Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 29 A 226.07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die von der Beschwerde innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 VwGO als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfene Frage,
ob die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 ZPO sein können,
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und fordert überdies nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Eine Urkunde im Sinne der nach § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden §§ 415 ff. ZPO ist die schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Unerheblich ist das Material, aus dem die Urkunde besteht, so wie die Art und Weise ihrer Herstellung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 – BVerwG 3 C 24.83 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 51; Beschluss vom 3. Januar 1986 – BVerwG 9 B 399.85 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 29). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, ob Behördenakten Urkunden im Sinne des Gesetzes sein können, sondern es ist davon ausgegangen, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gemäß § 582 ZPO nicht gegeben seien.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte das rechtliche Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt. Der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 erfolgte Widerruf des Einverständnisses mit schriftlicher Entscheidung und der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der gesamte Vortrag seien gehörlos geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Urteil vom 29. November 1985 – BVerwG 9 C 49.85 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, sodass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (Beschluss vom 9. Juni 1981 – BVerwG 7 B 121.81 – Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 – BVerwG 7 B 90.05 – juris; vom 10. Juni 1994 – BVerwG 6 B 45.93 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20; vom 17. Januar 1977 – BVerwG 6 B 22.76 – Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6; Urteil vom 23. Oktober 1968 – BVerwG 6 C 27.65 – DÖD 1969, 58), die auch den Verzicht auf die Verkündung der Entscheidung beinhaltet. Aus § 116 Abs. 2 VwGO folgt, dass bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Verkündung der Entscheidung stets durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird. Der Verzicht bezieht sich inhaltlich auf die nächste Entscheidung des Gerichts, und – wenn diese kein abschließendes Urteil ist – wird er dadurch verbraucht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) steht im Ermessen des Gerichts, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Beschwerde nicht in Abrede stellt, haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Dies ist im Anschluss an eine mündliche Verhandlung möglich (vgl. Beschluss vom 1. März 2006 a.a.O.). Nach Eingang der Verzichtserklärung musste das Verwaltungsgericht auch nicht gegenüber den Beteiligten kundtun, ob es von der durch das Einverständnis der Beteiligten eröffneten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch machen werde, wie lange noch Schriftsätze eingereicht werden könnten und wann eine Entscheidung ergehen sollte. Das Verwaltungsprozessrecht schreibt dem erkennenden Gericht solche Erklärungen nicht vor. § 101 Abs. 2 VwGO sieht keine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung vor. § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1994 – BVerwG 6 B 45.93, 6 B 46.93 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20; vom 15. Februar 1980 – BVerwG 2 B 19.79 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 9).
Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil es den Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 5 VwGO ist das Urteil schriftlich abzufassen und den Beteiligten vollständig zuzustellen. Verzichten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung, ist ihr Vorbringen solange zu berücksichtigen, bis die Entscheidung von der Geschäftsstelle hinausgegeben wird (Urteil vom 3. Dezember 1992 – BVerwG 5 C 9.89 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 40 mit Hinweis auf BVerfGE 62, 347 ≪353≫; BVerwGE 58, 146 ≪149≫). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2007 wurde am 18. Dezember 2007 von der Geschäftsstelle abgesandt. Der Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 ging dem Aufdruck entsprechend (Empfangszeit 18. Dezember 2007 18.17 Uhr Nr. 2573) bei der Briefannahme des Verwaltungsgerichts Berlin am späten Nachmittag ein.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Einverständnis in ein schriftliches Verfahren sei ein Beitrag zur Behebung eines Verfahrensfehlers gewesen im Sinne der Förderung des Verfahrensfortgangs, ist daraus nicht zwangsläufig zu folgern, dass das Verwaltungsgericht nach Eingang der schriftsätzlich gestellten Anträge erneut in eine mündliche Verhandlung hätte eintreten müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde dem Klägerbevollmächtigten Schriftsatz- und Erklärungsfrist bis 6. Dezember 2007 (Eingang beim Verwaltungsgericht) gegeben und der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13. Dezember 2007, 9.15 Uhr anberaumt. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 wurde der Klägerbevollmächtigte auf die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Fragen zum Wiederaufnahmeverfahren hingewiesen. Außerdem wurde die Sache ausführlich erörtert. Der Klägervertreter konnte somit aufgrund seines Schriftsatzes vom 5. Dezember 2007 nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache fällen wird. Die Schriftsatzfrist wurde dem Klägervertreter gerade im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs eingeräumt, das nicht nur in der mündlichen Verhandlung gewährt werden kann. Dem Klägervertreter wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, aus seiner Sicht tatsächlich und rechtlich Stellung zu beziehen.
