Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 10.05.2005; Aktenzeichen 2 A 3374/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 165 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
a) Als “Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO und die darin festgelegten Aufklärungspflichten” macht die Beschwerde geltend, der Vorsitzende und der Berichterstatter des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs hätten in der mündlichen Verhandlung eine Rechtsauffassung zum Verhältnis von aktivem und passivem Schallschutz geäußert, die den Kläger veranlasst habe, von Beweisanträgen abzusehen. Im Urteil habe der Senat jedoch eine andere Rechtsauffassung vertreten, bei deren vorheriger Kenntnis der Kläger Beweisanträge gestellt hätte. Dieses Vorbringen lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen.
Die Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO soll zum einen als verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen. Zum anderen soll sie dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 4 BN 20.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5 m.w.N.). Unter beiden Gesichtspunkten ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
Sollte das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine andere Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht haben als im anschließenden Urteil, so konnte den Kläger dies bei verständiger Betrachtung nicht davon abhalten, die in der Beschwerde genannten Beweisanträge zum Kosten-Nutzen-Verhältnis aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen und zu den tatsächlichen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes zu stellen. Denn einerseits steht die verbindliche rechtliche Würdigung des Gerichts erst nach seiner abschließenden Beratung fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). Andererseits konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es bei Zugrundelegung eines weniger strikten Vorrangverhältnisses von aktivem und passivem Lärmschutz, wie es die Beschwerde dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung offenbar entnehmen will, auf rechtliche Maßstäbe für die Auswahlentscheidung und mithin auf entsprechende tatsächliche Umstände, die durch die Beweisanträge geklärt werden sollten, von vornherein nicht angekommen wäre. Deswegen ist auch nicht erkennbar, dass sich der gerichtliche Hinweis nachteilig auf die Richtigkeit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auswirken konnte.
Dass sich unabhängig von den unterbliebenen Beweisanträgen für den Verwaltungsgerichtshof weitere Sachaufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf das Verhältnis von aktivem und passivem Schallschutz aufgedrängt hätten, hat die Beschwerde jedenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Denn ihr lässt sich nicht entnehmen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
b) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem falschen bzw. unvollständigen und nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen sei, weil er Einwände des Klägers gegen die Planung zu Unrecht als präkludiert angesehen habe. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, stets vom materiellrechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Allein aus einer – angeblich – fehlerhaften Handhabung der Vorschriften über die materielle Präklusion können sich deswegen keine Mängel bei der Berücksichtigung oder der Aufklärung des Sachverhalts ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – BVerwG 4 B 34.04 – juris Rn. 4).
2. Auch aus den von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergibt sich kein Revisionszulassungsgrund.
a) Soweit die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe es im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 14.03 – juris) für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung der Planfeststellungsbehörde über das Schallschutzkonzept im Rahmen des ihr eingeräumten Abwägungsspielraums ausreichen lassen, dass der Vorrang von passiven vor aktiven Schallschutzmaßnahmen von der Beklagten erst im Rahmen des Klageverfahrens mittels hinreichend differenzierter Kosten-Nutzen-Analyse dargelegt worden sei, zeigt sie lediglich eine – vermeintlich – fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das genügt nicht den gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Unabhängig davon lässt sich eine Divergenz jedenfalls nicht erkennen. Eine konkrete Aussage über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist dem von der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 nicht zu entnehmen. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses, wonach es insoweit zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 – BVerwGE 56, 110 ≪121≫). Sie schließen aber nicht aus, dass die maßgeblichen Erwägungen der Behörde im Verwaltungsprozess ergänzt oder weiter belegt werden können. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ausgegangen, wenn er den bereits dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmenden Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Schallschutzes für das klägerische Einzelanwesen unter Einbeziehung des präzisierten Vortrages des Beklagten zum Vergleich der Kosten für aktiven und passiven Schallschutz auch im Hinblick auf das in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter konkretisierte, weil von den Umständen des Einzelfalles abhängige Erfordernis einer hinreichend differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse als tragfähig angesehen hat.
b) Darüber hinaus rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof weiche im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des Einwenders im Planfestellungsverfahren und die Reichweite der materiellen Präklusion von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, “beispielsweise” im Urteil vom 3. März 2004 (BVerwG 9 A 15.03 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40) ab, wonach sich die Darlegungsanforderungen an den Möglichkeiten des betroffenen Laien orientieren müssten.
Auch insoweit erfüllt die Beschwerde nicht die Darlegungsanforderung des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich wiederum auf die Rüge einer – vermeintlich – fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Unabhängig hiervon steht dem Erfolg dieser Rüge entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung, soweit sie die Einwendungen des Klägers zurückweist, das Vorhaben gefährde wegen des Abrisses von Gebäuden und des damit verbundenen Mietausfalls die Lebensgrundlage seiner Familie, nicht lediglich auf den Gesichtspunkt der Präklusion, sondern – selbstständig tragend – auch darauf stützt, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben sei und selbst bei Annahme von Abwägungsmängeln die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 – BVerwG 9 B 107.90 – NVwZ 1991, 376 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat sich zwar auch gegen die alternativen Begründungen des Verwaltungsgerichtshofs gewandt, sie hat dies aber lediglich in der Art einer Berufungsbegründung getan, ohne auch insoweit Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend zu machen.
