Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO)
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde; umsetzen kann die Kennzeichnung auch ein Privater.
2. Das Haltverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setzt nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt.
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 06.04.2022; Aktenzeichen 3 Bf 259/20) |
VG Hamburg (Urteil vom 01.10.2020; Aktenzeichen 15 K 3030/19) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung seines Fahrzeugs.
Rz. 2
Am 14. November 2018 stand der auf den Kläger zugelassene PKW mindestens in der Zeit von 18:35 Uhr bis 18:40 Uhr in der zum öffentlichen Verkehrsraum gehörenden Kehre des Hamburger S.-stiegs vor der Zufahrt zu einer Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge. Zur Kennzeichnung befinden sich an der Grenze zwischen Gehweg und Aufstellfläche, wie durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2005 angeordnet, zwei rot-weiß gestreifte Sperrpfosten sowie ein Schildermast, an dem ein rechteckiges weißes Schild nach DIN 4066 mit roter Umrandung und der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" befestigt ist. Auf Anordnung zweier Bediensteter der Beklagten wurde das Fahrzeug sichergestellt und zur Fahrzeugverwahrstelle verbracht. Dort holte es der Kläger am folgenden Tag ab.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 16. November 2018 setzte die Beklagte gegen den Kläger gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des (Hamburgischen) Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (im Folgenden: HmbSOG) Verwaltungsgebühren und -kosten in Höhe von insgesamt 250,71 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Fahrzeug sei unmittelbar vor/in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt gewesen. Für Feuerwehrfahrzeuge wäre es nicht oder nur schwer möglich gewesen, in die Zufahrt einzubiegen.
Rz. 4
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Das Fahrzeug des Klägers habe nicht vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gestanden. Es genüge nicht, dass die Aufstellung des Schildes amtlich veranlasst worden sei. Das Schild müsse auch selbst, etwa durch ein Siegel oder durch die Angabe der anordnenden Behörde, amtlich gekennzeichnet sein und dadurch die amtliche Anordnung erkennen lassen.
Rz. 5
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG fielen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines nach Absatz 1 Satz 2 sichergestellten und nach Absatz 3 Satz 1 verwahrten Fahrzeugs den nach §§ 8, 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last. Die Anordnung der Sicherstellung und die Verwahrung des Fahrzeugs seien rechtmäßig gewesen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sei das Halten - und damit erst recht das Parken - vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Das Fahrzeug des Klägers habe vor einer solchen Feuerwehrzufahrt gestanden. Die Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge, zu der die Zufahrt führe, sei nach der Baugenehmigung bauordnungsrechtlich erforderlich. Die Feuerwehrzufahrt sei auch amtlich gekennzeichnet im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gewesen. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt worden sei; einer unmittelbaren Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung bedürfe es nicht. Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO spreche eher dafür, dass sich das Erfordernis der amtlichen Kennzeichnung auf die Feuerwehrzufahrt beziehe. Dazu, wie die Kennzeichnung zu erfolgen habe, ließen sich der Regelung selbst, den Normsetzungsmaterialien und auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung keine Einzelheiten entnehmen. Mit der Verwendung des Begriffs "amtlich" habe der Verordnungsgeber zur Voraussetzung gemacht, dass die Kennzeichnung mindestens unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolge. Eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung genüge nicht. An der Amtlichkeit der Kennzeichnung bestehe kein Zweifel, wenn eine Behörde als Hoheitsträger sie selbst vorgenommen habe. Dem sei der Fall gleichzustellen, dass die Kennzeichnung auf einer behördlichen Anordnung beruhe, aber von einer Privatperson umgesetzt worden sei. Hier sei die behördliche Anordnung dem Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2005 zu entnehmen, der die Auflage enthalte, die für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Durchfahrten mit Hinweisschildern nach DIN 4066 sowie die Lage der für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Umfahrten durch rot-weiße Pfähle von ca. 60 cm Höhe zu kennzeichnen. Eine weitergehende Frage sei, ob die Kennzeichnung nur dann "amtlich" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sei, wenn sie aus sich heraus einen amtlichen Charakter erkennen lasse, insbesondere ein zur amtlichen Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet sei. Die grammatikalische Auslegung spreche eher gegen das Erfordernis einer Kennzeichnung auch der amtlichen Veranlassung. Das Adjektiv "amtlich" beziehe sich auf das Partizip "gekennzeichneten", das das Substantiv "Feuerwehrzufahrten" hinsichtlich