Tenor
Der Antrag vom 31. Oktober 2000 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
1. Eine Entscheidung über die als Erinnerung bezeichneten Einwände des Klägers gegen das Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 8. November 2000 ist entbehrlich, weil mit diesem Schreiben die Verfahrensbeteiligten lediglich angehört worden sind.
2. Der als „integrierter Teil des Antrags auf PKH” formulierte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht solle über die Sache entscheiden, bleibt aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Erfolg.
3. Die Sache ist an das instanziell und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 2 VwGO) zu verweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, nicht gegeben sind. Die Parteien sind dazu gehört worden.
a) Nach § 10 a Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen – BAG – entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gilt § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I S. 625) – BVerwGG – entsprechend. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur dann in der Sache selbst, wenn die Angelegenheit nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgeht oder von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung ist oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedarf. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, so verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache durch Beschluss an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges.
Diese Regelung gilt auch nach dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsordnung, die in § 195 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht anordnet. Denn § 190 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ordnet zugleich an, dass das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1954 (BGBl I S. 501) unberührt bleibt. Hieraus folgt, dass die Aufhebung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht Platz greift, als in § 10 a BAG hinsichtlich der Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht auf dieses Gesetz verwiesen worden ist. Die Verweisungsvorschrift des § 9 Abs. 2 BVerwGG ist daher im Rahmen des § 10 a BAG weiterhin geltendes Recht (Beschluss vom 14. Mai 1996 – BVerwG 1 VR 1.96 – Buchholz 310 § 190 VwGO Nr. 1 = VersR 1996, 1392). Sie ist auch dann anzuwenden, wenn lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Klage im vorstehend erörterten Sinn erhoben wird. Denn dieses Verfahren steht, soweit es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten geht, in einem engen Zusammenhang mit dem vorgesehenen Klageverfahren. Wenn die Klage nicht das für eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erforderliche Gewicht hat, gilt dies erst recht für das Prozesskostenhilfeverfahren.
b) Die Voraussetzungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht selbst zu entscheiden hat, sind nicht gegeben.
aa) Der Antragsteller, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, stritt mit einer Versicherungsgesellschaft u.a. darüber, ob er oder die Gesellschaft Halter eines Kraftfahrzeuges und Versicherungsnehmer war. In diesem Zusammenhang wandte er sich an das Bundesaufsichtsamt, welches sich der Angelegenheit annahm und mit Schreiben vom 7. April 1997 den Kläger über das Ergebnis seiner Untersuchungen informierte. Der Kläger möchte Klage mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit dieses Schreibens erheben, in welchem er die Festlegung der „Pflicht des Klägers” sieht, „die Straftat § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) zu begehen”. Nach seiner Auffassung wurde das Bundesaufsichtsamt durch falsche Angaben des Versicherungsunternehmens zu dem Schreiben veranlasst. Er beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines oder mehrerer Rechtsanwälte.
bb) Diese Angelegenheit geht weder nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinaus noch ist sie von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, noch bedarf sie aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen letztinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Anliegen des Antragstellers betrifft allein Vertragsbeziehungen in Bezug auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug. Dass dieses Fahrzeug über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus bewegt werden könnte, verleiht der Sache ebenso wenig eine Länder übergreifende Bedeutung, wie es etwa der Umstand haben könnte, dass die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Bundesland als der Halter hat. Die vermeintlichen konzertierten Maßnahmen verschiedener Ministerien, die der Antragsteller meint feststellen zu können, lassen eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen, sondern betreffen allein den Einzelfall. Auch Gründe des öffentlichen Interesses zwingen nicht zu einer alsbaldigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass kein Fahrzeug ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung im Straßenverkehr bewegt wird. Dieses Interesse kann aber auch durch Entscheidungen anderer Gerichte beachtet werden. Die von dem Antragsteller vorgesehene Klage mag für ihn von erheblicher Bedeutung sein, hat aber nicht ein solches Gewicht, dass eine alsbaldige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Hahn
Fundstellen