Vor Feuerwehrzufahrt geparkt und abgeschleppt – spezielle Anforderungen an die Beschilderung?
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug in Hamburg vor einer Zufahrt zu einer Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge abgestellt, obwohl der Bereich mittels Verkehrszeichens als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, dem Halter Verwaltungsgebühren in Höhe von 250,71 EUR in Rechnung gestellt. Das Ordnungsamt begründete dies damit, dass es für Feuerwehrfahrzeuge nicht oder nur schwer möglich gewesen wäre, in die Zufahrt einzubiegen.
Feuerwehrzufahrts-Schild war nicht amtlich gekennzeichnet
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, vor dem er Recht bekam. Das Gericht folgte seiner Argumentation, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet gewesen sei. Dazu wäre seiner Ansicht nach auf dem Schild ein Siegel oder Ähnliches notwendig gewesen. Doch vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) konnte sich der Autofahrer mit dieser Auffassung nivht durchsetzen.
BVerwG: Amtlichkeit des Schildes muss nicht unmittelbar erkennbar sein
Es handele sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, so das BVerwG. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sei auch dann erfüllt, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wurde. Die Amtlichkeit der Kennzeichnung müsse nicht unmittelbar erkennbar sein.
Behördliche Anordnung ist entscheidend – dann können auch Private Schilder aufstellen
Das Gericht verwies unter anderem auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats: In Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote – im damaligen Fall ein absolutes Halteverbot – wurde geklärt, dass die Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist. Falls das zu bejahen sei, komme es nicht darauf an, ob das Verkehrszeichen von einer Privatperson aufgestellt wurde (BVerwG, Urteil v. 6.4. 2016, 3 C 10.15)
Das Gericht äußerte sich auch zu der Frage, ob die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als „amtlich“ anzusehen ist, wenn die Kennzeichnung ihren amtlichen Charakter erkennen lässt. Es ging also um die Frage, ob ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet, z.B. gesiegelt, sein muss, damit die anordnende Stelle erkennbar ist. Das BVerwG hat auch dies verneint.
Fazit: Eine Feuerwehrzufahrt ist i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde. Umsetzen kann die Kennzeichnung auch eine Privatperson. |
(BVerwG, Urteil v. 21.03.2024, 3 C 13.22)
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