seiner Eigenschaften näher beschreibe. Die Entstehungsgeschichte der Norm stütze diesen Befund. Schließlich sprächen auch systematische und teleologische Erwägungen für diese Auslegung. Nach der Verordnungsbegründung bezwecke das Kennzeichnungserfordernis des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, dass ein Verkehrsteilnehmer erkennen könne, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handele, von der ein Wegfahrgebot ausgehe. Dadurch sollten Behinderungen der Feuerwehr vermieden werden. Dafür müsse nicht erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich oder auf amtliche Veranlassung erfolgt sei. Der Einwand, für Verkehrsteilnehmer und Polizeibedienstete müsse klar sein, ob die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt amtlich sei, überzeuge nicht. Auch jedes Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung könne von Privaten gekauft und aufgestellt werden. Außerdem ergebe sich auch bei Verkehrszeichen, denen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zugrunde liege, dieser Umstand nicht durch das Verkehrszeichen selbst. Schlüssige Gründe dafür, bei Feuerwehrzufahrten, deren Kennzeichnung amtlich veranlasst worden sei, höhere Anforderungen zu stellen, seien nicht ersichtlich. Bei einer ausschließlich durch eine Privatperson erfolgten Kennzeichnung bestehe kein Risiko für den Verkehrsteilnehmer, die Kosten einer Abschleppmaßnahme tragen zu müssen. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO mache keine inhaltlichen Vorgaben zur Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung; deshalb sei dafür auf das Landesrecht abzustellen. Den im hamburgischen Landesrecht allein in bauordnungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben entspreche die hier erfolgte Kennzeichnung.
Rz. 6
Zur Begründung seiner - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision trägt der Kläger vor: Ihm sei Wiedereinsetzung in die ohne eigenes oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei sein PKW nicht vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO abgestellt gewesen. Der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit Verkehrszeichen sei verfehlt, da bei ihnen keine amtliche Kennzeichnung gefordert werde. Ohne eine entsprechende Kennzeichnung könne ein Verkehrsteilnehmer nicht erkennen, ob ein Hinweisschild, das frei im Handel erhältlich sei und überall aufgestellt werden könne, auf einer amtlichen Anordnung beruhe. Ohne kostenpflichtige anwaltliche Hilfe sei die Rechtslage für ihn nur schwer überprüfbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wortlautauslegung überzeuge ebenfalls nicht; in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sei nicht von einer "gekennzeichneten, amtlichen Feuerwehrzufahrt" die Rede.
Rz. 7
Die Beklagte tritt der Revision entgegen: Das Berufungsgericht nehme zutreffend an, eine Feuerwehrzufahrt sei auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn das Hinweisschild auf amtliche Veranlassung hin durch eine Privatperson aufgestellt worden sei. Die Regelung gebiete nicht, dass ein auf die Feuerwehrzufahrt hinweisendes Schild die amtliche Anordnung nach außen erkennen lasse. Nach den Normsetzungsmaterialien solle die Kennzeichnung den Verkehrsteilnehmern die Information vermitteln, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handele. Dieser Zweck werde durch ein DIN-genormtes Schild in vollem Umfang erfüllt. Es gebe keine schlüssigen Gründe dafür, bei der Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten höhere Anforderungen an die Erkennbarkeit der amtlichen Veranlassung zu stellen als bei Verkehrszeichen.
Rz. 8
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr stimme sie dem Berufungsgericht darin zu, dass die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt auch dann amtlich im Sinne dieser Regelung sei, wenn eine behördlich veranlasste Kennzeichnung von einem privaten Dritten umgesetzt worden sei. Zur Frage der amtlichen Kennzeichnung des Schildes teile das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Auffassung der Beklagten. Sie hingegen meine, dass das zur Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt verwendete Schild amtlich gekennzeichnet sein müsse. Dafür streite bereits der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Ansonsten hätte dort von einer auf amtliche Veranlassung gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt die Rede sein müssen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die nach Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO) zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die angegriffenen Bescheide, mit denen ihm Verwaltungsgebühren und -auslagen in Höhe von insgesamt 250,71 € auferlegt wurden, rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Fahrzeug durfte von der Beklagten sichergestellt (1.) und verwahrt (2.) werden, da es vor/in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO geparkt war. Die sich aus dem Hamburgischen Landesrecht ergebenden gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers waren nach den für die Revision verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls erfüllt (3.).
Rz. 10
1. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, weil es - wie nach Landesrecht vorausgesetzt - im Zeitpunkt ihrer Anordnung verbotswidrig abgestellt gewesen sei und auch die übrigen landesrechtlichen Voraussetzungen der Sicherstellung vorgelegen hätten (UA S. 11, 17). Die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht sind für das Revisionsverfahren verbindlich (vgl. für tatsächliche Feststellungen: § 137 Abs. 2 VwGO; für die Auslegung irrevisiblen Landesrechts: § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Ein Bundesrechtsverstoß, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Erfolg der Revision führen könnte, kann sich danach allein aus der Annahme des Berufungsgerichts ergeben, das Fahrzeug des Klägers sei zum Zeitpunkt der von Bediensteten der Beklagten angeordneten Sicherstellung wegen eines Verstoßes gegen das aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO folgende Haltverbot verbotswidrig abgestellt gewesen; nach dieser Bestimmung ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, das Fahrzeug des Klägers sei unter Verstoß gegen dieses Verbot abgestellt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 11
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, war sein Fahrzeug am 14. November 2018 zu dem Zeitpunkt, als dessen Sicherstellung angeordnet wurde, vor bzw. in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt. Die Zufahrt führt, wie das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, zu einer Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge, die nach Maßgabe des Baugenehmigungsbescheids des Bezirksamts Hamburg-Mitte vom 7. Juni 2005 bauordnungsrechtlich erforderlich war (UA S. 11).
Rz. 12
b) Bei dieser Feuerwehrzufahrt handelte es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Das Berufungsgericht (UA S. 11 ff.) nimmt im Einklang mit Bundesrecht an, dass diese Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wurde (aa), ohne dass es einer unmittelbaren Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung bedarf (bb).
Rz. 13
aa) Gegen das vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Auslegung des Wortlauts von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gefundene Ergebnis, der Verordnungsgeber habe mit der Verwendung des Begriffs "amtlich" zur Voraussetzung gemacht, dass die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt mindestens unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolgt sein müsse und eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht genüge (UA S. 12 f.), ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (wie das Berufungsgericht u. a. auch KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92 - NZV 1992, 291 ≪292≫). Ansonsten würde das Merkmal "amtlich" leerlaufen.
Rz. 14
Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem - insoweit eindeutigen - Fall, dass die Kennzeichnung von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in der Folge auch selbst angebracht wurde, den Fall gleichgestellt hat, dass die tatsächliche Kennzeichnung auf einer entsprechenden behördlichen Veranlassung beruht, aber von einem Privaten umgesetzt wurde (UA S. 13; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92 - NZV 1992, 291 ≪292≫; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 27; offen gelassen von OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 1993 - Ss 15/93 (Z) - NZV 1994, 121; Vogel, NZV 1990, 419 ≪420≫; insoweit unklar Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 12 StVO Rn. 12a). In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote - im damaligen Fall ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) - geklärt, dass Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist, es aber, falls das zu bejahen ist, nicht darauf ankommt, ob das Verkehrszeichen durch einen Privaten aufgestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.15 - BVerwGE 154, 365 Rn. 11 ff.). Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das bei einem Hinweiszeichen wie dem in der Straßenverkehrs-Ordnung und deren Anlagen nicht aufgeführten Schild "Feuerwehrzufahrt" oder der anderweitigen auf amtlicher Veranlassung beruhenden Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt anders zu beurteilen sein soll.
Rz. 15
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist die erforderliche behördliche Veranlassung der Kennzeichnung hier erfolgt. Der Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2005 enthält die Auflage, dass die für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Durchfahrten mit Hinweisschildern nach DIN 4066 und die Lage der für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Umfahrten durch rot-weiße Pfähle von ca. 60 cm Höhe zu kennzeichnen sind (Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid, dort unter Nr. 14 [Anforderungen an Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück], Nr. 14.4 und 14.5).
