Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 1 D 15/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen zum Thema “dauerhafte Wohnnutzung” (Beschwerdebegründung S. 3 – 13) führen nicht zur Zulassung der Revision.
Rz. 3
1.1 Als Grundsatzrüge formuliert der Antragsteller drei Fragen, mit denen er geklärt sehen will, “wie die i.S.d. SachenRBerG einschließlich des vorkonstitutionellen Rechts entstandenen Wohnhäuser/Eigenheime (Objekte ganzjähriger Nutzung) zu behandeln sind” (Beschwerdebegründung S. 11 – Klammerzusatz im Original). Zur Begründung macht er unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Wohngebäudes nach dem Sachrechtsbereinigungsgesetz geltend, das Oberverwaltungsgericht sei ohne jede weitere Überprüfung des Sachvortrags zu Ungunsten des Antragstellers von einem Wochenendhaus ausgegangen (Beschwerdebegründung S. 4 – 11). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung der Fragen wendet sich die Beschwerde letztlich nur nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe weder ein Recht zur Bebauung mit einem Wohnhaus noch eine Genehmigung zum dauerhaften Wohnen, so dass nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung von einer Wochenendhausbebauung ausgegangen sei (UA S. 21). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (UA S. 22) und würdigt auch die Erklärung von Frau Dipl.-Ing. R… vom 22. August 2007 (UA S. 23). Dass der Antragsteller aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs andere Schlüsse zieht als das Oberverwaltungsgericht, führt nicht auf den behaupteten Klärungsbedarf.
Rz. 4
1.2 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos.
Rz. 5
Soweit der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung auf eine Erörterung der Erklärung von Frau Dipl.-Ing. R… vom 22. August 2007 verzichtet (Beschwerdebegründung S. 4, 12) und damit § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, zielt die Rüge wiederum nur darauf, dem Oberverwaltungsgericht vorzuwerfen, es habe nicht die “richtigen” Schlüsse aus der Erklärung gezogen. Dass der Antragsteller gehindert gewesen wäre, sich zu der von ihm selbst vorgelegten Erklärung zu äußern, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch nicht zu erkennen. Welche Folgerungen das Gericht aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen und/oder den ihm vorgelegten Unterlagen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte, beruht auf einer Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist indes einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen; sie ist der Schlussberatung vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 6. Juli 2001 – BVerwG 4 B 50.01 – juris Rn. 12 und vom 29. März 2010 – BVerwG 4 BN 65.09 – juris Rn. 12).
Rz. 6
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag, insbesondere die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 14. Dezember 2007 nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung S. 12 f.), greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich – und so auch hier – davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. nur Beschlüsse vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4, vom 27. Juni 2007 – BVerwG 10 B 30.07 – juris Rn. 10 und vom 2. Februar 2010 – BVerwG 4 BN 4.10 – juris Rn. 10). Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem auf die Gerichtsakte 1 BS 443/07 Bezug genommen (UA S. 13) und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch den dortigen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen genügt es nicht, lediglich pauschal zu behaupten, die eidesstattliche Versicherung sei von entscheidungserheblicher Bedeutung. Gründe, die dem Oberverwaltungsgericht Anlass hätten sein müssen, ausdrücklich auf die eidesstattliche Versicherung einzugehen, werden nicht dargelegt.
Rz. 7
2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützten Rügen, mit den der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe den im Verfahren der Normenkontrolle geltenden Grundsatz der objektiven Rechtskontrolle nicht beachtet (Beschwerdebegründung S. 13 – 15), genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Rz. 8
Die Divergenzrüge scheitert daran, dass der Antragsteller keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt. Der Vortrag beschränkt sich darauf, dem Oberverwaltungsgericht vorzuwerfen, es habe versäumt, im Hinblick auf das Flurstück Nr. 162/4 einen Satzungsmangel festzustellen. Damit macht der Antragsteller nur eine seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung geltend. Soweit er eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, legt er nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem zutreffend erkannten Umstand, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück 162/4 (Nachbar Becher) ein Wohnhaus ist (UA S. 8, 22), nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen – Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 141 N wegen der Nichtausweisung eines an der vorhandenen Bebauung orientierten Baufensters –, geht an § 86 Abs. 1 VwGO vorbei.
Rz. 9
3. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen zum Thema “Erschließung” (Beschwerdebegründung S. 15 – 21) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 10
3.1 Die als Grundsatzrüge erhobene (erste) Frage beruht auf Annahmen, die sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts decken: Das Oberverwaltungsgericht hat weder eine willkürliche Vorgehensweise (Beschwerdebegründung S. 16) oder ein sittenwidriges Handeln der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung S. 19) noch – wie in der Frage formuliert – eine subjektiv schuldhafte Irreführung des Stadtrates festgestellt. Der Antragsteller zeigt denn auch keinen Klärungsbedarf auf, sondern beschränkt sich darauf, dem Oberverwaltungsgericht vorzuwerfen, es sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Rz. 11
Dass die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aktenwidrig wären, legt der Antragsteller nicht dar. Dazu muss schlüssig vorgetragen werden, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Es bedarf einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226 und vom 4. Juli 2001 – BVerwG 4 B 51.01 –). Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag zur Erweiterung der Bebauung im Rhododendrongarten nicht zur Kenntnis genommen, genügt diesen Anforderungen nicht. Auch hier reduziert sich der Vortrag auf den Vorwurf, dem Oberverwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, dass es der Antragsgegnerin um die Irreführung von Stadträten und folglich um sachfremde Erwägungen gegangen sei (Beschwerdebegründung S. 18).
Rz. 12
3.2 Die zweite Frage entzieht sich – ungeachtet der Darlegungsanforderungen – rechtsgrundsätzlicher Klärung. Ob ein Abwägungsmangel auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob die konkrete Möglichkeit – angesichts der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände – besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Die Beantwortung dieser Frage ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Rz. 13
In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen auch der vom Antragsteller angesprochene Gesichtspunkt der “Gesamtschau” geklärt: Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (Beschluss vom 20. Januar 1992 – BVerwG 4 B 71.90 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663). Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, wenn es ausführt, die fehlende Erschließung sei nur als zusätzliches Argument angeführt worden, weil der Antragsteller ausdrücklich auf eine vorhandene Erschließung hingewiesen habe; maßgeblich für das planerische Konzept seien die naturschutzrechtlichen, grünordnerischen, landschaftsplanerischen und stadtbildbezogenen Gründe (UA S. 24 f.). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf; sein Vortrag beschränkt sich auch hier auch schlichte Urteilskritik.
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen