Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 01.09.2003; Aktenzeichen 7 B 02.2799) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 900 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob “es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ist), dass private Behindertenheime, die nicht gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecken dienen, aber von der Gewerbesteuer befreit sind, im Gegensatz zu ebenfalls nicht gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecken dienenden, von der Gewerbesteuer befreiten privaten Krankenhäusern, Altenheimen und Altenpflegeheimen nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind”. Damit ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts nicht dargetan. Die aufgeworfene Frage betrifft die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BayGVBL S. 451) mit dem bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 6 B16.99 –). Die aufgeworfene Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes, sondern die Vereinbarkeit des nichtrevisiblen Landesrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Frage grundsätzlicher Bedeutung ist deshalb nicht dargelegt. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., 112 ff.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30.88 – BVerfGE 90, 60 ≪106≫).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen