Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 32.96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die von der Klägerin als Zulassungsgrund ausschließlich geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht gedeckt.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Demgegenüber genügt das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).

Die Beschwerde hat nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufzuzeigen vermocht, welche vom Verwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze zueinander in Widerspruch stehen sollen:

Die Beschwerde misst das angegriffene Urteil zunächst an einem Satz, den sie dem Urteil des beschließenden Senats vom 26. Mai 1999 (– BVerwG 3 C 27.98 – VIZ 1999, 598) zuschreibt:

„Die tatsächlichen Umstände und namentlich die Eintragung in Grundbüchern waren nicht dazu angetan, hieran gesetzliche Vermögensübergänge anzuknüpfen.”

Abgesehen davon, dass das angeführte Urteil diesen Satz nicht enthält, könnte er auch nicht als Rechtsgrundsatz verstanden werden; darüber hinaus bleibt unklar, worin die Unvereinbarkeit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegen könnte.

Des Weiteren macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht weiche von den „Orientierungen” ab, die das Bundesverwaltungsgericht in dem vorstehend bezeichneten sowie dem Urteil vom 15. Juli 1999 (– BVerwG 3 C 15.98 – VIZ 1999, 655) gegeben habe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Rüge zutrifft, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich allenfalls um unterlassene oder fehlerhafte Anwendungen von Rechtsgrundsätzen handeln. Damit kann, wie bereits ausgeführt, eine Divergenz – im Sinne einer Kollision von Rechtsgrundsätzen – nicht ordnungsgemäß dargelegt werden.

Schließlich hebt die Beschwerde als mit dem angegriffenen Urteil unvereinbar die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1999 (– BVerwG 3 B 2.99 – Buchholz 111 Art. 21 Nr. 34) enthaltene Erkenntnis hervor, dass sich die Zuordnung von zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörenden Vermögensgegenständen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG u.a. nach deren Nutzung für Zwecke der öffentlichen Verwaltung an den maßgeblichen Stichtagen (u.a. also am 25. Dezember 1993 als dem Tag des In-Kraft-Tretens der vorgenannten Bestimmung) richte. Hiermit steht nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch, das umstrittene Gebäudegrundstück habe zu dem letztgenannten Zeitpunkt nicht mehr seiner früheren Funktion als Bahnpostamt gedient. Der vermeintliche Widerspruch besteht jedoch in Wirklichkeit nicht. Die vorgenommene Zuordnung an die Deutsche Post AG entsprach der angeführten Rechtsprechung des Senats, wenn das Gelände an den Stichtagen für postalische Zwecke – welcher Art auch immer – genutzt worden war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin die umstrittene Anlage in der Zeit zwischen September/Oktober 1993 und Ende 1996 ihren Dienststellen intern als Lager für ausgemusterte Postbeutel, Beutelschließen, Briefbehälter, Behälterwagen u.ä. zur Verfügung gestellt, nachdem ab Ende 1989 wegen umfangreicher Bauarbeiten im Bereich des benachbarten Hauptbahnhofs eine Nutzung als Bahnpostamt nicht mehr möglich war. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass hier von einer durchgehenden postalischen Nutzung auszugehen ist.

Demgegenüber klingen in der Beschwerde Zweifel an, ob angesichts der geminderten Nutzbarkeit der Anlage überhaupt noch von einer Nutzung im Rechtssinne (zugunsten der Post) gesprochen werden könne. Es mag sein, dass eine in administrativer oder wirtschaftlicher Hinsicht völlig belanglose Verwendung eines Vermögensgegenstandes nicht mehr als eine seine Zuordnung bestimmende Nutzung qualifiziert werden kann. Da sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu bisher in seinen Entscheidungen nicht geäußert hat, kann dem Verwaltungsgericht aber insoweit auch keine Abweichung vorgehalten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566100

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