Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefahr. Gefahrenabwehr. Gefahrenverdacht. Gefahrenvorsorge. so genannte gefährliche Hunde. Liste von Hunderassen. Bestimmtheitsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Die Einführung von Listen mit Rassen so genannter gefährlicher Hunde muss der Gesetzgeber selbst verantworten. Dagegen darf er die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmenden Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen (wie Urteil vom 3. Juli 2002 – BVerwG 6 CN 8.01 – BVerwGE 116, 347).
Normenkette
HSOG § 71a
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 11 N 520/03) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen je 1/14 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 000 € festgesetzt.
Tatbestand
A. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
I. Die Rechtssache hat nicht die von den Beschwerden geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von den Beschwerden aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
1. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 bringen die nachfolgenden Grundsatzrügen vor:
a) Sie sehen eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage darin, ob § 71a Abs. 1 HSOG dem für den Bereich der Bundesgesetzgebung in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG normierten und für die Ländergesetzgebung entsprechend geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht, wonach eine gesetzliche Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein muss, das gebotene und verbotene Verhalten genau bezeichnen muss und nicht lediglich den angestrebten Zustand (Zweck) nennen darf. Dem genüge § 71a Abs. 1 HSOG nicht, weil die gesetzliche Regelung selbst keine Bestimmung darüber enthalte, welche Anforderungen in einer Gefahrenabwehrverordnung an bestimmte Hunderassen oder -gruppen zu stellen seien.
Diese Rüge kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie keine noch zu klärende Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, sondern die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Vorschrift mit dem auch bundesrechtlich vorgegebenen Bestimmtheitsgrundsatz in Frage stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 – BVerwG 4 B 37.88 – DVBl 1988, 1176 ≪1178≫; Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – NVwZ 1997, 61). Daran fehlt es.
In Bezug auf das aus Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Bestimmtheit von gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen macht die Beschwerde Klärungsbedarf nicht ersichtlich.
b) Nach Ansicht der Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 ist außerdem die Frage grundsätzlich zu klären, ob § 71 a Abs. 1 HSOG mit dem Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 118 Hess.Verf.), insbesondere ob die Ermächtigung in § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, wonach der Gesetzgeber die Aufstellung so genannter Rasselisten selbst zu verantworten habe, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres annehme.
Diese Frage kann aus den zu a) dargelegten Gründen ebenfalls nicht eine Revisionszulassung rechtfertigen. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 zeigen nicht auf, dass sich in Bezug auf das bundesverfassungsrechtliche Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen.
c) Grundsätzliche Bedeutung hat entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 auch nicht die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vorgesehene unterschiedliche Erlaubnisdauer für (1) tatsächlich unauffällige, positiv wesensgetestete Listenhunde (2 Jahre) gegenüber (2) tatsächlich bereits verhaltensauffälligen, nicht gelisteten Hunderassen (bis 4 Jahre) mit revisiblem Bundesrecht, nämlich Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist (Urteil S. 45 f.).
Auch damit ist eine zur Revisionszulassung führende Frage nicht dargetan. Die bloße Behauptung des Verstoßes einer landesrechtlichen Norm, hier § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, gegen eine Norm des Bundesrechts, hier Art. 3 Abs. 1 GG, wäre im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen, beinhaltet aber, wie ausgeführt, für sich genommen keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage.
d) Außerdem hat nach Ansicht der Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 die Frage grundsätzliche Bedeutung, “ob sachverständige Personen oder Stellen, die weder Beliehene sind, noch als solche tätig sind, sondern Privatpersonen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Werkvertrag i.S.d. BGB) verpflichtet sind, der örtlichen Ordnungsbehörde als zuständige Stelle (§ 7 Satz 3 letzter Satzteil HundeVO) mitzuteilen, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist (…)”. Es sei zu klären, ob die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof dazu vertretene Ansicht mit der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, der Wesentlichkeitstheorie sowie dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Einklang stehe.
Damit ist nach dem Gesagten ebenfalls keine grundsätzlich zu klärende Frage des Bundesrechts benannt.
e) Grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben nach Ansicht der Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 ferner die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 Abs. 1 Satz 1 HundeVO (Urteil S. 47 f.). Die Grundsätzlichkeit ergebe sich daraus, dass die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an dieser Stelle evident von der Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein abweiche, ohne dies auch nur zu erwähnen oder sich damit inhaltlich auseinander zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu klären haben, ob bzw. wann das Gebot, gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters oder der Halterin an der Leine zu führen, mit dem Übermaßverbot vereinbar sei.
Eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ist mit dem Vorbringen nicht aufgeworfen.
f) Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 machen zudem geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Beantwortung der Rechtsfrage, ob § 22 Abs. 2 Nr. 3 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für die Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe übermitteln können, “die Mitteilung von der örtlichen Ordnungsbehörde an die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde (§ 15 Abs. 6 HundeVO) auch dann trägt, wenn lediglich eine bloße Gefahrenvermutung bzw. ein Besorgnispotential besteht, also gerade kein tatsächlicher Anhaltspunkt gegeben ist”. Fraglich sei, ob die Ausdehnung einer Mitteilungspflicht über tatsächliche Anhaltspunkte der Gefahrenabwehr hinaus auf Fälle eines bloßen Besorgnispotentials bzw. einer nur vermuteten Gefahr nicht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründe oder eine dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) widersprechende analoge Anwendung darstelle.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Regelung über die Mitteilung an die Hundesteuerstelle in § 15 Abs. 6 HundeVO als durch § 22 Abs. 2 Nr. 3 HSOG gedeckt angesehen (Urteil S. 48 f.). Diese landesrechtliche Frage ist revisionsrechtlich nicht zu überprüfen. Welche mit dem Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verbundene Frage des Bundesrechts grundsätzlich zu klären sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
g) Außerdem habe, so meinen die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11, grundsätzliche Bedeutung die Rechtsfrage, ob die HundeVO nicht nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig sei. Damit ist ebenfalls keine in einem Revisionsverfahren noch zu klärende Frage des Bundesrechts aufgeworfen.
2. Die Antragsteller zu 12 bis 15 bringen im Wege der Grundsatzrüge vor, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden HundeVO im Wesentlichen damit begründet, dass (1) § 71 a Abs. 1 HSOG nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Rechtsstaatsprinzip verstoße, weil Hunde von gelisteten Rassen und Gruppen auch nach Bestehen der Wesensprüfung als gefährliche Hunde betrachtet und besonderen Anforderungen unterworfen würden, dass (2) § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG nicht deshalb gegen Verfassungsrecht verstoße, weil der Gesetzgeber die in eine Liste aufzunehmenden Hunderassen/-gruppen, deren Gefährlichkeit aus einem oder mehreren der in § 71a Abs. 1 Satz 1 HSOG genannten Gründe zu vermuten ist, nicht selbst näher bestimmt bzw. die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehenden Gefahren nicht konkretisierend dargestellt habe, und dass (3) das Ausmaß der Grundrechtseingriffe, die mit den auf § 71a Abs. 1 Satz 1 HSOG beruhenden Verboten und Geboten verbunden seien, es nicht rechtfertige, an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage weitergehende Anforderungen zu stellen. Bei diesen die Entscheidung tragenden Gründen der Anwendung geltenden Verfassungsrechts handele es sich um Rechtsfragen, die entscheidungserheblich und nicht nur von abstrakter Bedeutung seien. Es gehe auch nicht um die tatsächliche Abschätzung des Gefahrenpotentials der in der HundeVO als unwiderleglich gefährlich aufgeführten Hunderassen/-typen, sondern maßgeblich um die Rechtsfrage, ob die in Rede stehende Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und/oder des Bestimmtheitsgrundsatzes als ausreichend zu werten sei.
Diese Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Mit ihr wird weder eine einzelne noch eine bestimmte Anzahl grundsätzlich klärungsbedürftiger Rechtsfragen benannt. Vielmehr werden lediglich bestimmte Begründungselemente der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als klärungsbedürftig in Zweifel gezogen. Diese Art des Vorbringens genügt nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge. Auch diese muss nämlich gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 – BVerwG 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 20). Außerdem werden auch insoweit keine klärungsbedürftigen Probleme des Bundesrechts aufgezeigt.
