Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 14 A 2511/96)

 

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger haben die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2000 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566414

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