Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.
a) Die Beigeladene zu 1 möchte geklärt wissen, ob die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB bei Zielen der Raumordnung – insbesondere bei Trassenführungen – erfordert, dass die erfassten Flächen von jeglicher Planung freigehalten werden und ob danach selbst bei allenfalls langfristig zu realisierenden Raumordnungszielen eine zwischenzeitliche, vorübergehende Überplanung ausgeschlossen sei. Auch die Antragsgegnerin begehrt mit ihren unter I.1.a) aa) und cc) der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen sinngemäß eine revisionsgerichtliche Klärung dieser Fragen.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung “anzupassen”. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – BVerwG 4 NB 20.91 – BVerwGE 90, 329 ≪334 f.≫; Urteil vom 20. November 2003 – BVerwG 4 CN 6.03 – BVerwGE 119, 217 ≪223≫). An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – BVerwG 4 CN 14.01 – BVerwGE 117, 351 ≪357≫; Urteil vom 15. Mai 2003 – BVerwG 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 ≪184≫). Legt ein Gebietsentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets die Trasse einer Stadtbahn verlaufen soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets hinreichend Raum für die Stadtbahntrasse lassen. Sie kann den Verlauf der Trasse innerhalb des durch den Gebietsentwicklungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Korridors näher eingrenzen; sie darf jedoch nicht im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Flächen für andere Nutzungen festsetzen. Die für die geplante Stadtbahntrasse benötigten Flächen müssen im Bebauungsplan von anderen Nutzungen freigehalten werden.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und damit nicht – wie im zweiten Teil der Frage vorausgesetzt – nur zwischenzeitlich oder vorübergehend. Erst das EAG-Bau hat die Möglichkeit eröffnet, festzusetzen, dass bestimmte Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB). Auf unbestimmte Zeit geltende örtliche Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumordnung widersprechen, sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB schon deshalb zu unterlassen, weil die planerischen Festsetzungen mit der überörtlichen Planung nicht vereinbar sind. Dass die tatsächliche Umsetzung des Bebauungsplans möglicherweise ohne größeren Aufwand “rückbaubar” wäre, entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Anpassungspflicht. Die tatsächliche Möglichkeit, eine baurechtlich genehmigte Nutzung rückgängig zu machen, besagt im Übrigen nicht, dass es auch rechtlich zulässig wäre, die Einstellung der Nutzung und die Beseitigung der baulichen Anlagen anzuordnen.
Warum die dargelegte, auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auslegung des § 1 Abs. 4 BauGB mit der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) unvereinbar sein sollte, zeigen die Beschwerden nicht auf. Die Gemeinde ist, soweit für sie Anpassungspflichten begründet werden, in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwGE 90, 329 ≪335≫; 118, 181 ≪185≫). Das ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall geschehen (UA S. 26). Die Antragsgegnerin hat bei Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans eine Streckenführung südlich der Straße “Am Treppchen” unterstützt. Die kommunale Planungshoheit setzt der Landesplanung zwar auch materiellrechtlich Grenzen, deren Überschreitung zur Folge hat, das § 1 Abs. 4 BauGB nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwGE 90, 329 ≪335≫; 118, 181 ≪185 ff.≫). Ob diese Grenze überschritten wäre, wenn Raumordnungsziele “unabhängig von jeglicher Realisierungswahrscheinlichkeit jede Überplanung und anderweitige Nutzung für die Gemeinde unbegrenzt blockieren”, kann jedoch dahinstehen. Einen derartigen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass die Bindungswirkung der Zielaussage auch unter derartigen Voraussetzungen zu bejahen wäre. Zum einen gibt es für eine unbegrenzte Blockierung anderweitiger Planungen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerden legen selbst dar, dass die Planung eines Messeparkplatzes auch möglich bleibt, wenn Flächen für die Stadtbahntrasse freigehalten werden. Zum anderen gilt die Zielaussage in einem Regionalplan zu einer Bahntrasse nicht unabhängig von jeglicher Realisierungswahrscheinlichkeit. Auch Ziele der Raumordnung können funktionslos und damit unwirksam werden. Insoweit sind die für die Bauleitplanung entwickelten allgemeinen Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 ROG Rn. 152; Gierke, in Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 416d; Paßlick, Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, 1986, S. 153 f.). Ein Ziel der Raumordnung tritt danach erst außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die es sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – BVerwG 4 C 39.75 – BVerwGE 54, 5 ≪11≫ und vom 30. Juni 2004 – BVerwG 4 C 3.03 – UA S. 5). Einen solchen Sachverhalt legen die Beschwerden nicht dar.
