Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen 12 B 06.756) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor.
Die mit der Beschwerde als Verfahrensfehler allein geltend gemachte Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Dabei genügen lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge den letztgenannten Anforderungen nicht (Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 – BVerwG 9 B 1.07 – juris, vom 21. Februar 2008 – BVerwG 5 B 122.07 – juris und vom 2. Juni 2008 – BVerwG 4 B 32.08 – juris).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer – der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 18. Juni 2008 durch einen Rechtsanwalt vertreten war und keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat – legt nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht die nunmehr für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Beschwerde sieht den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil das Berufungsgericht dem Kläger vorgehalten habe, er habe einen kostenintensiveren Weg als möglich gewählt, indem er die Fachberaterprüfung abgelegt habe (S. 7 der Beschwerdebegründung). Mit diesem Vorbringen wird bereits nicht hinreichend dargelegt, welche weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, insbesondere welche Beweismittel weiter hätten herangezogen werden sollen. Einen weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht sieht die Beschwerde (S. 18 der Beschwerdebegründung) darin, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Prüfungsordnung falsch ausgelegt und deswegen die Zugangsberechtigung des Klägers zur Abschlussprüfung zum “Fachwirt für Finanzberatung” in rechtsfehlerhafter Weise verneint habe. Nach Meinung der Beschwerde hätte dieser Fehler durch einen Blick auf die Internetseite der IHK N…, eine weitere Nachfrage beim Kläger oder eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen IHK vermieden werden können. Die Beschwerde führt zwar in diesem Zusammenhang aus, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach in Betracht gekommen wären, sie lässt jedoch eine Darlegung vermissen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde hier gegen die Auslegung der maßgeblichen Prüfungsordnung durch das Berufungsgericht, mithin nicht gegen eine unterbliebene Sachverhaltsermittlung, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung. Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, ob
• “Antragsteller im Bereich von Fortbildungsmaßnahmen, die in mehrere Maßnahmenabschnitte aufgegliedert sind, bei Antragstellung verbindliche Anmeldungen für Lehrgänge bezüglich aller Maßnahmenabschnitte vorlegen müssen,
• im Falle einer im Zeitpunkt der Antragstellung rechtswidrigen Verweigerung der Förderung tatsächlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt oder ob in diesem Fall ein Antragsteller auch über den Zeitraum einer Förderungshöchstdauer hinaus, mit der Fortführung der Maßnahme warten darf,
• § 2 Abs. 3 AFBG die individuelle Fortbildungsdurchführung betrifft oder die objektive Lehrgangsplanung des Maßnahmeträgers,
• § 11 Abs. 1 AFBG eine zeitliche Grenze für die Durchführung einer Aufstiegsfortbildung darstellt oder eine Maximalbegrenzung für die Höhe der öffentlichen Förderleistungen”,
bzw. die Fragen, ob
• “(d)ie Auslegung des AFBG in Bezug auf die Begrifflichkeit des Fortbildungsplanes in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG, insbesondere die Frage, ob entsprechende verbindliche Anmeldungen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegt werden müssen,
• die Frage, ob der Kläger bei rechtswidriger Verweigerung der Förderung nicht mit der Fortsetzung der Maßnahme zuwarten darf, bis die entsprechende Förderung gerichtlich erzwungen wird,
• weiterhin die Frage, ob § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b AFBG sich auf die individuelle Lehrgangsdurchführung bezieht oder nur anhand der objektiven Lehrgangsangebote der Bildungsträger zu orientieren hat,
• sofern man im vorgenannten Punkt zu dem Ergebnis kommt, dass es sich nur anhand der objektiven Lehrgangsempfehlungen zu orientieren hat, ob die Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG sich so darstellt, dass die dort genannte Frist eine zeitliche Begrenzung für die Maßnahmendauer darstellt oder vielmehr ob die dort genannten Zeiträume allenfalls die Höchstdauer der Monate darstellt, in denen Anspruch auf öffentliche Leistungen bestehen,”
den an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügen oder im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des AFBG angreifen.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat und sich die vorstehend bezeichneten Fragen auf Erwägungen beziehen, auf denen das Urteil im Ergebnis nicht (allein tragend) gründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 – BVerwG 3 B 26.85 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 u.a. – BauR 2007, 2041) kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts jeweils selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung – aus verschiedenen Erwägungen – keine förderfähige Maßnahme im Sinne von § 2 AFBG darstelle (Ziff. 1.1 des Urteils), als auch darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 9 AFBG erfülle, und zwar weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde und auch nicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (Ziff. 1.2 des Urteils). Hinsichtlich der verfahrensfehlerfrei gefundenen (oben 1.) zweiten selbstständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts stellen sich die vorstehend bezeichneten, aus Sicht der Beschwerde klärungsbedürftigen Fragen nicht, weil sie im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen