Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 13 A 99.1494) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie kann mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) nicht durchdringen.
1. Die Beschwerde rügt zunächst die vom Flurbereinigungsgericht vollzogene Trennung der Klagebegehren. Das Flurbereinigungsgericht habe insoweit von seinem Ermessen nach § 93 Satz 2 VwGO fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Beschwerde wiederholt insoweit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verfahren BVerwG 9 B 72.01. Dort hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage diese Verfahrensrüge zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die stillschweigende Trennung der Verfahren, auf die der Kläger sich rügelos eingelassen habe (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO), könne mit einer Verfahrensrüge nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden (vgl. § 146 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO). Dass als Folge der beanstandeten Trennung das angefochtene Urteil selbst mängelbehaftet sei, habe die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die dortigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gelten für das vorliegende Verfahren entsprechend.
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe die Einwände des Klägers gegen die aus seiner Sicht unzweckmäßige oder unzureichende Verrohrung des Grabens beim Weg Abfindungsflurstück 194, das von ihm irrtümlich als Flurstück 193 bezeichnet worden sei, infolge der Verfahrenstrennung willkürlich und unter Verstoß gegen die Denkgesetze mangels Beschwer als unzulässig behandelt. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass das Flurbereinigungsgericht die Entscheidung über sämtliche Streitfragen hinsichtlich der Dränmaßnahmen am Flurstück 194 dem Verfahren VGH 13 A 99.1495 vorbehalten hat, das noch nicht abgeschlossen ist. In dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das Flurbereinigungsgericht über die Dränmaßnahmen am Flurstück 194 keine Entscheidung getroffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger mit seiner im vorliegenden Verfahren abgegebenen Protokollerklärung, er wende sich gegen die „Verrohrung des Grabens beim Weg Abfindungsflurstück 193”, einem Irrtum erlegen sein mag, weil er in Wirklichkeit das Flurstück 194 gemeint hat. Denn das Flurbereinigungsgericht hat diesen Erklärungsirrtum des Klägers nicht erkannt und seine Entscheidung deswegen auf den im Protokoll bezeichneten Streitgegenstand bezogen (UA S. 5). Die Rechtskraft des Urteils (vgl. § 121 VwGO) bindet das Flurbereinigungsgericht somit nicht, wenn es über den im Verfahren VGH 13 A 99.1495 anhängig gebliebenen Streitgegenstand zu entscheiden hat. Dass die Einwände der Beschwerde gegen die über das Flurstück 193 getroffene Entscheidung im Ergebnis ins Leere gehen, wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dieses Flurstück sei nicht Streitgegenstand gewesen, liegt auf der Hand.
2. Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge, mit der der Kläger geltend macht, alle Flurbereinigungsmaßnahmen stellten „Racheaktionen” der Vorstandsmitglieder des Beklagten dar, bleibt ohne Erfolg. Der Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde hat u.a. nicht die für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet, die sich dem Flurbereinigungsgericht hätten aufdrängen müssen, wenn es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers hätte überprüfen wollen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
3. Wenn die Beschwerde die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts über die katastermäßige Verschmelzung der Flurstücke 194 und 194/1 mit einer Gehörsrüge angreift, wendet sie sich damit in Wirklichkeit gegen dessen materiellrechtliche Aussage, nach § 37 Abs. 1 FlurbG habe sich im vorliegenden Fall diese Maßnahme geradezu aufgedrängt (UA S. 6). Es ist nicht dargelegt, dass diese Aussage auf einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs beruht. Davon könnte nur die Rede sein, wenn dem Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen worden wäre. Hierzu macht die Beschwerde keine Angaben. Ebenso wenig erläutert sie die gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen