Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 26.03.2020; Aktenzeichen 7 D 75/17.NE) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Trennungs- und Verweisungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2020 wird verworfen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2020, mit dem der Normenkontrollantrag verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden der Antragsteller bleiben erfolglos.
Rz. 2
I. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2020 mehrere auf Feststellung gerichtete Anträge abgetrennt und an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Rz. 3
Eine Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss ist nicht statthaft. Denn nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unabhängig hiervon können nach § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Auch dies schließt die Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss aus.
Rz. 4
Gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist eine Beschwerde gleichfalls nicht statthaft. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die örtliche und sachliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Ist das angerufene Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, spricht es dies gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht. So ist das Oberverwaltungsgericht vorgegangen. Nach § 83 Satz 2 VwGO ist ein entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ergehender Beschluss unanfechtbar. Dies schließt die Beschwerde aus, wenn ein Rechtsstreit aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit verwiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 DB 2.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 3 S. 5; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 83 Rn. 1), sie könnte auch vom Oberverwaltungsgericht nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 37.13 - ZLW 2014, 653 Rn. 4). Eine Zulassung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, wie sie möglicherweise die Antragsteller erstreben, scheidet gleichfalls aus. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz selbst bei Entscheidungen über den Rechtsweg nicht vor (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 S. 2 und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - FamRZ 2016, 1457 Rn. 4). Für die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit gilt das Gleiche. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
Rz. 5
II. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss über den Normenkontrollantrag bleibt erfolglos. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet.
Rz. 6
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.
Rz. 7
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ≪220 ff.≫ und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15). Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 a.a.O. und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und Beschluss vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 6).
Rz. 8
a) Das Interesse der Antragsteller, die planungsrechtliche Situation auf den Nachbargrundstücken unverändert zu belassen, war als solches nicht abwägungserheblich.
Rz. 9
Die Antragsteller können sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Senatsbeschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) berufen. Danach gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines Bebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 a.a.O. S. 111, vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8 und vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 7).
Rz. 10
Für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Fläche bestanden indes zuvor keine ortsrechtlichen Festsetzungen, auf deren Fortbestand planbetroffene Nachbarn in abwägungserheblicher Weise vertrauen konnten. Anders als die Antragsteller meinen, setzt der angegriffene Bebauungsplan auf den Grundstücken T.straße 50 bis 66 auch keine Baugrenzen fest, vielmehr liegen diese Grundstücke außerhalb des nach § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzten Geltungsbereichs.
Rz. 11
Die Antragsteller machen unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend, die im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks liegende Fläche habe vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans nicht bebaut werden dürfen. Dies mag zutreffen. Die Antragsteller haben dies offenbar mit der Erwartung verbunden, dass es bei dieser planungsrechtlichen Lage bleibe. Allein damit zeigen sie keinen abwägungserheblichen Belang auf, unabhängig davon, ob die bisher im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks liegenden Flächen planerisch nach § 35 oder § 34 BauGB zu bewerten waren. Dass der Senat § 34 Abs. 1 und 2 BauGB gelegentlich als Planersatz (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 81, vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 200 S. 23, vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 17 und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 15) bezeichnet hat, ändert daran nichts.
Rz. 12
b) Die drohende Verschattung ihres Grundstücks begründet keinen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller.
Rz. 13
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Antragsbefugnis insoweit regelmäßig ausscheidet, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind (UA S. 6). Dies entspricht im Kern der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 2 A 15.09 - juris Rn. 28; VGH Kassel, Urteil vom 20. April 2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 15. September 2015 - 3 S 975/14 - BRS 83 Nr. 178; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - ZfBR 2017, 803 ≪804, 806 f.≫). Die Antragsteller werfen dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich auf eine Betrachtung des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung beschränkt. Es hat vielmehr auch das Ausmaß der Überschreitung ("deutlich") und den Abstand zum Wohnhaus der Antragsteller - immerhin mehr als 23 m bei eher niedrigen Gebäuden (Traufhöhe: 4 m mit Satteldach) - in den Blick genommen. Ungeachtet des Verhältnisses zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 und vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 - RdL 2016, 199 = juris Rn. 10) und der weiteren, von der Beschwerde angeführten Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht die drohende Verschattung insoweit nach einem auch bauplanungsrechtlich zutreffenden rechtlichen Maßstab als geringfügig und damit nicht abwägungsbeachtlich nach § 1 Abs. 7 BauGB eingeschätzt. Insbesondere kann dem Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 2.04 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 68) nicht entnommen werden, dass eine Verschattung zu einem bestimmten prozentualen Anteil stets eine erhebliche Beeinträchtigung sei (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4 f.).
