Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. Revisionsurteil. Gegenvorstellungen. Statthaftigkeit
Leitsatz (amtlich)
Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil sind nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Normenkette
VwGO § 158
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 werden verworfen.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Senat hat durch Urteil vom 26. Januar 2011 die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen, weil die mit der Klage angegriffenen, zu Gunsten der beiden Beigeladenen ergangenen Bescheide der beklagten Bundesnetzagentur die Klägerin nicht in deren Rechten verletzen und ihre Klage deshalb ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Bescheide unbegründet ist. Der Senat hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihren Gegenvorstellungen. Sie macht geltend, der Senat hätte die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der beklagten Bundesnetzagentur auferlegen müssen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklären dürfen. Die beklagte Bundesnetzagentur habe sie – die Klägerin – durch den pflicht- und rechtswidrigen Erlass der angegriffenen Bescheide in die Klage gedrängt. Die Beigeladenen hätten ihre außergerichtlichen Kosten selbst durch schuldhaftes Verhalten verursacht, indem sie mit ihren Anträgen das schuldhaft rechtswidrige Verhalten der beklagten Bundesnetzagentur unterstützt hätten.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 2
Die Gegenvorstellungen der Klägerin sind unzulässig. Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil sind nicht statthaft.
Rz. 3
Das Urteil des Senats ist einschließlich der darin getroffenen Kostenentscheidung formell und materiell rechtskräftig. Mit der Rechtskraft ist zu Gunsten der obsiegenden Beteiligten, hier der Beklagten und der Beigeladenen, eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die obsiegenden Beteiligten davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann. Die Rechtskraft verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190 ≪203≫). Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft eines Urteils ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪416 f.≫). Er hat neben dem hier nicht in Rede stehenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Anhörungsrüge des § 152a VwGO einen Rechtsbehelf geschaffen, der in Fällen eines schweren Verfahrensfehlers, nämlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen eines behaupteten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 – AnwZ (B) 31/07 – juris Rn. 1). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190 ≪201≫). Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das mag ferner der Fall sein bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden kann (§ 63 Abs. 3 GKG).
Rz. 4
Der Zulassung einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil steht zudem § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift lässt auch eine isolierte Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung nicht zu. Sie will verhindern, dass das Gericht sich allein wegen der Kostenentscheidung erstmals oder erneut mit der Sache befassen muss. Die Gegenvorstellungen der Klägerin laufen dem Verbot des § 158 Abs. 1 VwGO zuwider. Sie meint, die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO seien deshalb erfüllt, weil die beklagte Bundesnetzagentur verfahrensfehlerhafte und deshalb rechtswidrige Bescheide erlassen habe. Hierauf kam es für die Entscheidung in der Hauptsache nicht entscheidungstragend an, weil die Klage schon mangels eigener Rechtsverletzung der Klägerin unbegründet war. Der Senat müsste hingegen auf die Gegenvorstellung der Klägerin nunmehr allein für die Kostenentscheidung entscheidungstragend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide klären.
Rz. 5
Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 – B1 KR 6/06 BH – juris Rn. 1) oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 – XI S 1/11 – juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen bezogen auf die Kostenentscheidung in dem Revisionsurteil des Senats vorliegen, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 155 Abs. 4 VwGO kann das Gericht zwar abweichend von diesen Grundregeln der Kostenverteilung einem Beteiligten Kosten auferlegen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht aber in seinem Ermessen. Hier lagen offensichtlich schon die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind nicht dadurch verursacht, dass die beklagte Bundesnetzagentur möglicherweise rechtswidrige Bescheide erlassen hat, sondern allein dadurch, dass die Klägerin Bescheide angefochten hat, obwohl sie durch diese nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Jedenfalls drängte sich die Möglichkeit einer Entscheidung auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO nicht in einer Weise auf, dass das Absehen von dieser Entscheidung als grobes prozessuales Unrecht oder gar als schwerwiegender Grundrechtsverstoß beurteilt werden könnte.
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Bier
Fundstellen