Im Übrigen ist für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich ein in einer früheren mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellter Antrag, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als bei sachgerechter Auslegung gestellt anzusehende Antrag; alle vorher formulierten Anträge verlieren damit ihre Bedeutung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 82 Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht musste auf Grund des Vortrags in den Schriftsätzen vom 5. und 6. Dezember 2007 auch nicht davon ausgehen, dass eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich ist, weil eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten sei und diese Änderung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs deren Durchführung erforderte. Gleiches gilt auf Grund des Telefonats am 14. Dezember 2007. Unabhängig davon, dass nicht jede Änderung der Prozesslage von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung führt – im Verwaltungsprozess ist über § 173 VwGO § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar (vgl. Beschluss vom 1. März 2006 a.a.O.) – hat das Verwaltungsgericht keine wesentliche Änderung der Prozesslage festgestellt.
b) Das Verwaltungsgericht hat dem Klägervertreter nicht Akteneinsicht verweigert und damit auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (BVerfGE 63, 59). Dem Klägerbevollmächtigten wurde auf seinen Antrag vom 2. September 2002 auf Gewährung von Akteneinsicht entsprochen. Dies belegt das Schreiben des Gerichts vom 4. September 2002 mit dem Hinweis, dass die losen Bestandteile der Akten nicht übersandt werden können (vgl. VG-Akte zu VG 25 A 19.02 Bl. 114). Unter dem Aktenzeichen VG 25 A 19.02 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die zu diesem Verfahren eingereichten nicht foliierten Seiten als Beistücke zum Verfahren VG 25 A 320.02 gegeben wurden, weil der Inhalt den dortigen Streitgegenstand betreffe. Es würden darin nähere Angaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Vermittlungsstelle gemacht. Die Unterlagen könnten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden, eine vorherige telefonische Rücksprache mit der Geschäftsstelle sei zweckmäßig. Es sei beabsichtigt, danach alsbald zu terminieren (vgl. VG-Akte zu VG 25 A 19.02 Bl. 116).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2007 die Anforderungen an einen sorgfältigen und ordentlichen Anwalt weit überspannt und überzogen, wendet sie sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung. Um als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Die Klägerin wendet sich jedoch nicht gegen die tatsächliche Grundlage für die innere Überzeugung des Gerichts, sondern gegen die Würdigung des Gesamtergebnisses der vorgenommenen Tatsachenfeststellung, was keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO begründet.
Ein Tatsachengericht verstößt gegen die Denkgesetze, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nicht die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Entscheidung in der Sache von Verschulden ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unter Verstoß gegen die Denklogik angenommen, dass der Vortrag des Klägervertreters, er wisse nicht mehr, ob er den Schriftsatz vom 10. Januar 2003 vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung überhaupt gesehen habe, unglaubhaft und verfahrensangepasst sei. Im Hinblick auf die frühere Einlassung des Klägervertreters (vgl. Schriftsätze vom 24./25. Juli und 26. September 2006) ist der vom Klägerbevollmächtigten gezogene Schluss nicht zwingend. Im Übrigen zeigt die Beschwerde wiederum keinen Verfahrensfehler auf, sondern wendet sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung, der sie ihre eigene Sicht entgegensetzt.
c) Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich der unnützen und willkürlichen Enteignung der Reservefläche nicht aufgeklärt, hat schon deswegen keinen Erfolg, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise er angetreten hat oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Ob sich der Vorinstanz eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, ist dabei allein auf der Grundlage ihrer Auffassung zur materiellen Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat anhand der Akten des Bauarchivs festgestellt, dass die Reservefläche für die Erweiterung der Ermittlungsstelle um weitere 10 000 Anschlussmöglichkeiten vorgehalten wurde. Anhand des Vorspanns in der städtebaulichen Bestätigung vom 14. Oktober 1974 werde deutlich, dass sich die Notwendigkeit für eine Erweiterung der Vermittlungsstelle “durch die Schaffung eines Neubaugebietes Landsberger Chaussee/Weißenseer Weg” ergebe. Der Inanspruchnahmebescheid vom 25. Februar 1980 habe dort auch die Erweiterung von Arbeiterwohnheimen vorgesehen, sodass der Zweck der zweiten Ausbaustufe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls entfallen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf den weiteren Plan im Vorgang Bauarchiv vom 16. November 1978, in dem die Flächenreserve Deutsche Post noch genannt werde. Dem Verwaltungsgericht musste sich in Anbetracht dieser Sachlage eine Zeugeneinvernahme des Herrn S… nicht aufdrängen. Nach der notariellen Erklärung vom 1. Juni 2006 (vgl. Bl. 75 ff. VG-Akte Bd. II zu VG 25 A 19.02) war er diesbezüglich in den Entscheidungsprozess nicht eingebunden. Er war bis zur Wiedervereinigung begleitender Ingenieur bei dem Hauptauftraggeber Berlin. Dort war er mit der Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben betraut.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht – wie die Beschwerde meint – unter Verstoß gegen die Denklogik entschieden, dass die Flächen, die nördlich der im “Lage- und Höhenplan” durch rote Umrandung kenntlich gemachten Reservefläche liegen, ursprünglich nicht Klagegegenstand gewesen seien und daher sie in die Restitutionsklage nicht einbezogen werden könnten. Die Beschwerde sieht den Denkfehler darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits nach Einsicht in die Unterlagen im Protokoll festgestellt hat, diese Fläche sei nicht Gegenstand des abgetrennten Verfahrens mit dem Aktenzeichen VG 25 A 19.02 (dort sei es lediglich um den schwarz umrandeten, nicht jedoch um den grün umrandeten Bereich gegangen) und andererseits genau diesen Bereich zwischen Zaun und der Verteilerstelle und Betonfläche mit einer Größe von mehr als 1 000 m(2) im vorliegenden Verfahren ausgeklammert hat. Das Verwaltungsgericht hat im ursprünglichen Klageverfahren die von der Beschwerde aufgezeigten Flächen nicht ausgeklammert. Dies ergibt sich sowohl aus der Entscheidung vom 21. Januar 2003 (VG 25 A 320.02) wie auch aus dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2007. Darin ist ausgeführt, dass nach der Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 21. Januar 2003, es sich bei den östlich bzw. westlich des heutigen Flurstücks … gelegenen Flächen – und damit auch der im Lage- und Höhenplan 1974 mit “Flächenreserve Deutsche Post” bezeichneten Fläche –, auf dem die Verteilerstelle 47 errichtet gewesen sei, um “daneben verbliebene(n) ersichtlich nicht selbstständig nutzbare(n) Restflächen” gehandelt habe, die durch den Inanspruchnahmebescheid vom 25. Februar 1980 zulässigerweise miterfasst gewesen seien, eine “Vorratsenteignung” im o.g. Sinne schon nicht vorliege. Dieser Annahme im Urteil vom 21. Januar 2003 (“nicht selbstständig nutzbare Restfläche”) sei die Klägerin letztlich auch gar nicht entgegengetreten. Sie habe bis zur Erweiterung des Begehrens im Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 bezüglich der nördlich gelegenen grün schraffierten Flächen vielmehr geltend gemacht, im Rahmen der Planung der Verteilerstelle 1974 sei ein Bereich westlich der Verteilerstelle 47 als “Flächenreserve” bezeichnet worden, womit geradezu ein Paradebeispiel einer Vorratsenteignung vorliege. Das Verwaltungsgericht ist bezüglich der Aussagekraft des sich im Vorgang Bauarchiv befindlichen “Lage- und Höhenplans”, auf den der Klägervertreter sein Restitutionsbegehren stützt, davon ausgegangen, dass dieser für die vom Klägervertreter angesprochenen 1 000 m(2) nichts hergibt. In diesem Zusammenhang ist die Äußerung zu verstehen “denn diese Flächen liegen außerhalb des für die Vermittlungsstelle 47 im Vorgang Bauarchiv vorgesehenen Areals und sind in die ursprüngliche Restitutionsklage auch nicht einbezogen gewesen”.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen