Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 05.09.2008; Aktenzeichen 1 K 1467/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Rz. 3
a) Die Darlegung einer auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Rz. 4
Soweit die Beschwerde unter der Überschrift “Richtigstellung des Tatbestandes” eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO darin sieht, dass nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserheblicher Akteninhalt übergangen worden sei, verkennt sie, dass die Gerichts- und Behördenakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und das Verwaltungsgericht im Tatbestand wegen der Einzelheiten auf diese Bezug genommen hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO lässt sich nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin ignoriert habe. Die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Aufklärung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Rz. 5
b) Soweit die Beschwerde detaillierte Einzeldarstellungen im Tatbestand des Urteils vermisst, verkennt sie, dass gemäß § 117 Abs. 3 VwGO im Tatbestand der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Die Entscheidungsrelevanz weiterer von der Beschwerde im Tatbestand vermisster Einzelheiten (z.B. Erschließung der – unstreitig unbebauten – Grundstücke bereits vor dem Krieg, fehlende Aufzählung aller erteilten Baugenehmigungen, an die Klägerin bereits aufgrund hier nicht streitgegenständlicher Bescheide restituierte Grundstücke) erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Andere als fehlend gerügte Umstände sind – worauf die Beigeladenen zu Recht hinweisen – im Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Wiedergabe des Vortrags der Klägerin ausdrücklich angesprochen worden, wie die Erteilung von Einzelbaugenehmigungen, die “Fortsetzung der nahegelegenen genossenschaftlichen Bebauung” und der Einwand, dass das Garagengrundstück nicht für den Wohnungsbau in Anspruch genommen worden sei. Soweit fehlende Feststellungen zum Bebauungsplan Nr. 5916 gerügt werden, haben die Beigeladenen bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 5916 (lediglich) den Bebauungsplan Nr. 5880/S vom 21. März 1959 weiterentwickelte.
Rz. 6
c) Das Verwaltungsgericht hat auch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. z.B. Beschluss vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht begründet werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann hier keine Rede sein.
Rz. 7
Die Beschwerde setzt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln verstoßen, nur ihre Würdigung der Beweise an die Stelle der des Verwaltungsgerichts. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Baugenehmigungen für die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Nr. 5880/S vom 21. März 1959 erteilt wurden. Nach den von den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (GA Bl. 681 ff.), umfasst dieser Bebauungsplan zum Wohnkomplex III im Wohnbezirk St… auch die streitgegenständlichen Grundstücke. Dass nach Angaben der Beigeladenen aus diesem Bebauungsplan der Bebauungsplan Nr. 5916 vom 23. Mai 1959 weiterentwickelt wurde, ändert nichts an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung auf den streitgegenständlichen Grundstücken Teil des Wohnkomplexes III war.
Rz. 8
Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die Genossenschaftshäuser in der Nachbarschaft abgestellt, greift nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist darin nicht zu sehen.
Rz. 9
Auch die Rüge, sowohl in der Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen fehle das von der Klägerin zurückbegehrte Flurstück …, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Darin ist entgegen der Ansicht der Beschwerde kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sehen, sondern eine lückenhafte Entscheidung. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. September 2008 hat die Klägerin den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 1. Juli 2002 gestellt. In diesem Antrag war auch das Flurstück … enthalten. Da das Verwaltungsgericht den Klageantrag hinsichtlich dieses Flurstücks übergangen hat, hätte die Klägerin insoweit einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO, gegebenenfalls zunächst einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 Abs. 1 VwGO stellen können. Eine Vervollständigung des Urteils im Rechtsmittelweg kann nicht erreicht werden (vgl. Beschluss vom 22. November 1979 – BVerwG 7 B 146.78 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180), denn es fehlt mangels Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer.
Rz. 10
d) Schließlich liegt auch der gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, nicht vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nahezu sämtliches Vorbringen der Klägerin, das gegen die Einordnung im komplexen Wohnungsbau spreche, nicht in den Tatbestand aufgenommen und in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand den Klägervortrag gedrängt dargestellt und im Übrigen wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakten verwiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt. Tatsächlich wendet sich die Klägerin wohl auch nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht in den Tatbestand aufgenommen habe, sondern dass es ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Das begründet aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Rz. 11
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht nur einem der Beweisanträge der Klägerin gefolgt ist, indem es einen Augenschein vornahm. Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, sondern könnte allenfalls einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO begründen. Dieser liegt aber nicht vor. Soweit die Beschwerde die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge für fehlerhaft hält, weil es sich “um keine Rechtsfragen” handele, solche eines Beweises aber nicht zugänglich seien, übersieht sie, dass es sich hier um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Ausweislich der Gerichtsakten Blatt 821 R wurde die handschriftliche Niederschrift der Frau Beisitzerin über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008, in der als Begründung festgehalten ist: “Im Übrigen werden die Beweisanträge zu 2, 3 und 4 abgelehnt, da es sich hierbei um reine Rechtsfragen handelt.”, in der Abschrift Blatt 823 R der Gerichtsakten fehlerhaft dahingehend übertragen, dass es sich “hierbei um keine Rechtsfragen” handele. Die tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden.
