Verfahrensgang

VG Weimar (Aktenzeichen 7 A 44.98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von einer der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Februar 1994 – BVerwG 7 C 32.92 – BVerwGE 95, 170 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 17 S. 8, vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30, vom 24. Februar 1994 – BVerwG 7 C 20.93 – BVerwGE 95, 155 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1 und vom 16. April 1998 – BVerwG 7 C 32.97 – BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 S. 13) ab. In diesen Entscheidungen äußert sich das Bundesverwaltungsgericht dazu, wer Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist und macht Ausführungen zur zweistufigen Abwicklung vermögensrechtlicher Ansprüche. Danach wird in der ersten Stufe – durch gesonderten Bescheid oder durch selbständigen Teilentscheid – festgestellt, wer Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist und in einer zweiten Stufe entschieden, ob der von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffene Vermögenswert an den Berechtigten zurückgegeben wird oder ob der Berechtigte entschädigt wird. Von dieser Rechtsprechung (vgl. auch Urteil vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 84.99 –, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es geht insbesondere – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht von folgendem Rechtssatz aus: „Ein Feststellungsbescheid nach dem VermG begründet einen hierauf gestützten Folgeanspruch nicht schon dann, wenn durch ihn die Berechtigung i.S.v. § 2 Abs. 1 VermG festgestellt wird, sondern erst dann, wenn er darüber hinausgehende Bestimmungen enthält, durch die die Rechtsfolge bzw. die einschlägigen Voraussetzungen geregelt werden.”

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts folgt der Bescheid des Beklagten vom 5. November 1991 nicht der – von der Beschwerde zutreffend dargestellten – zweistufigen Abwicklung vermögensrechtlicher Ansprüche. Er besteht nicht etwa aus einer Feststellung der Berechtigung und einem Hinweis darauf, dass über Ausschlussgründe nach den §§ 4 und 5 VermG und damit über Art und Umfang des vermögensrechtlichen Anspruchs im Einzelfall entschieden wird. Vielmehr enthält der Bescheid in den ersten beiden Absätzen zwei Aussagen zur Berechtigung der Klägerin. Weil sich deshalb Zweck und Bedeutungsgehalt des Bescheids nicht ohne weiteres erschließen, hat das Verwaltungsgericht diesen ausgelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid auf einem zur Zeit des Erlasses weit verbreitetem fehlerhaften Normverständnis beruhe. Dieses habe – so das verwaltungsgerichtliche Urteil – das Fehlen der in § 1 Abs. 8 VermG aufgeführten Tatbestände nicht als Voraussetzung einer Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen, sondern lediglich als Voraussetzung für das Bestehen eines Restitutionsanspruchs, die – im Sinne eines Ausschlusstatbestandes –neben einer Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes zu fordern sei. Einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zu den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht.

Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. nicht beiladen dürfen. Ein Verfahrensmangel, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, wird damit nicht bezeichnet, weil das Urteil auf dem Mangel jedenfalls nicht beruhen kann. Für die Abweisung der Klage war die zuvor beschlossene Beiladung nämlich ohne Bedeutung. Ein sich allein auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auswirkender Verfahrensmangel vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 98).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde zur Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die Beiladung (§ 65 VwGO) aufgeworfenen Fragen sind – aus den o.g. Gründen – im Revisionsverfahren für die Entscheidung der Sache nicht erheblich.

Hinzu kommt, dass, wenn eine Revision gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen werden kann, die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist (§ 158 Abs. 1 VwGO). Auch dies steht der Zulassung der Revision wegen der vermeintlich fehlerhaften Beiladung, die sich nur auf die Kostenentscheidung auswirken konnte, entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat mit der Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko auf sich genommen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Deshalb entspricht es der Billigkeit deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zur Antragstellung war die Beigeladene aufgrund des unanfechtbaren (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Beiladungsbeschlusses – unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit – befugt (§ 66 Satz 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13, 14 GKG. Dabei war für das Beschwerdeverfahren der Streitwert auf 1 Million DM zu begrenzen (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG).

 

Unterschriften

Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566757

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