Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 1 K 130/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen das Anwesen redlich erworben hätten und daher eine Restitution nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Redlichkeit eines Erwerbers ausgeschlossen ist, der sich beim Kauf durch eine „zusätzliche Zahlung in Westgeld” bewusst über gesetzliche Verbote hinweggesetzt und sich damit einen Vorteil gegenüber redlichen Erwerbsinteressenten verschafft habe. Auf der Grundlage der im angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die insoweit im Einklang mit dem Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stehen (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 5. Mai 2000 – Bl. 63 der VG-Akte), kann sich diese Frage nur in der Weise stellen, ob ein Erwerber, der neben dem „offiziell” vereinbarten Kaufpreis auf Verlangen des Veräußerers an diesen einen Aufpreis in Deutscher Mark gezahlt hat, unredlich ist. Die Verneinung dieser Frage liegt auf der Hand und bedarf nicht der vorherigen Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn der mit den Restitutionsvorschriften bezweckte sozialverträgliche Ausgleich würde geradezu auf den Kopf gestellt, hielte man einem Käufer, der sich einem solchem Verlangen des Verkäufers beugt, eine die Unredlichkeit des Erwerbsgeschäfts kennzeichnende sittlich anstößige Manipulation vor mit der Folge, dass er die Rückübertragung des Vermögenswertes an den Verkäufer hinnehmen müsste.
2. Soweit der Kläger der Rechtssache auch deswegen grundsätzliche Bedeutung beimisst,
„weil das Verwaltungsgericht Leipzig zwar zu Recht festgestellt hat, dass den Beigeladenen eine Zuweisung in das streitbefangene Haus nach der Grundstücksverkehrsverordnung und nach der Wohnraumlenkungsverordnung nicht hätte erteilt werden dürfen, jedoch auch dies nicht zum Anlass nimmt, hierin eine Unredlichkeit des Rechtserwerbs zu sehen”,
genügt sein Rechtsbehelf nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge. Eine konkrete klärungsbedürftige Frage bezeichnet er in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr beanstandet er, dass das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Beigeladenen hätten einen möglichen Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsvorschriften weder gekannt noch kennen müssen. Insoweit wendet er sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne einen der Gründe darzulegen, die allein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley
Fundstellen