Rz. 12
2. Der Revisionsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wird schon nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Das ist nicht geschehen. Sowohl hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 – BVerwG 7 C 12.03 –, als auch hinsichtlich des Urteils vom 11. Januar 2001 – BVerwG 7 C 11.00 – benennt die Beschwerde keine abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, sondern rügt nur die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Rz. 13
3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
“Liegt der Tatbestand des Restitutionsausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, wenn die Gebäude von verschiedenen Lizenzträgern errichtet wurden?”,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juni 1998 – BVerwG 7 C 27.97 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16) liegt die für den Restitutionsausschluss entscheidende geänderte Zweckbestimmung in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Ob die einheitliche Planung der Baumaßnahmen durch ein oder zwei Lizenzträger durchgeführt wird, ist für diese Beurteilung ohne Belang. Entscheidend ist, dass die einheitliche Planung und Durchführung der Maßnahme zum Entstehen eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung führt, der vernünftigerweise nicht trennbar ist. Aus diesem Grund ist die weitere von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
“Liegt der Tatbestand des Restitutionsausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, wenn die Grundstücke des für die Beurteilung, ob es sich um komplexen Wohnungsbau handelt, maßgeblichen Wohnkomplexes/Wohngebietes im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung bereits unterschiedlichen Eigentümern gehören?”,
nicht generell klärungsfähig, sondern vom Einzelfall abhängig. Wenn, wie hier, der Wohnkomplex zwei Genossenschaften so gehört, dass der städtebauliche Zusammenhang gewahrt bleibt, steht dies der Annahme des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entgegen. Der Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG, die eingetretene Änderung der Zweckbestimmung durch den komplexen Wohnungsbau nicht durch eine Restitution zu gefährden, hat auch dann seine Rechtfertigung, wenn der Wohnkomplex von vornherein zwei Rechtsträgern bzw. Eigentümern zugeordnet war und sichergestellt ist, dass Zweckbestimmung und Nutzung der Baulichkeiten nicht verändert werden können (vgl. auch Beschluss vom 4. August 1999 – BVerwG 7 B 80.99 –).
Rz. 14
Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage,
“Ist es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG anzuwenden, wenn die Grundstücke des für die Beurteilung, ob es sich um komplexen Wohnungsbau handelt, maßgeblichen Wohnkomplexes/Wohngebietes im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung bereits unterschiedlichen Eigentümern gehören?”,
ist in der Rechtsprechung geklärt. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 – BVerfGE 84, 90 ≪126≫; Beschluss vom 8. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 – BVerfGE 95, 39 ≪58≫). In eine vermögenswerte Rechtsposition ist jedoch durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG nicht eingegriffen worden. Der Rückübertragungsanspruch ist vielmehr nur mit den Beschränkungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 1579/95 und 495/96 – ZOV 1999, 188 ff.). Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, ist Art. 14 Abs. 1 GG deshalb nicht verletzt.
Rz. 15
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“Darf das Verwaltungsgericht Beweisanträge ablehnen, weil es sich bei dem Beweisthema ‘um keine Rechtsfragen’ handelt?”,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausweislich der handschriftlichen Niederschrift der Frau Beisitzerin über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008 wurden die Beweisanträge zu 2, 3 und 4 der Klägerin abgelehnt, “da es sich hierbei um reine Rechtsfragen handelt” (GA Bl. 821 R). Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde daraus in der maschinenschriftlichen Fassung der Niederschrift “da es sich hierbei um keine Rechtsfragen handelt”(s. bereits o.). Dies ist ein offenkundiger Schreibfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Rz. 16
Schließlich würde sich auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“Hindert das Bestehen von individuellem Gebäudeeigentum die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG?”,
in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Beigeladenen inzwischen sowohl Eigentümer der Grundstücke als auch der Gebäude sind.
Rz. 17
4. Die von der Beschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 12. Juni 2009 vorgetragene Absicht der Beklagten, das Flurstück Nr. … auf die Klägerin zurück zu übertragen, führt nicht zur Zulassung der Revision. Ausweislich der Akten ist das Flurstück … nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. Die am 22. Mai 2009 mitgeteilte Absicht der Beklagten, dieses Flurstück auf die Klägerin zurück zu übertragen, kann deshalb auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss haben.
Rz. 18
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 19
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg
Fundstellen