II. Mit keiner der von den Beschwerden vorgebrachten Rügen wird eine Divergenz dargetan.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
1. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 bringen die folgenden Divergenzrügen vor:
a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil (S. 27, 3. Absatz) die Auffassung vertreten, der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit verwehre es dem Gesetzgeber des § 71a Abs. 1 HSOG nicht, in der gesetzlichen “Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und der Exekutive hinsichtlich der auf ein hinreichend bestimmt umrissenes Gesetzesziel zu treffende Maßnahmen zu überlassen.” Damit weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 – BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 – (BVerwGE 116, 347), vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 6 CN 1.02, 3.01 und 4.01 – und vom 20. August 2003 – BVerwG 6 CN 2.02 – ab. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 6 CN 1.02 – sei ausgeführt: “Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll …”
In seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 6 CN 4.01 – habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: “Wenn ein Gesetz die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt regelt, muss der Gesetzgeber die Verantwortung für die Erlaubniserteilung selbst regeln und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben (BVerfGE 80, 137, 161).”
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weiche von der vorgenannten Rechtsprechung ab, weil § 71a Abs. 1 HSOG lediglich den Zweck der Gefahrenabwehrverordnung enthalte, nicht aber die Bestimmung von Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung, an die die Exekutive gebunden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 keine abstrakten Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung aufzeigen, die von den angeführten Aussagen des beschließenden Senats abweichen. Die vorliegend maßgebliche Verordnungsermächtigung in § 71a HSOG ist zudem in ihrer allgemeinen rechtlichen Beschaffenheit mit keiner der in Bezug genommenen Ermächtigungsgrundlagen vergleichbar, weil der Hessische Landtag sie gerade in Reaktion auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats erlassen hat, um neben der verordnungsrechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr auch eine Ermächtigung zur Gefahrenvorsorge zu schaffen. In Wahrheit rügen die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 eine falsche Rechtsanwendung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenzrüge nicht aus.
b) Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 machen weiter geltend, der Hessische Verwaltungsgerichtshof halte die rechtliche Einstufung als “gefährlicher Hund” als solche und deren Nichtbeseitigung durch eine positiv verlaufene Wesensprüfung (§ 7 HundeVO) für rechtmäßig. Auch nach bestandenem Wesenstest und bei weiterer tatsächlicher Verhaltensunauffälligkeit unterliege der Hundehalter danach weiter den Ge-/Verboten der HundeVO, insbesondere der Erlaubnispflicht. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2002 – BVerwG 6 CN 8.01 – in konsequenter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie polizeirechtlicher Grundsätze – ausgeführt, “… dass nach Bestehen dieses (Wesens-)Tests keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist”.
Dieses Vorbringen vermag ebenfalls keine Divergenzrüge zu begründen. Bei der zitierten Textstelle im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 handelt es sich um die vom beschließenden Senat verworfene Auslegung einer bestimmten Regelung in der damals gültigen Fassung der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung unter dem Gesichtspunkt eines Gefahrerforschungseingriffs (Urteil vom 3. Juli 2002 – BVerwG 6 CN 8.01 – a.a.O. S. 357). Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu dieser Ausführung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deshalb nicht dargelegt, weil kein abstrakter Rechtssatz im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs benannt ist, der zur zitierten Stelle im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch stehen sollte. Mit dieser Art des Angriffs wird keine Divergenz, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet. Außerdem können Aussagen zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung mit solchen zur geltenden Hessischen Hundeverordnung nicht gleichgesetzt werden. § 71a HSOG beinhaltet nach der Auslegung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil S. 19) ausdrücklich eine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungsrecht mit dem Ziel der Gefahrenvorsorge, während das Konzept der entsprechenden Regelung in Niedersachsen gerade auf Gefahrenabwehr ging.
c) Die von den Antragstellern zu 1 bis 5 und 7 bis 11 erstmals mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2004 erhobene Abweichungsrüge ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben worden ist. Abgesehen davon weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht von dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2004 – BVerwG 6 C 22.03 – ab. Der Senat hat in diesem Urteil lediglich im Anschluss an seine bisherige ständige Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 116, 347) ausgeführt, dass verordnungsrechtliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren, die an die Zugehörigkeit der Hunde zu bestimmten Rassen anknüpfen, nicht auf die polizeiliche Generalermächtigung gestützt werden können, sondern einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen; da derartige Regelungen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge dienten, müsse die Einführung von so genannten Rasselisten vom Gesetzgeber selbst verantwortet werden. Damit hat der Senat jedoch nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass über die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine Rasseliste hinaus auch die einzelnen in der Liste enthaltenen Hunderassen bereits in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung festgelegt sein müssen.
2. Die Antragsteller zu 12 bis 15 weisen im Rahmen ihrer Grundsatzrüge darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil in der Sache BVerwG 6 C 5.01 festgestellt, dass aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folge, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werde, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden müssten. Demgegenüber habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber die Rasseliste nicht selbst zu bestimmen habe. Auch das Ausmaß der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe erfordere nach seinem Urteil keine weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen. Auch mit diesem Vorbringen werden keine einander widersprechenden Rechtssätze aufgezeigt.
III. Auch die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 bringen die folgenden Verfahrensrügen vor:
a) Auf Seite 44 f. seines Urteils habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung, warum kein Verstoß in der unterschiedlichen Behandlung von Listenhunden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO) im Vergleich zu anderen, tatsächlich auffälligen (und erfassten), aber nicht gelisteten Hunderassen vorliege, entscheidend auf die jeweilige Populationsgröße abgestellt. Insoweit habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt entgegen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend aufgeklärt. Hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Populationsdichte der anderen auffälligen Rassen vergleichsweise von Amts wegen (§ 86 VwGO) erhoben, hätte er festgestellt, dass darunter Hunderassen seien, deren Population die der gelisteten Hunderassen nicht (wesentlich) überstiegen, so dass doch eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Die Erhebung der Populationsdichte sei zwingend geboten gewesen, da solche Populationsdaten nicht gerichtsbekannt seien.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die in die Rasseliste aufgenommenen Hunderassen mit der Begründung für sachgerecht abgegrenzt gehalten, sie seien sämtlich entweder mit Beißvorfällen oder mit einer Versagerquote von mindestens 3 % bei den durchgeführten Wesensprüfungen in Erscheinung getreten. Auf die Populationsdichte der Rassen ist er nur im Zusammenhang mit den gleichfalls durch Beißvorfälle auffällig gewordenen Rassen Dobermann, Rottweiler, Deutscher Schäferhund und sonstige Schäferhunde eingegangen; hierzu hat er ausgeführt, dass die im Vergleich zu den “gelisteten” Rassen wesentlich größere Verbreitung dieser Rassen deren Nichtberücksichtigung in der Rasseliste rechtfertige. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass dieser die Populationsdichte zu einem generellen Abgrenzungskriterium für die in die Liste aufzunehmenden Hunderassen erhoben hat und deswegen verpflichtet gewesen wäre, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 führen selbst aus, dass es keine verlässlichen Statistiken über die Population der Hunderassen gebe, und zwar weder in Deutschland noch im Bundesland Hessen. Ein etwaiger Mangel an sachlicher Überzeugungskraft der Urteilsgründe kann nicht im Wege der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
b) Nach Ansicht der Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ferner die anerkannten Grundsätze der Logik und die allgemeinen Denkgesetze im Rahmen der Beweisverwertung bzw. -würdigung verletzt, was per se zu deren Fehlerhaftigkeit führe und einer korrekten richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehe (§ 108 Abs. 1 VwGO). Wiederholt stelle der Hessische Verwaltungsgerichtshof (S. 38 und 45 des Urteils) hinsichtlich der Rechtfertigung der Rasseliste auf die vom Antragsgegner willkürlich festgesetzte Nichtbestehensquote von 3 % im Wesenstest ab und rechtfertige damit z.B. die Listung des Fila Brasileiro, der keine Auffälligkeit aufweise. Aus den Nichtbestehensquoten könne nach den unumstößlichen Gesetzen der Logik aber nichts über die Gefährlichkeit geschlossen werden. Ohne jeden Vergleich mit anderen, nicht gelisteten Hunderassen, die sich demselben Test unterziehen müssten, wolle man nämlich einer als gefährlich vermuteten Rasse damit ihre Gefährlichkeit nachweisen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerde bemängelt insoweit einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung, woraus sie offenbar einen Verfahrensmangel ableiten will. Dieses Vorbringen übersieht, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 – BVerwG 8 B 98.96 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Dies kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn eine normative Regelung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auch mit solchen Umständen gerechtfertigt wird, die sich erst nach dem Erlass der Regelung und in deren Vollzug ergeben haben. Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof sich bei der Überprüfung der Gefährlichkeitsvermutungen des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO auf eine solche Kontrolle beschränken durfte, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten.
