Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Beschluss vom 17.08.2012; Aktenzeichen 3 A 477/12) |
Sächsisches OVG (Beschluss vom 06.06.2012; Aktenzeichen 3 A 477/12) |
Tenor
Die “außerordentliche Beschwerde” der Klägerin gegen die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012 und vom 17. August 2012 wird verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Der “Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde” ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse, mit denen der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011 abgelehnt und die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht.
Rz. 2
Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei das rechtliche Gehör versagt geblieben, ist ungeachtet der Berufung auf eine “greifbare Gesetzwidrigkeit” der Sache nach als Gehörsrüge zu werten, für die ihr allein der Rechtsbehelf des § 152a VwGO offen steht. Nach § 152a VwGO ist die Gehörsrüge aber an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird, hier das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Rz. 3
Soweit die Klägerin von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, wird in Ergebnis und Begründung auf den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – (juris) Bezug genommen, in dem – im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate (s. Beschluss vom 3. Mai 2007 – BVerwG 5 B 192.06 – juris Rn. 3 – zu dieser Frage ausgeführt wurde:
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter ‘greifbarer Gesetzeswidrigkeit’ seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 – BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 – Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 – BVerwG 2 B 90.04 – NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 – BVerwG 10 B 1.05 – n.v.). Die von den Antragstellern zur Untermauerung der Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs angeführte frühere Rechtsprechung und Literatur ist insoweit überholt.
Dies gilt um so mehr seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220). Durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in andere Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Bader, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 152 Rn. 5, § 152 a Rn. 2).”
Rz. 4
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht für die beantragte einstweilige Anordnung nicht zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Rz. 5
3. Die Kostenpflicht der Klägerin für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen