Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 20 B 98.3015)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

1. Unbegründet ist zunächst die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde benennt keinen in dem von ihr herangezogenen Beschluss vom 6. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 35.98 – entwickelten oder dargelegten entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, von welchem das angefochtene Urteil – durch Aufstellung eines anderslautenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatzes – abgewichen sein könnte. Eine solche Abweichung ist auch nicht ersichtlich. Soweit in dem vorgenannten Beschluss Aussagen zur Frage der Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens enthalten sind, haben sie keinen entscheidungstragenden Charakter, sondern behandeln die hypothetische Frage, wie das Berufungsgericht nach seinem eigenen rechtlichen und tatsächlichen Ansatz verfahren wäre, wenn es sich nicht der Einsicht verschlossen hätte, dass der von ihm vernommene Gutachter im Streitverfahren nicht in entscheidungstragender Weise hat befragt werden dürfen. Inhaltliche Aussagen zum Fragenkreis Einholung lärmmedizinischer Gutachten hat der beschließende Senat in der herangezogenen Entscheidung nicht getroffen.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, dem angefochtenen Urteil hafte ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch an, dass das Berufungsgericht ein lärmmedizinisches Gutachten (erneut) nicht eingeholt hat. Abgesehen davon, dass die Kläger den im Verlaufe des Verfahrens von der Landesanwaltschaft erwähnten Prof. Dr. J. „aus Kostengründen” aus den anzustellenden Überlegungen herauszunehmen baten, geht die Rüge bereits deswegen fehl, weil sich aus gerichtlicher Sicht die Notwendigkeit der Erhebung eines bestimmten Beweises am insoweit vom Gericht eingenommenen rechtlichen Standpunkt auszurichten hat, unabhängig davon, inwieweit dieser Rechtsstandpunkt zutrifft oder nicht. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch Lärm verursachte Belästigungen im Sinne einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens eines Menschen erst bei einem – im Streitfall nicht feststellbaren – Überschreiten der zuvor in den Urteilsgründen abgehandelten Immissionsrichtwerte als erheblich zu erachten sein könnten. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass nach diesem rechtlichen Ansatz eine Begutachtung der in Rede stehenden Geräusche durch einen Lärmmediziner von vornherein irrelevant für das vom Gericht zu findende Ergebnis gewesen wäre.

Unbegründet ist auch die weitere Gehörsrüge, dem Vorbringen der Kläger sei nicht nachgegangen worden, dass der im Verfahren verwandte, auch im Rahmen der Begutachtung zugrunde gelegte „Flugsektor” falsch und nicht im Einklang mit dem Ausgangsbescheid angelegt gewesen sei. Auf Seite 7 des Berufungsurteils hat sich das Berufungsgericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt; im Übrigen ist nach diesen Urteilsgründen nicht zu erkennen, wie sich die offenbar von den Klägern gehegten Befürchtungen zukünftig realisieren könnten, weil hiernach feststeht, „dass über die nordöstliche Begrenzung der Start- und Landebahn hinaus – in Richtung Erlhausen mit dem Anwesen der Kläger – nicht geflogen werden darf”.

3. Bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt das Beschwerdevorbringen, soweit Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird. Weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert die Beschwerde eine klärungsfähige und –bedürftige Frage des revisiblen Rechts, die im erstrebten Revisionsverfahren revisionsgerichtlicher Klärung zugeführt werden könnte. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde insoweit in Darlegungen, die in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung Einwände gegen das angefochtene Urteil formulieren, wobei zudem noch unzulässig Tatsachen- und Rechtsfragen vermengt werden. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (vgl. hierzu und allgemein zu den Darlegungsanforderungen: Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Festsetzung.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642428

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