2. Die Antragsteller zu 12 bis 15 bringen im Wege der Verfahrensrüge vor, das Urteil verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und gegen die Untersuchungs- und Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO.
a) Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze den Überzeugungsgrundsatz insbesondere, weil er von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehe oder sachverhaltsrelevante Erkenntnisse ohne ersichtlichen Grund einseitig gewichtet bzw. wesentliche Abweichungen unberücksichtigt gelassen habe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stütze seine Auffassung, nach der Hunde bestimmter Rassen/Typen als abstrakt gefährlicher zu gelten hätten als Hunde anderer Rassen oder Mischlinge, allein auf angeblich diesbezüglich aussagekräftige Statistiken. Er führe hierzu vor allem das von dem Antragsgegner vorgelegte Zahlenmaterial an, obwohl dieses nachgewiesenermaßen unrichtig sei. Des Weiteren behaupte er, Auswertungen des Deutschen Städtetags würden dieses Ergebnis zur Genüge stützen, ohne das entsprechende Material in Gänze zu würdigen.
Der behauptete Rechtsverstoß liegt nicht vor. Das Gericht hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die “Freiheit”, die dieser so genannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 – BVerwG 5 C 7.79 – Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 ≪17≫). Dabei ist das Gericht angewiesen auf die ihm zugänglichen Erkenntnismittel. Dem streitgegenständlichen Urteil ist nicht vorzuwerfen, es habe eine bekannte und von einem Beteiligten für wichtig gehaltene empirische Erhebung über das Beißverhalten oder sonstige Gefahrenmomente bei in Deutschland vorkommenden Hunderassen außer Betracht gelassen. Derartiges kann auch der Beschwerde nicht entnommen werden. Bei der Stichhaltigkeit des Zahlenmaterials, insbesondere bei Langzeitbeobachtungen, kann das Gericht diejenigen Unschärfen nicht aus eigener Kraft ausgleichen, die beispielsweise bei der Begriffsbestimmung oder beim Eingabeverhalten entstanden sind. Die von der Beschwerde deshalb angegriffene, vom Deutschen Städtetag erhobene Statistik ist beispielsweise auch zentraler Bestandteil in dem das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes vom 12. April 2001 betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 – NVwZ 2004, 597) gewesen. Wogegen die Beschwerde sich wendet, ist nicht der Inhalt, sondern das Ergebnis der Beweiswürdigung. Dieses unterfällt aber der richterlichen Entscheidungsfreiheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
b) Die Antragsteller zu 12 bis 15 machen zudem geltend, das Urteil verletze auch “evtl.” die Untersuchungs- und Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Es hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen entweder das Land Hessen zu einer Nachbesserung des Zahlenmaterials im Hinblick auf das Erfordernis einer amtlichen Statistik aufzufordern, oder aber, soweit vorhanden, Zahlenmaterial aus anderen Bundesländern zwecks Überprüfung der Zahlen zugrunde zu legen. Insbesondere der Umstand der hohen Durchfallerquote bei Wesenstests in Hessen im Vergleich zu der in anderen Bundesländern hätte den Hessischen Verwaltungsgerichtshof dazu bewegen müssen, das Zahlenmaterial kritischer zu bewerten und weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.
Dieses Rügevorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit dem Vortrag wird nicht substantiiert dargelegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
IV. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde werden weitere Rügen vorgebracht.
1. Die Antragsteller zu 1 bis 5 und 7 bis 11 rügen, im Urteil werde auf Seite 2 im 1. Satz des Tatbestandes in rechtswidriger Weise festgestellt, der Antragsteller zu 1. sei Halter eines Pitbull Terriers. Der Antragsteller zu 1. sei aber Halter eines Staffordshire-Bullterriers.
Dieses Vorbringen kann allenfalls Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrages gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht sein (§ 119 Abs. 1 VwGO), nicht aber Rüge in einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO.
2. Außerdem wird von den Antragstellern zu 1 bis 5 und 7 bis 11 gerügt, auf Seite 4 des Urteils sei der Wortlaut von § 3 Abs. 1 HundeVO unzutreffend wiedergegeben worden. Es gebe dort keine Ziffern 9 und 10. Vielmehr handele es sich um § 3 Abs. 1 Satz 2 der HundeVO, dessen Rechtsgültigkeit in dem Normenkontrollverfahren angefochten worden sei. Mit diesem Vorbringen wird auf eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tatbestandes hingewiesen, aber kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen
DÖV 2005, 528 |
DVBl. 2005, 595 |