Unfall eines Fahrers ohne Führerschein - Welche Regressansprüche hat die Versicherung?
Ein Autofahrer kollidierte beim Linksabbiegen mit einem von hinten überholenden Fahrzeug. Am überholten Fahrzeug entstand ein Schaden von ca. 30.000 EUR. Das Besondere an diesem Fall war, dass der Fahrer des links abbiegenden Fahrzeugs nicht im Besitz einer für Deutschland gültigen Fahrerlaubnis war.
Haftpflichtversicherung hat Schaden erst einmal reguliert
Die Haftpflichtversicherung des Linksabbiegers regulierte zunächst den Schaden, nahm dann aber den Unfallfahrer in Höhe von 5.000 EUR in Regress. Der Unfallfahrer war zwar nicht Versicherungsnehmer. Er war aber mitversichert. Das Amtsgericht Lörrach bestätigte den Regressanspruch der Versicherung gegen den Unfallfahrer.
Regressforderung der Versicherung gegen den Unfallfahrer ohne gültigen Führerschein
Im Außenverhältnis hafte die klagende Versicherung, Im Innenverhältnis könne sie gegenüber dem Beklagten Regress verlangen, obwohl der beklagte Unfallfahrer nicht Versicherungsnehmer war, so das Gericht. Begründung: Für mitversicherte Personen fänden die Regelungen zu den Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäß Anwendung.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sei hinsichtlich beider Parteien die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Bei dem Beklagten müsse berücksichtigt werden, dass er seine Rückschaupflicht vor dem Abbiegen missachtet habe. Der Überholende wiederum sei mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe den Überholvorgang nicht abgebrochen.
Schwerwiegende Obliegenheitsverletzung
Zwar konnte die klagende Versicherung nach Ansicht des Gerichts keinen Vorsatz bei der Obliegenheitsverletzung nachweisen. Die Pflichtverletzung sei jedoch als sehr schwerwiegend anzusehen. Das Erfordernis einer Fahrerlaubnis solle gerade die Gefahren ausschließen, die von ungeeigneten Fahrern ausgingen. Bei dem Beklagten habe die Obliegenheitsverletzung bereits 2,5 Jahre angedauert – so lange sei er ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren.
Regressanspruch der Kfz-Versicherung auf 5.000 EUR gedeckelt
Das Gericht kam zur Einschätzung, dass der Beklagte den überwiegenden Teil des Schadens – konkret 80 Prozent – tragen müsse. Allerdings ist der Betrag, den die klagende Versicherung beim Beklagten in Regress nehmen kann, nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auf 5.000 EUR begrenzt.
(AGLörrach, Urteil v. 13.11.2023, 3 C 448/22)
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