Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist abzulehnen, weil sich die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 5 VwGO ergibt und danach nicht verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.

Gemäß § 52 Nr. 5 VwGO ist, soweit sich wie hier die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 52 Nr. 14 VwGO ergibt und soweit hier von Bedeutung, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Nr. 2 VwGO folgt, daß bei Klagen gegen den Staat auf die Behörde abzustellen ist, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll (vgl. BVerwGE 71, 183 ≪188≫). Aufgrund dieser Erwägung ist bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 Nr. 5 VwGO. Amtssitz des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Dienstanweisung für den Bundesnachrichtendienst vom 4. Dezember 1968 i.d.F. der zum 24. August 1999 wirksam gewordenen Änderung Berlin. Demnach kommt es nicht darauf an, daß nach der genannten Dienstanweisung der Bundesnachrichtendienst zwei Dienstsitze hat; auf die vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist nicht einzugehen.

 

Unterschriften

Meyer, Mallmann, Gerhardt

 

Fundstellen

NVwZ-RR 2001, 276

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