b) Die Beigeladene zu 1 möchte weiter geklärt wissen, ob die bauplanerische Festsetzung von Straßenverkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auf Flächen, die raumordnerisch für die Trassenführung einer Stadtbahn vorgesehen sind, mit § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar ist.
Diese Frage ist ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes zu bejahen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der angefochtene Bebauungsplan eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung “Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen, Park+Ride-Anlage” und öffentliche Straßenverkehrsflächen als Parkplatzzubringer festgesetzt (UA S. 3). Dass diese Festsetzungen mit § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar sind, wenn nach dem Gebietsentwicklungsplan über dieselben Flächen eine Stadtbahntrasse geführt werden soll, liegt auf der Hand.
c) Die von beiden Beschwerden thematisierte Frage, ob ein Bebauungsplan das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verletzen kann, wenn die das Raumordnungsziel betreffenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Fall der Realisierung des Ziels durch ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB nicht anzuwenden sind, kann ebenfalls ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantwortet werden.
Das Anpassungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB unabhängig davon, ob über die Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand eines Ziels der Raumordnung ist, im Planfeststellungsverfahren oder im baurechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden wird. Auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind zwar nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB und damit auch die entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; § 38 BauGB regelt jedoch – wie sich bereits aus der Überschrift zu den §§ 29 bis 38 BauGB ergibt – nur die Zulässigkeit von Vorhaben. Die für die Bauleitplanung geltenden Vorschriften (§§ 1 ff. BauGB) werden nicht modifiziert. Die Bauleitplanung ist im Übrigen auch in Planfeststellungsverfahren, in denen die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anwendbar sind, nicht ohne Bedeutung. Vielmehr bestimmt allein das jeweilige Fachplanungsgesetz, welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. Soweit darin – wie allgemein üblich – eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gefordert wird, muss die planfeststellende Behörde auch die städtebaulichen Probleme sachgerecht bewältigen. Dazu wird regelmäßig eine an den Grundvorstellungen des Baugesetzbuches ausgerichtete Einbettung des Vorhabens in das Beziehungsgeflecht der vorhandenen Bebauung, kommunaler Planungen und anderer für die räumliche Situation bedeutsamer Faktoren gehören. Die in den §§ 30 ff. BauGB vorgezeichneten Lösungen gelten damit zwar nicht unmittelbar, indes als fachplanerisch zu berücksichtigende Orientierungshilfen von unterschiedlicher Intensität (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 22.87 – BVerwGE 79, 318 ≪321 f.≫). Es liegt auf der Hand, dass der Beschluss über die Planfeststellung für eine Stadtbahntrasse die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen muss. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine Gemeinde nicht mit Blick auf § 38 BauGB von der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entbunden ist. Auch dem Entstehen solcher im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu bewältigenden Konflikte will das Anpassungsgebot vorbeugen.
