Soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Kläger zu 1 und 2 übergangen, ihr Glaube gebiete ihnen die persönliche Unterrichtung ihrer Kinder, geben sie ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz eine Deutung, die ihm in der nunmehr vorgetragenen Ausschließlichkeit nicht zu entnehmen ist. Die von der Beschwerde für den Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs herangezogenen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 8. Februar 2002 enthalten nicht die Behauptung einer absoluten religiösen Verpflichtung der Kläger zu 1 und 2, ihre Kinder selbst zu erziehen. Auf S. 2 des genannten Schriftsatzes heißt es, sie leiteten aus zahlreichen Aussagen in der Bibel ab, dass es sich insoweit um eine Verpflichtung vor Gott handele, die Dritten nicht ohne weiteres überlassen werden könne und schon aus diesem Grund dazu führe, dass sie mit der häuslichen Schulunterrichtung einen göttlichen Auftrag erfüllten. Die Reichweite des Gebotes, die Kinder persönlich zu erziehen, wird auf S. 22 ebendort dahin umschrieben, konkurrierende Erziehungseinflüsse auszuschließen oder einzudämmen (Hervorhebungen durch den Senat). Wegen der in diesem Vorbringen enthaltenen Vorbehalte und Relativierungen lässt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang bringen, dass die Kläger nichts gegen den Besuch einer Schule einzuwenden hätten, die ihren inhaltlichen, methodischen und sozialen Vorstellungen entspräche. Mithin kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht aus einer Unvereinbarkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit klägerischem Vortrag hergeleitet werden.
Eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich aber auch nicht damit begründen, dass in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht erörtert wird, warum der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsvorbringen nicht in dem Sinne aufgefasst hat, den die Beschwerde ihm nunmehr gibt. Eine solche Erörterung war nicht geboten. Die Beschwerde trägt nicht vor noch ist ersichtlich, dass die Kläger zu 1 und 2 im Verwaltungsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht eine absolute religiöse Verpflichtung vorgetragen haben, ihre Kinder selbst zu erziehen. Im erstinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, die Kläger hätten nicht dargelegt, dass sie durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres Glaubens gehindert wären, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen, und durch die Erfüllung dieser Pflicht in einen Gewissenskonflikt gestürzt würden (S. 13 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts; vgl. auch Berufungsurteil S. 8). Die Kläger sind diesen Ausführungen in der Berufungsinstanz zwar entgegengetreten, haben sich dabei aber nicht auf eine absolute religiöse Verpflichtung berufen. Soweit sie sich mit dem sie treffenden Gewissenskonflikt befassen (vgl. insbesondere S. 21 ff. der Berufungsbegründung; ferner Schriftsatz vom 7. Juni 2002 S. 2, 13 f.), weisen die Ausführungen zur Sache sowie bestimmte Wendungen (“Auf die unmittelbare Unterweisung ihrer Kinder durch die Eltern legen sie deshalb größten Wert”; “Die Kläger zu 1 und 2 empfinden persönlich eine starke Verpflichtung vor Gott, ihre Kinder von entsprechenden widergöttlichen Einflüssen fernzuhalten” ≪Berufungsbegründung S. 21 und 22≫) vielmehr deutlich in Richtung auf ein zwar gewichtiges, aber nicht unter allen Umständen unverzichtbares religiöses Anliegen. Vor diesem Hintergrund kann der behauptete Verfahrensverstoß nicht festgestellt werden, zumal, wie dargelegt, selbst die mit der Beschwerde aufgegriffenen Kernaussagen der Berufungsbegründung Vorbehalte und Relativierungen enthalten.
Die Beschwerde ist der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör der Kläger ferner im Hinblick auf ihr Vorbringen verletzt, aus der Vielzahl der einzelnen Konfliktlagen für ihren Glauben folge in der Gesamtsicht ein unzumutbarer Gewissenskonflikt, der sich auch durch den Besuch einer Privatschule nicht ausräumen lasse. Die Beschwerde bezieht sich auf ein Vorbringen, das die “Unvereinbarkeit der klägerischen Erziehungsvorstellungen mit dem staatlichen Unterricht an öffentlichen Schulen” (Schriftsatz vom 8. Mai 2001 S. 9 ff.) bzw. die “Unvereinbarkeit zwischen klägerischen Erziehungsvorstellungen und öffentlichem Schulbesuch” (Schriftsatz vom 8. Februar 2002 S. 15 ff.) betrifft und die Darlegung einzelner Konfliktfelder mit dem Hinweis abschließt, diesen und weiteren Konfliktfeldern zwischen der elterlichen Erziehung der Kläger und der durch die öffentliche Schule könne nicht einzelfallbezogen durch Freistellung vom Unterricht begegnet werden; sie seien grundlegender Natur; auch lasse sich ihre Auflösung praktisch schon deshalb nicht verwirklichen, weil die Anschauungen zum Teil so weit auseinander lägen, dass die Lehrer sensible Bereiche und Spannungsfelder häufig gar nicht erkennen würden; die Schulbesuchspflicht sei nach alledem insgesamt mit den religiösen Erziehungsvorstellungen der Kläger zu 1 und 2 unvereinbar.
Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. Auf Seite 6 des Berufungsurteils wird das diesbezügliche Klagevorbringen zusammengefasst referiert. Da das Berufungsvorbringen der Kläger mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen übereinstimmt, bedurfte es keiner gesonderten Erwähnung, sondern ist von dem Hinweis auf den wiederholenden Vortrag der Kläger umfasst (Berufungsurteil S. 9).
Der Verwaltungsgerichtshof hat, was die Beschwerde nicht verkennt, die Glaubenskonflikte der Kläger gewürdigt, die nach ihrem Vortrag für sie mit dem Besuch der Grundschule verbunden sind. Dabei hat er sich sowohl mit Gesichtspunkten befasst, die den Schulbesuch als ganzen betreffen, als auch mit den von den Klägern darüber hinaus vorgetragenen einzelnen Konfliktfeldern. Insbesondere hat er ausgeführt: Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) vermittle den Eltern – auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG – keinen Anspruch gegenüber dem Staat darauf, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten religiös-weltanschaulichen Form erzogen würden; dieses Grundrecht könne aber durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten beeinträchtigt sein, ihre Kinder weltanschaulich-religiösen Einflüssen auszusetzen, die ihrer Überzeugung widersprächen. Ein solcher Grundrechtseingriff sei indes von den Klägern nicht dargetan. Er ergebe sich nicht daraus, dass im Schulunterricht bei der Vermittlung weltimmanenter Gesetzlichkeiten und wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse von der Herstellung transzendentaler Bezüge abgesehen werde. Die Kläger zu 3 und 4 würden auch nicht dadurch, dass sie im Schulunterricht an Konzentrationsübungen wie “Mandala-Malen” und “Phantasie-Reisen” teilnehmen müssten, entgegen Art. 4 GG zur Mitwirkung an kultischen Handlungen eines von ihnen und den Klägern zu 1 und 2 abgelehnten Glaubens gezwungen. Dasselbe gelte für die Beschäftigung mit Märchen oder die Verwendung von Märchenfiguren in Schulbüchern. Ebenso wenig seien die Kläger zu 1 und 2 bei Durchsetzung der Schulpflicht der Kläger zu 3 und 4 an der Verwirklichung des von ihnen angeführten religiösen Gebots gehindert, ihre Kinder vor Schaden zu bewahren. Eine mit dem Schulbesuch der Kläger zu 3 und 4 verbundene Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit hat der Verwaltungsgerichtshof nur insofern für möglich gehalten, als die Kläger das “Mandala-Malen” und phantasierende “Imaginieren” als Handlungen bezeichneten, die ihnen aus Glaubensgründen verboten seien. Die sich hieraus etwa ergebende rechtserhebliche Pflichtenkollision könne aber allenfalls zu dem Anspruch der Kläger zu 3 und 4 führen, sich an den in Rede stehenden Konzentrationsübungen im Schulunterricht nicht beteiligen zu müssen, oder – bei Unzumutbarkeit einer solchen Sonderstellung – dazu, dass die Übungen in ihren Klassen zu unterbleiben hätten. Keinesfalls könne hieraus ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht selbst hergeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin die von den Klägern geltend gemachten Glaubenskonflikte im Einzelnen am Schutzbereich des Art. 4 GG gemessen und dieses Grundrecht – wenn überhaupt – nur in einem für die Schulpflicht nicht bedeutsamen Randbereich für berührt gehalten. In Anbetracht dieses materiellrechtlichen Verständnisses des Verwaltungsgerichtshofs von der Reichweite des Art. 4 GG, das der Würdigung der Verfahrensrüge der Kläger durch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde zu legen ist, bedurften die von der Beschwerde aufgegriffenen Erwägungen der Kläger zur grundlegenden Natur der vorgetragenen Konflikte und zu deren Rechtsfolge keiner weiteren Erörterung. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sie vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus nicht zutreffen. Eine dahin gehende ausdrückliche Äußerung war nicht geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof war aber auch nicht gehalten, auf das von der Beschwerde herangezogene Vorbringen der Kläger im Rahmen der Erörterung des § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG ausdrücklich einzugehen. Nach der maßgeblichen Auslegung dieser Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof kommt eine Ausnahme von der Schulpflicht nicht in Frage, wenn sie lediglich wegen der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird, und zwar auch dann, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht. Ferner hält der Verwaltungsgerichtshof eine Befreiung von der Schulpflicht aus Gewissensgründen oder deshalb nicht für möglich, weil die Eltern ihr Kind vor den Einflüssen von Mitschülern bewahren wollen. Von daher bedurfte das erwähnte Vorbringen der Kläger keiner weiteren Erörterung, weil es erkennbar bereits auf Grund der rechtlichen Darlegungen eine Ausnahme von der Schulpflicht nicht rechtfertigen konnte.
Die Beschwerde gibt – ähnlich wie in der Frage der Glaubensverpflichtungen der Kläger – ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz, auf den sie sich zur Begründung eines Verfahrensmangels berufen, nunmehr eine Bedeutung, die ihm erkennbar nicht zukommt. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht, dass für sie die Gesamtsumme der aus dem Schulbesuch resultierenden Konflikte und Erschwernisse unzumutbar sei (so jetzt zusammenfassend Schriftsatz vom 3. September 2002, vor allem S. 19) und deshalb zwingend zur angestrebten Befreiung führen müsse, sondern lediglich die von ihnen angenommenen Folgen der Unvereinbarkeit ihrer Erziehungsvorstellungen mit denen der öffentlichen Schule resümiert.