Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 06.01.2003; Aktenzeichen 7 a D 81/01.NE) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beilegen.
a) Die Frage, “ob bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, der eine zunächst fehlerhaft festgesetzte Verkehrsfläche vorsieht, die u.a. über ein Privatgrundstück verlaufen soll, als erheblicher Vertrauenstatbestand in die Abwägung einzustellen ist, dass die Grundstückseigentümer auf die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vertraut haben, das private Grundstück werde nicht für den Straßenbau in Anspruch genommen”, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist. Es bestand kein berechtigter Anlass, darauf zu vertrauen, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Denn aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erhellt (UA S. 26), dass die Antragsteller bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages Kenntnis davon hatten, dass ein Bebauungsplan vorlag, in dem Grundstücksteile als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt waren. Ist ein Bebauungsplan vorhanden, so müssen Betroffene damit rechnen, dass die Gemeinde von dem ihr in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingeräumten Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Gegenteilige Erwartungen sind nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen.
b) Auch die Frage, “ob der ausdrückliche Verzicht, ein gemeindliches Vorkaufsrecht auszuüben, einen Vertrauenstatbestand begründet, der in die Abwägung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes eingestellt werden muss”, lässt vor dem Hintergrund der Tatsachenfeststellungen des Normenkontrollgerichts keinen Raum für die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie unterschiebt einen Sachverhalt, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Angaben im angefochtenen Urteil (UA S. 26) kann von einem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Rede sein. Danach hat die Antragsgegnerin ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Der von ihr in dieser Richtung unternommene Versuch ist nur deshalb gescheitert, weil die zur Ausübung erforderliche Erklärung dem falschen Adressaten gegenüber abgegeben worden ist. Nach Darstellung des Normenkontrollgerichts (UA S. 26/27) hat die Antragsgegnerin auch nach diesem Fehlschlag keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass ihr am Ankauf der fraglichen Grundstücksteilfläche gelegen ist. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hatten die Antragsteller keinen Anlass, aus dem Umstand, dass das Mittel des Vorkaufsrechts versagte, den Schluss zu ziehen, die Antragsgegnerin werde ihr Grundstück nicht in Anspruch nehmen.
c) Der Senat hat keine Veranlassung, sich in dem erstrebten Revisionsverfahren mit der Frage auseinander zu setzen, “ob mündliche Erklärungen von Mitarbeitern des Planungsamtes einer Gemeinde, eine im Bebauungsplan vorgesehene Straße über ein privates Grundstück werde nicht gebaut, einen abwägungserheblichen Belang für die Aufstellung eines Bebauungsplanes darstellen”. Der Bebauungsplan wird nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Er hat nach § 1 Abs. 2 BauGB die Qualität eines verbindlichen Bauleitplanes. Dies gilt auch für die Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die verbindliche Wirkung, die der Bebauungsplan entfaltet, lässt sich nicht dadurch beseitigen oder relativieren, dass einzelne Gemeindebedienstete Zweifel an der Sinnhaftigkeit der getroffenen Festsetzungen äußern. Rückt die Gemeinde von der Konzeption, die einem Bebauungsplan zugrunde liegt, nachträglich in Einzelpunkten oder insgesamt ab, so ist es nicht damit getan, dass sie dies in irgendeiner Form zum Ausdruck bringt. Will sie sich von den getroffenen Festsetzungen lösen, so hat sie den Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben. Wie sich aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt, ist diese Entscheidung dem Gemeindeorgan vorbehalten, das den Satzungsbeschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB zu fassen hat. Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern des Planungsamtes im Vorfeld eines solchen förmlichen Rechtsaktes sind nicht als Vertrauensgrundlage dafür geeignet, dass der Bebauungsplan ganz oder teilweise unangewendet bleiben werde.