d) Auch die ebenfalls von beiden Beschwerden aufgeworfene Frage, inwieweit standortbezogene Ziele der Raumordnung im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB für die planende Gemeinde bindend sind, wenn das entsprechende Vorhaben auch langfristig nicht finanzierbar und daher mindestens in den nächsten zehn Jahren nicht realisierbar erscheint, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Ziele der Raumordnung können im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB Anpassungspflichten nur auslösen, wenn sie wirksam sind. Daran fehlt es, wenn sie bei ihrer Aufstellung nicht dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (vgl. auch BVerwGE 118, 181 ≪187, 189≫; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rn. 32, 35; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 381) genügen oder wenn sie nachträglich funktionslos geworden sind. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zu zählen ist, im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – BVerwG 4 CN 4.03 – NVwZ 2004, 856 m.w.N.). Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Bundes- oder Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004, a.a.O.). Diese Rechtsprechung kann auf Ziele der Raumordnung, die Bahn- oder Straßentrassen festlegen, nicht übertragen werden. Anders als ein Planfeststellungsbeschluss oder ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan enthalten Ziele der Raumordnung keine rechtsverbindliche Grundentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Sie regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grundeigentums, sondern bedürfen der Umsetzung und Konkretisierung in weiteren Planungsschritten. Schon aus diesem Grund muss ihnen ein längerer Prognosezeitraum zugrunde gelegt werden können. Dass der Gebietsentwicklungsplan nach Landesrecht spätestens zehn Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden soll (§ 15 LPlG NW), bestätigt, dass Ziele der Raumordnung grundsätzlich für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Wertungswidersprüche zu den zeitlichen Grenzen für die Realisierung von planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen entstehen dadurch nicht.
e) Die Antragsgegnerin möchte schließlich geklärt wissen, ob nicht eine Art zeitliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans, also eine Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses über die Stadtbahnlinie in Betracht käme. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen zu den Festsetzungen im Bebauungsplan und zu der im Gebietsentwicklungsplan getroffenen Zielaussage zu Recht davon ausgegangen, dass der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB von Anfang an gegeben war.
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Beide Beschwerden machen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, welche Möglichkeiten einer späteren Realisierung einer Stadtbahntrasse trotz Umsetzung des Bebauungsplans bestünden und ob diese Realisierung durch die Anlegung der Straßenverkehrsflächen und der Pflanzstreifen tatsächlich erschwert werde.
Damit wird ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht braucht nur diejenige Sachverhaltsaufklärung in Betracht zu ziehen, die nach seiner materiellen Rechtsauffassung für die betreffende Entscheidung erheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 1 B 144.97 – NJW-RR 1998, 784). Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB bejaht, weil die planerischen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans keinen Raum für die im Gebietsentwicklungsplan vorgesehene Stadtbahntrasse lassen. Auf die Frage, ob und ggf. wie die Stadtbahn auf der Grundlage einer geänderten Planung realisiert werden könnte, kam es nach seiner Rechtsauffassung nicht an. Auch die von der Antragsgegnerin in der Beschwerde aufgezeigten Planungsalternativen, z.B. durch Verlegung der Gasleitung, brauchte es deshalb nicht in Betracht zu ziehen. Ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin insoweit auch keinen als Verfahrensmangel zu bewertenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgezeigt.
b) Die Beigeladene zu 1 rügt außerdem, dass das Oberverwaltungsgericht die Finanzierbarkeit und beabsichtigte Realisierung der Stadtbahntrasse nicht aufgeklärt habe. Dabei hätte sich ergeben, dass die Realisierung des maßgeblichen Trassenstücks weder bis 2015 zu erwarten sei, noch dass Finanzmittel zur Verfügung stünden.
Auch insoweit hatte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen, selbst wenn nicht abzusehen ist, dass die finanziellen Mittel zur Realisierung der Zielfestlegung innerhalb der nächsten zehn Jahre zur Verfügung stehen werden. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Dass die erforderlichen Finanzmittel auf unabsehbare Zeit fehlen werden, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Im Übrigen hätte sich dies dem Oberverwaltungsgericht ohne einen substantiierten Vortrag und entsprechende Beweisanträge jedenfalls nicht aufdrängen müssen.
c) Die Antragsgegnerin entnimmt dem angefochtenen Urteil offenbar die Feststellung, dass, wenn die Flächen, die dem Ausgleich des mit der jetzigen Planung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft dienen, für den Bau der Stadtbahn in Anspruch genommen würden, andere Ausgleichsflächen für den Bau des Parkplatzes und der Stadtbahn nicht zur Verfügung stünden. Sie macht geltend, die gebotene Aufklärung des Sachverhalts hätte ergeben, dass andere geeignete Ausgleichsflächen sowohl innerhalb des Plangebiets u.a. auf einer nicht mehr benötigten Busspur als auch außerhalb des Plangebiets zur Verfügung stünden.