Rz. 16
bb) Die weitergehende Frage, ob die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als "amtlich" anzusehen ist, wenn sie - also die Kennzeichnung - ihren amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet, etwa gesiegelt ist und so die anordnende Stelle zu erkennen gibt, hat das Berufungsgericht verneint (UA S. 13 f.; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 31. März 2008 - W 5 K 07.1397 - juris Rn. 19; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 12 StVO Rn. 22; a. A. VG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 16 K 5900/15 - juris Rn. 22; NK-GVR/Bachmor/Quarch, 3. Aufl. 2022, § 12 StVO Rn. 5; Engelhardt, NordÖR 2011, 325 ≪326≫, Hauser, VD 1991, 198 ≪200≫; Bouska, DAR 1989, 161 ≪163≫). Diese Annahme des Berufungsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.
Rz. 17
(1) Wortlaut und Syntax von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sprechen, wie das Berufungsgericht meint (UA S. 14), eher gegen die vom Kläger und der Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Kennzeichnung der amtlichen Veranlassung. Die in der Bestimmung vorausgesetzte Eigenschaft "amtlich gekennzeichnet" bezieht sich auf die Feuerwehrzufahrt. Ein - laut Normbegründung ohnehin nicht immer für notwendig erachtetes - Hinweisschild wird im Normtext nicht als Objekt der geforderten Kennzeichnung erwähnt. Hätte der Verordnungsgeber die vom Kläger für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO für notwendig gehaltene Kennzeichnung auch eines angebrachten Hinweisschilds oder einer sonstigen Kennzeichnung vorausgesetzt, hätte er das im Wortlaut der Norm deutlicher zum Ausdruck bringen können. Er hat aber freilich auch nicht eine seine Regelungsabsicht klar zum Ausdruck bringende Formulierung wie etwa "eine auf amtliche Veranlassung gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt" verwendet.
Rz. 18
(2) Die Normsetzungsmaterialien und der daraus zu entnehmende Sinn und Zweck der Regelung stützen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts und bringen damit die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit bei der Auslegung der Vorschrift.
Rz. 19
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist die wortgleiche Nachfolgeregelung von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, der durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 405) in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen wurde. § 12 Abs. 1 wurde damals folgende Nummer angefügt: "8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten". Dazu heißt es in der Begründung (BR-Drs. 577/87 S. 40), es habe sich als notwendig erwiesen, ein Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Das Fehlen eines derartigen Haltverbots habe zu Schwierigkeiten in der Praxis, zu ärgerlichen Auseinandersetzungen mit Autofahrern und auch zu Behinderungen der Feuerwehr geführt. Es sei selbstverständlich, dass es für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müsse, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handele. Erforderlichenfalls sei ein entsprechendes Schild aufzustellen.
Rz. 20
Abgestellt wird in der Normbegründung auf die Erkennbarkeit der Feuerwehrzufahrt, nicht aber auf die Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung. Überdies geht der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung davon aus, dass nicht in jedem Fall ein Hinweisschild aufgestellt werden muss ("erforderlichenfalls"), sondern nur dann, wenn sonst nicht erkennbar wäre, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend hergeleitet, der Verordnungsgeber habe der Erkennbarkeit der - objektiv erforderlichen - Amtlichkeit einer Kennzeichnung keine eigenständige bzw. konstitutive Bedeutung beigemessen (UA S. 14 f.).
Rz. 21
Mit dem neu aufgenommenen absoluten Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten ist der Verordnungsgeber über das zuvor nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits bestehende Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten hinausgegangen. Sein Ziel war es, dadurch eine freie Zufahrtmöglichkeit für Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge normativ noch weitergehend abzusichern. Damit sollte für sie ein insoweit ungehinderter Zugang zu den amtlich geforderten Flächen für die Rettung von Leib und Leben sowie des Eigentums Betroffener und eine effektive Brandbekämpfung gewährleistet werden. Auch gemessen an diesem Zweck ist es nicht geboten, dass auch die amtliche Veranlassung der Kennzeichnung einer Zufahrt als Feuerwehrzufahrt unmittelbar nach außen erkennbar wird.