d) Mit der Frage, welches Gewicht dem Interesse “an der Erhaltung der Substanz des bisherigen Grundstücks und der gärtnerischen Gestaltung der betroffenen Grundstücksfläche im Rahmen der Abwägung” zukommt, bezeichnen die Antragsteller ebenfalls keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Normenkontrollgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass der dichten optisch abschirmenden Bepflanzung im rückwärtigen Grundstücksbereich bei der Abwägung Rechnung zu tragen war (UA S. 29). Wenn es der Antragsgegnerin gleichwohl bescheinigt hat, das Interesse an einer angemessenen Erschließung des Supermarktkomplexes nicht überbewertet zu haben, so beruht dies auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass sich nicht nur die Frage, welche Belange in die Abwägung einzustellen sind, sondern auch die Frage, mit welchem Gewicht Belange als Abwägungsposten gegebenenfalls zu Buche schlagen, “nach Lage der Dinge” bestimmt. Zu Ausführungen, die über diese Aussage hinausgehen, würde ihm der anhängige Rechtsstreit keine Gelegenheit bieten.
e) Auch mit der Frage, “ob bei der Änderung eines Bebauungsplanes, mit dem eine bisher fehlerhafte Festsetzung für eine öffentliche Straße über teilweise privates Grundeigentum geheilt werden soll, eine zutreffende Ermittlung der absehbaren Entschädigungsleistung für die ordnungsgemäße Abwägung erforderlich macht”, zeigen die Antragsteller keinen Klärungsbedarf auf. Sie räumen selbst ein, dass die Vorinstanz dem von ihnen angesprochenen Kostengesichtspunkt nicht jegliche Abwägungsrelevanz abgesprochen hat. Das Normenkontrollgericht hat es freilich gebilligt, dass die Antragsgegnerin es insoweit mit “annähernd bezifferten Kostenfaktoren” hat bewenden lassen (UA S. 29). Dies steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Der Bebauungsplan hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 CN 6.01 – NVwZ 2002, 1506; Beschluss vom 11. März 1998 – BVerwG 4 BN 6.98 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 95). Ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind, ist nicht bereits im Bauleitplanverfahren abschließend zu prüfen. Auch die Höhe der Entschädigung, die gegebenenfalls zu leisten ist, braucht nicht schon auf dieser Verfahrensstufe im Einzelnen ermittelt zu werden. Es genügt, wenn die Gemeinde sich dessen bewusst ist, dass im Falle einer Enteignung auf sie Entschädigungsforderungen zukommen, und sie sich einen Eindruck davon verschafft, in welcher ungefähren Größenordnung sie mit Ansprüchen zu rechnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 – BVerwG 4 BN 16.90 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51). Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Entschädigungshöhe die Gemeinde davon abhalten könnte, ein Enteignungsverfahren zu betreiben, so erfordert der Kostengesichtspunkt, der erst in der Phase der Umsetzung des Bebauungsplanes voll zum Tragen kommt, nicht bereits im Rahmen der planerischen Abwägung besonderes Augenmerk. Die Antragsteller legen nicht dar, in welcher Richtung die Senatsrechtsprechung in diesem Punkt korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte.
f) Die Frage, ob bei Anwendung des § 215a Abs. 1 BauGB “zur Beurteilung der Plankonzeption der Gemeinde … lediglich auf die subjektive Auffassung des Plangebers abzustellen ist … oder ob auf die Auffassung eines objektiven Betrachters zur Plankonzeption eingegangen werden muss”, nötigt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob insoweit, abstrakt betrachtet, ein Klärungsbedarf besteht, kann offen bleiben. Auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen hätte der Senat jedenfalls im anhängigen Rechtsstreit keinen Anlass, das von den Antragstellern angesprochene Problem zu erörtern. In der Senatsrechtsprechung geklärt ist, dass der Anwendungsbereich des § 215a BauGB nicht bloß Verfahrens- oder Formfehler, sondern auch Abwägungsmängel oder sonstige inhaltliche Fehler umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 7.98 – BVerwGE 110, 193). Ebenfalls geklärt ist, dass solche Mängel dann nicht im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbar sind, wenn sie so schwer wiegen, dass sie den Kern der Planungsentscheidung betreffen. Davon ist auszugehen, wenn das Grundgerüst der Abwägung berührt wird. Ein Fehler von solcher Art und Schwere aber liegt nur dann vor, wenn die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370; Beschlüsse vom 10. November 1998 – BVerwG 4 BN 45.98 – Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 2 und vom 16. März 2000 – BVerwG 4 BN 6.00 – BRS 63 Nr. 73). Nach Darstellung des Normenkontrollgerichts dient der angegriffene Bebauungsplan lediglich dazu, die im Ursprungsbebauungsplan enthaltenen Verkehrsflächenfestsetzungen für den rückwärtigen Bereich des Supermarktkomplexes, die das Oberlandesgericht Hamm als zu unbestimmt beanstandet hat, so zu treffen, dass sie den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Es liegt auf der Hand, dass eine Nachbesserung, die sich darin erschöpft, einen bei früherer Gelegenheit nur unzureichend geäußerten Planungswillen deutlicher zu artikulieren, die Gesamtkonzeption der Planung unabhängig davon unberührt lässt, ob auf die Sicht der Gemeinde oder eines objektiven Betrachters abgestellt wird.
g) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, “ob zur Fehlerbehebung eines Bebauungsplanes ein Teilbereich ‘herausgestanzt’ werden kann, der Gegenstand eines (Änderungs-)Bebauungsplanes wird und was eine Gemeinde bei diesem Verfahren beachten muss”, nicht die Durchführung des von den Antragstellern erstrebten Revisionsverfahrens. Die Besonderheit des in § 215a Abs. 1 BauGB geregelten ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass die Gemeinde sich darauf beschränken darf, den ihr unterlaufenen Fehler zu beheben und die Verfahrensschritte zu wiederholen, die den fehlerhaften Teil ihrer Planungsentscheidung betreffen. Haftet der Planung ein Mangel nur deshalb an, weil eine Verkehrsflächenfestsetzung nicht den Bestimmtheitsanforderungen gerecht wird, so lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Gemeinde von den ihr in § 215a Abs. 1 BauGB eingeräumten Möglichkeiten in der Weise Gebrauch macht, dass sie die als fehlerhaft erkannte Festsetzung durch eine rechtlich einwandfreie Regelung ersetzt. Eine solche auf einen “herausge-stanzten” Teilbereich begrenzte Fehlerbehebung mag Probleme aufwerfen, wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, in welchem Verhältnis der ursprüngliche und der Änderungsbebauungsplan zueinander stehen. Zu derartigen Zweifeln bietet der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin nach Auffassung des Normenkontrollgerichts indes keinen Anlass. Dass die Antragsteller diese Einschätzung nicht in allen Punkten teilen, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Vorinstanz hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass sie keinen Beweis über den Wert der zu fällenden Bäume und Sträucher sowie den Wert des Restgrundstücks der Antragsteller erhoben hat. Das Normenkontrollgericht hatte von seinem materiellrechtlichen Ansatz her keinen Anlass, den Sachverhalt in der bezeichneten Richtung weiter aufzuklären. Nach seiner Auffassung brauchten die Kostenberechnungen, die im Enteignungsverfahren anzustellen sind, nicht bereits im Planungsverfahren im Einzelnen vorweggenommen zu werden. Vielmehr durfte es die Antragsgegnerin damit bewenden lassen, sich einen Eindruck von der ungefähren Größenordnung der Kostenbelastung zu verschaffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Abschätzung auf gänzlich unhaltbaren Annahmen beruht. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass die Antragsgegnerin zur Frage der Entschädigungshöhe ein Gutachten eingeholt hat. Nach ihrer Ansicht sind die vom Sachverständigen ermittelten Kosten freilich “offensichtlich untersetzt”. Selbst wenn es zuträfe, dass die Kosten über die 35 000 DM, die nach der gutachtlichen Stellungnahme anzusetzen sind, “klar hinausgehen”, zeichnet sich keine Kostenexplosion ab, die das Normenkontrollgericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 GKG.
Unterschriften
Paetow, Halama, Rojahn
Fundstellen