Auch insoweit liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kam es auf die Verfügbarkeit von Flächen für den Ausgleich des mit dem Bau des Parkplatzes und der Stadtbahn verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht an. Hierzu hat es dementsprechend auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat zwar festgestellt, dass der Bebauungsplan den gesamten für den Schienenweg nach dem Gebietsentwicklungsplan in Frage kommenden Bereich mit öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Pflanzstreifen, “die Teil des Ausgleichs des mit der Planung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft und damit späteren Änderungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind” (UA S. 26), überplant. Damit hat es jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Pflanzstreifen im Bebauungsplan festgesetzt wurden, um die Anlegung des Parkplatzes zu ermöglichen und nicht, um Flächen für die Stadtbahntrasse von Bebauung freizuhalten. Dass die Pflanzstreifen, wenn die Stadtbahn gebaut würde, mangels anderer geeigneter Flächen weiter als Ausgleichsflächen benötigt würden, hat es damit nicht festgestellt.
d) Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschränkung der Unwirksamkeit auf einen Teilbereich des Plangebiets abgelehnt, weil die festgestellten Mängel dem Plankonzept insgesamt die Grundlage entzögen (UA S. 34). Die Antragsgegnerin meint, es habe damit ohne die erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterstellt, dass wegen des Wegfalls von Parkplätzen auf den für die Stadtbahntrasse benötigten Flächen die Konzeption des gesamten Messeparkplatzes in Frage gestellt sei.
Der geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die Frage, welche Flächen für die Stadtbahntrasse bei einer Neuplanung des Messeparkplatzes freigehalten werden müssten und wie viele Stellplätze dadurch entfielen, war nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Verneint hat es lediglich die Möglichkeit, die Unwirksamkeit des vorhandenen Plans auf Teilbereiche des Plangebiets zu begrenzen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 – BVerwG 4 NB 43.92 – BRS 55 Nr. 31). Welche Teilbereiche das Oberverwaltungsgericht hierfür hätte in Betracht ziehen sollen, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
e) Beide Beschwerden machen schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung mit dem im bisherigen Verfahren nicht thematisierten Aspekt eines Widerspruchs zwischen Bebauungsplan und Gebietsentwicklungsplan konfrontiert und dadurch sowohl die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Insoweit genügen die Beschwerden nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Will das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgründe stützen, die im gesamten Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offensichtlich sind, so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf hinzuweisen, damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen Angaben ergänzen können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – BVerwG 5 C 50.70 – BVerwGE 36, 264 ≪267≫). So ist das Oberverwaltungsgericht verfahren. Die Beschwerden meinen, dass der Hinweis in der mündlichen Verhandlung hier ausnahmsweise nicht ausreichend gewesen sei, weil das Gericht von den Beteiligten schon wegen des Umfangs der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beigezogenen Akten und wegen erforderlicher weiterer Ermittlungen eine sofortige und umfassende Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Gebietsentwicklungsplan nicht habe verlangen dürfen. Damit ist nicht dargelegt, dass hier ausnahmsweise schon vor der mündlichen Verhandlung ein richterlicher Hinweis gegeben werden musste. Denn in einer solchen Situation können die Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO beantragen, die Verhandlung zu vertagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – BVerwG 7 B 155.99 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29). Die Beschwerden legen nicht dar, warum es der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen solchen Antrag zu stellen.
Daran scheitert auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung einer solchen Rüge muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen; zu diesen Möglichkeiten gehört auch der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 8 B 307.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.