Rz. 14
Die Beschwerde zeigt keinen durchgreifenden Fehler der Vorinstanz bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf. Ihr ist zuzugeben, dass das festgesetzte Baufeld nicht südlich (so UA S. 6), sondern auch und überwiegend in westlicher Richtung zum Grundstück der Antragsteller liegt. Weder dieser Umstand noch die Berechnung der Antragsteller zeigen aber einen mehr als geringfügigen Belang auf. So nehmen die Berechnungen vorrangig nicht die Verschattung des Wohnhauses, sondern des (rückwärtigen) Gartens und der Terrasse in den Blick. Sie beziffern die Verschattung durch ein Gebäude auf dem Flurstück 711 mit 11/2 Stunden im Zeitraum von Oktober bis März. Die Nutzbarkeit von Gärten und Terrassen ist in diesem Zeitraum aber ohnehin eingeschränkt. Dass es bei der Bebauung durch ein weiteres Gebäude zu einer Verdoppelung der Verschattung kommt, ist nicht plausibel, da ein weiterer Baukörper einen größeren Abstand zum klägerischen Grundstück wahrte und die Sonne in den Mittagsstunden höher als in den Abendstunden steht. Die Verschattung durch die vorhandenen Gebäude (T.straße 58, 62) muss außer Betracht bleiben, weil diese außerhalb des Plangebiets liegen. Dies gilt erst recht für eine Verschattung des Vorgartens durch bestehende Gebäude in der T.straße 61/61a-c.
Rz. 15
Die Behauptung der Antragsteller, ihr Wohnhaus werde im Zeitraum November bis Februar (oder jedenfalls vom 1. Dezember bis 10. Januar) mehr oder minder vollständig verschattet, ist nicht plausibel. Dies folgt schon daraus, dass der angegriffene Bebauungsplan eine eher niedrige Bebauung, in einiger Entfernung und im Wesentlichen nur in einer Himmelsrichtung vorsieht. Tatsächlich handelt es sich, wie die Antragsteller an anderer Stelle einräumen, allenfalls um einen deutlich geringeren Zeitraum am Tage. Ihre weitergehende Annahme verfehlt den rechtlichen Maßstab, weil sie auch die Verschattung durch bestehende Gebäude außerhalb des Plangebiets in den Blick nimmt. Unklar bleibt auch, warum die vorgelegte Tabelle (Bl. 60 der Beschwerdebegründung) das auf dem Grundstück der Antragsteller selbst vorhandene Gebäude T.straße 60 als Verschattungsursache benennt. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht plausibel, dass die im Plan vorgesehene Bebauung der T.straße 70 bis 72a das Wohnhaus der Antragsteller verschatten könnte. Die Gebäude liegen in mehr als 100 m Entfernung; zwischen ihnen und dem Wohnhaus der Antragsteller befinden sich zudem weitere Wohngebäude, welche die Berechnung der Antragsteller nicht berücksichtigt.
Rz. 16
c) Die von den Antragstellern angeführten Sichtbeschränkungen begründen keine Antragsbefugnis. Das private Interesse an der Erhaltung einer Aussichts- oder Ortsrandlage ist nicht stets ein abwägungsbeachtlicher Belang (BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 42 und vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 5). Dass die von den Antragstellern befürchteten Sichtbeschränkungen das Gewicht eines solchen Belanges erreichen könnten, legen sie nicht dar. Eine besondere Qualität der Aussicht fehlt (vgl. VGH München, Urteil vom 29. Juli 1992 - 20 N 91.2692 u.a. - BRS 54 Nr. 42; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 KN 14/05 - NordÖR 2006, 247 ≪248≫). Das bloße Interesse, lieber ins Grüne zu blicken als Häuser zu sehen, ist noch kein abwägungserheblicher Belang. Dass die Antragsteller die Lage ihres Grundstücks und die von dort bestehenden Sichtverhältnisse wegen bereits vorhandener Bebauung (etwa der T.straße 58 und 62) als beengt empfinden, führt nicht auf einen Belang, der bei der angegriffenen Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen gewesen wäre.
Rz. 17
d) Die Antragsteller mögen ein Interesse haben, dass sich die Bebauung dauerhaft auf eine Straßenrandbebauung der T.straße beschränkt. Dieses Interesse ist indes nicht abwägungserheblich. Ihre Ausführungen verfehlen schon im Ausgangspunkt die verfahrensgegenständliche Planung, die keine Erschließung durch die T.straße, sondern durch eine Mischverkehrsfläche (z.B. W.straße) östlich und südlich der T.straße vorsieht.
Rz. 18
e) Eine mögliche Rechtsverletzung folgt schließlich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diesem kann schon im Ansatz keine Verpflichtung der Bauleitplanung entnommen werden, stets gleiche Abstände zwischen einzelnen Gebäuden vorzusehen. Daran geht die Beschwerde vorbei.
Rz. 19
2. Das Vorbringen zeigt auch im Übrigen keinen Verfahrensfehler auf. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. Januar 2020 - 4 BN 52.19 - juris Rn. 11). Dem genügt die Beschwerde nicht, die zwar einzelne prozessuale Vorschriften benennt, ohne hierzu substantiiert weiter auszuführen, dafür aber in weitem Umfange das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob diese Darlegungen geeignet sein könnten, einen Verfahrensfehler der angegriffenen Entscheidung darzutun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4).
Rz. 20
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 14276144 |
BBB 2021, 53 |