)”. Damit wird keine abstrakte Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgezeigt. Sie ist vielmehr durch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles geprägt. Die Kläger möchten nicht eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen, sondern letztlich erreichen, dass das Revisionsgericht anstelle der Tatsacheninstanz die tatsächlichen Umstände dahin würdigt, dass sie eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ergeben.
c) Einen Klärungsbedarf sehen die Kläger ferner darin, ob “ein auf § 10 des Verteidigungsgesetztes der DDR sowie auf die Leistungsverordnung gestützter rechtswidriger Enteignungsbescheid die Schwelle der Willkürlichkeit allein schon deshalb (überschreitet), wenn der betroffene Grundstückeigentümer bzw. der sonstige Verfügungsberechtigte über den verfolgten Enteignungszweck bzw. über den Bedarfsträger in manipulativer Weise getäuscht wurde”. Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie mit der in der Frage vorausgesetzten Täuschung “in manipulativer Weise” über den verfolgten Enteignungszweck bzw. über den Bedarfsträger überhaupt über den entschiedenen Einzelfall hinausweist. Auch hat sie Tatsachen zur Grundlage, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist lediglich von einer “möglicherweise fehlenden vollständigen Unterrichtung der KWV” als staatlichen Verwalters ausgegangen. Insoweit würde sich in dem Revisionsverfahren (lediglich) die Frage stellen, ob sich eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bereits daraus ergibt, dass die betroffenen Grundstückseigentümer und der staatliche Verwalter über den verfolgten Enteignungszweck bzw. über den Bedarfsträger nicht informiert worden waren. Diese Frage kann anhand der zu § 1 Abs. 3 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
§ 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt hat. Wie der Senat in dem Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – (BVerwGE 104, 186 ≪189 ff.≫) ausgeführt hat, gilt dies auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren gesehen wird. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint, soweit es die unterbliebene Information und die Nichtbeteiligung des staatlichen Verwalters betrifft. Es hat festgestellt, dass eine “möglicherweise fehlende vollständige Unterrichtung der KWV” allein dazu gedient habe, die Einheit “Transitüberwachung” geheim zu halten, nicht aber den Zugriff auf das Grundstück zu erleichtern. Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass bei Enteignungen von Grundstücken in der unterbliebenen Beteiligung der Westeigentümer regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne vom § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist. Denn ein solches Vorgehen bezog sich im Allgemeinen nicht auf den Enteignungserfolg, weil dieser auch im Fall der Beteiligung der Eigentümer und gegen deren Widerstand hätte herbeigeführt werden können; es könne daher – jedenfalls in der Regel – nicht als Ausdruck der Absicht bewertet werden, das Verfahrensergebnis gezielt zu Lasten der Betroffenen zu beeinflussen (BVerwGE 104, 186 ≪189 ff.≫).
d) Die Kläger möchten zudem geklärt wissen, ob “bei der Überprüfung von MfS-initiierten Enteignungen als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG die Beweislast zugunsten der betroffenen Eigentümer umzukehren” ist. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Der erkennende Senat hat entschieden, dass auch bei Anwendung des § 1 VermG die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass das Gesetz selbst – wie im Fall des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG – eine besondere Regelung trifft (Beschluss vom 1. November 1993 – BVerwG 7 B 190.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11). Eine solche Regelung, die Anlass für eine andere Verteilung der Beweislast sein könnte, enthält § 1 Abs. 3 VermG nicht. Demzufolge trägt derjenige, der die Rückübertragung eines Vermögenswertes wegen einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG beansprucht, die Beweislast dafür, dass der seinerzeitige Rechtsverlust auf eine unlautere Machenschaft zurückzuführen ist (stRspr, z.B. Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 7 C 14.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 268).
Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sich im Vermögensrecht aus typischen Geschehensabläufen Beweiserleichterungen ergeben können (so z.B. die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung, dass die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften zurückzuführen ist; grundlegend Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310). Einen derartigen den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ausfüllenden typischen Geschehensablauf zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf; er ist auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Er ergibt sich auch nicht daraus, dass das Ministerium für Staatssicherheit Antragsteller im Inanspruchnahmeverfahren war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Enteignung eines Vermögenswertes zugunsten des Ministeriums für Staatssicherheit als solche noch kein die Rückgabe des Vermögenswertes rechtfertigendes qualifiziertes Einzelfallunrecht im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar (vgl. Urteil vom 3. September 1998 – BVerwG 7 C 26.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 S. 504; Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 8 C 3.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 81); Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit als Antragsteller im Inanspruchnahmeverfahren. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es auf eine Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs in dem konkreten Einzelfall ankomme.
3. Auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet aus.
a) Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen und demgemäß nicht festgestellt habe, ob die Kommunale Wohnungsvermittlung über den wirklichen Enteignungszweck informiert worden sei. Einen solchen Beweisantrag haben ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Januar 2002 die Kläger nicht gestellt. Vielmehr haben sie lediglich angeregt, die Frage zu prüfen, ob der staatliche Verwalter (KWV) von dem wirklichen Enteignungszweck im Enteignungsverfahren unterrichtet worden sei. Auch musste sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hat festgestellt, dass eine “möglicherweise fehlende vollständige Unterrichtung der KWV” nicht der Erleichterung der Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück, sondern allein dem Zweck der Geheimhaltung der Einheit “Transitüberwachung” gedient habe. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht im Wege der Beweiswürdigung auf der Grundlage der Angaben des Zeugen L.… gekommen. Der Sache nach greifen die Kläger mit ihrer Verfahrensrüge die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann aber grundsätzlich ein Verfahrensfehler nicht begründet werden. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15).
b) Nach Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Umstände und die Zielsetzung der auf § 10 des Verteidigungsgesetzes gestützten Enteignung nicht weiter ermittelt habe; es hätte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen, um festzustellen, ob möglicherweise bei der KWV bzw. bei der Zollverwaltung aufgrund des Enteignungsverfahrens Erkenntnisse vorlagen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei der vom MfS veranlassten Enteignung alles “mit rechten Dingen zugegangen ist”. Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten (Beschluss vom 18. Juni 1998 – BVerwG 8 B 56.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475). Solche Beweismittel geben die Kläger nicht an, sondern verweisen lediglich pauschal darauf, dass das Verwaltungsgericht die Umstände und die Zielsetzung der Enteignung hätte weiter aufklären müssen. Etwaige Beweismittel ergeben sich auch nicht aus einem Beweisantrag, den die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt haben wollen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Januar 2002 haben die Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die im Verhandlungstermin formulierte Beweisanregung ist insoweit ebenfalls unergiebig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Sailer, Gödel, Neumann
Fundstellen