Rz. 22
Angesichts dieser klaren Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO führt auch der Einwand des Klägers zu keinem anderen Ergebnis, ohne eine solche Kennzeichnung sei für Verkehrsteilnehmer und Polizei nicht erkennbar, ob ein DIN-genormtes Hinweisschild, das frei im Handel erhältlich sei, auf einer amtlichen Anordnung beruhe. Feststellungen des Inhalts, dass entsprechende Hinweisschilder von Privaten tatsächlich ohne amtliche Veranlassung aufgestellt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch der Beklagten ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen hat, für ihren Zuständigkeitsbereich nichts dergleichen bekannt geworden. Schließlich dürften auch die örtlichen Gegebenheiten im Übrigen regelmäßig erkennen lassen, ob es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Sollte die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt im Einzelfall nicht amtlich veranlasst gewesen sein, kann dies bei der Heranziehung zu den Kosten der Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs berücksichtigt werden. In einem solchen Fall hat der Betroffene auch keine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) begangen und wird damit nicht bußgeldpflichtig; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sind dann nicht erfüllt. Dass die Klärung, ob die Kennzeichnung amtlich veranlasst war, mit einem gewissen Aufwand für den Verkehrsteilnehmer verbunden sein mag, ist ihm unter diesen Umständen zumutbar.
Rz. 23
(3) Zu Recht stellt das Berufungsgericht darüber hinaus auf die Normsystematik und darauf ab, dass sich auch bei Verkehrszeichen, denen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zugrunde liegt, dieser Umstand nicht durch das Verkehrszeichen selbst ergibt, sondern gegebenenfalls erst im Nachhinein, etwa durch Einsichtnahme in die straßenverkehrsbehördlichen Akten (UA S. 15)
Rz. 24
Die von der Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Vergleich des Berufungsgerichts vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Sie macht geltend, bei den "amtlichen" Haltverbotszeichen handele es sich um allgemein bekannte und akzeptierte Verkehrszeichen, bei denen der Fall privat aufgestellter Schilder keine Rolle spiele. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht jedoch zu Recht darauf ab, dass auch solche "amtlichen" Haltverbotszeichen privat erworben werden können und damit die Möglichkeit besteht, dass sie von Privaten auch ohne die gemäß § 45 StVO erforderliche behördliche Anordnung aufgestellt werden. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die behördliche Anordnung beim Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" in der Regel durch die Baubehörde und nicht, wie bei amtlichen Verkehrszeichen, durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgt. In diesem Zusammenhang geht es allein um die Frage der Erkennbarkeit einer behördlichen Veranlassung und nicht darum, welche Behörde die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt im konkreten Fall angeordnet hat.
Rz. 25
(4) Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, mit Blick darauf, dass der Verstoß gegen das Haltverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Ordnungswidrigkeit begründe (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO), seien besonders strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung zu stellen. Zum einen ist - wie gezeigt - der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar und klar; das genügt für die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 17 m. w. N.). Zum anderen geht es hier um das Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO und nicht um die daran anknüpfende ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO.
Rz. 26
cc) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die hier vorgenommene Kennzeichnung habe den bei ihrer Vornahme geltenden Anforderungen des hamburgischen Landesrechts an die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt entsprochen (UA S. 16 f.), kommt es hierauf für das Vorliegen einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt nicht an. Wie dargelegt setzt das bundesrechtliche Haltverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt. Hinsichtlich der Gestaltung der Kennzeichnung im Übrigen ist bundesrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kennzeichnung der Fläche als Feuerwehrzufahrt erkennbar ist.
Rz. 27
2. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) waren die dem hamburgischen Landesrecht zu entnehmenden Voraussetzungen für die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs ebenfalls erfüllt (UA S. 17). Rügen hiergegen hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Rz. 28
3. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich festgestellt, die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden erhobenen Gebühren und Auslagen hätten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften des hamburgischen Landesrechts entsprochen (UA S. 17 f.).
Rz. 29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
Haufe-Index 16332315 |
DÖV 2024, 803 |
JZ 2014, 395 |
JuS 2024, 9 |
NZV 2024, 558 |
VR 2024, 324 |
ZfS 2024, 476 |
NPA 2024, 0 |