Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 2 A 3132/97)

 

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2000 mit Schriftsatz vom 9. August 2000 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543981

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