In der Sache selbst ist die von der Beschwerde behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht erkennbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Urteil vom 3. März 2004 – BVerwG 9 A 15.03 – a.a.O.) hinsichtlich der Darlegungsanforderungen auf die Möglichkeiten des betroffenen Laien abstellt, dient dieser Maßstab vor allem zur Abgrenzung gegenüber Ausführungen, die wissenschaftlichtechnischen Sachverstand erfordern und vom Laien nicht erwartet werden können. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aber ausdrücklich klarstellt, entbindet dies den Betroffenen nicht davon, seine eigene Rechtsbetroffenheit darzulegen und solche gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend zu machen, die sich ihm in seiner Lage von seinem eigenen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Auf dieser Grundlage überspannt es die Darlegungsanforderungen nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof, der sich diese Grundsätze ausdrücklich zu Eigen macht (UA S. 14 f.), verlangt, dass der Kläger zur Vermeidung der Präklusion auch auf die Vermietung der Gebäude, die dadurch erzielten Mieteinnahmen und ihre Bedeutung für Familieneinkommen und Altersversorgung hätte hinweisen müssen. Denn es handelt sich um – für Außenstehende nicht erkennbare – Umstände aus der persönlichen Sphäre des Klägers, deren Darlegung ihm unschwer möglich war und deren Erheblichkeit im Rahmen des Anhörungsverfahrens ihm ohne weiteres deutlich werden musste.
c) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde auch eine Abweichung von einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 – BVerwG 4 A 1.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140). Sie meint, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stehe zu den dort aufgestellten Grundsätzen über die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften bei Beförderungs- und Zugangsproblemen im Zusammenhang mit Einwendungen in Widerspruch. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung den fristgerechten Zugang des Einwendungsschreibens des Klägers vom 23. April 1997 unterstellt und die mit diesem Schreiben erhobenen Einwendungen auch aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen hat, ohne dass die Beschwerde – wie bereits unter 2. b) dargelegt – insoweit erfolgreiche Revisionszulassungsgründe erhoben hätte. Deswegen gilt auch hier, dass ein Zulassungsgrund nicht besteht, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der behaupteten Divergenz angesichts der weiteren, selbstständig tragenden und nicht mit einer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erheblichen Rüge angegriffenen Begründung jedenfalls nicht beruhen kann.
3. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zunächst folgender Frage bei:
Um wie viel Mal höher müssen bei gleichem Schallschutzergebnis die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber passiven Schallschutzmaßnahmen liegen, dass die Planfeststellungsbehörde aus Kostengesichtspunkten den passiven Schallschutzmaßnahmen den Vorrang vor aktiven Schallschutzmaßnahmen einräumen kann?
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2000 (BVerwG 11 A 42.97 – BVerwGE 110, 370 ≪390 f.≫) ausgeführt hat, hängt die für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, nicht davon ab, ob der Aufwand für den aktiven Schallschutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes eine quantifizierbare “Verhältnismäßigkeitsschwelle” übersteigt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz im Einzelnen zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Allerdings kann ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten für den aktiven und passiven Schallschutz ein Indiz für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG darstellen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 11 B 100.95 – NVwZ-RR 1997, 336 ≪337≫). Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen, wenn er darauf abgestellt hat, dass aktiver Schallschutz einerseits nur dem Schutz eines einzigen Anwesens gegen ausschließlich zur Nachtzeit und nur in den Obergeschossen auftretende Grenzwertüberschreitungen dienen würde, andererseits jedoch die Kosten für aktiven Schallschutz diejenigen des passiven Schallschutzes um mehr als das Achtfache übersteigen würden und ein bloßer Lärmschutzwall statt einer Lärmschutzwand wegen der topografischen Verhältnisse nicht möglich wäre. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
b) Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt auch der folgenden von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu:
Sind unstreitig rechtzeitig schriftlich abgesandte Einwendungen, nicht zugegangene und/oder in der Behördenakte nicht auffindbare Einwendungen im gerichtlichen Verfahren, das die Überprüfung eines Planfestellungsbeschlusses zum Gegenstand hat, wie rechtzeitig vorgetragene und zugegangene Einwendungen zu berücksichtigen oder besteht in diesem Falle eine materielle Präklusion zu Lasten des Einwendenden?
Wie bereits unter 2. c) dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung im Hinblick auf die im Einwendungsschreiben des Klägers vom 23. April 1997 erhobenen Einwände nicht allein auf dessen mangelnden Zugang bei der Anhörungsbehörde, sondern selbstständig tragend auf weitere, den Inhalt der Einwendung betreffende Gründe gestützt. Hinsichtlich dieser alternativen Begründungen macht die Beschwerde aber – wie es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich wäre – erfolgreiche Revisionszulassungsgründe nicht geltend.
c) Soweit die Beschwerde schließlich in pauschaler Weise “alle erhobenen Divergenz- und Verfahrensrügen … hilfsweise als Grundsatzrügen geltend” machen will, erfüllt dieses Vorbringen nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO – auch unter Einbeziehung der Möglichkeit einer Umdeutung von Rügen – an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes stellt. Die Rüge gibt im Übrigen auch inhaltlich keinen Anlass zu über das bisher Gesagte hinausgehenden Ausführungen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen