Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 S 667/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Februar 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.

Mit der Frage, „wie die Lage der Ahmadis in Pakistan zu beurteilen ist,” bezeichnet die Beschwerde keine konkrete, der Klärung in einem Revisionsverfahren zugängliche und bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage. Sie zielt vielmehr auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Pakistan. Dies gilt auch, wenn die Frage nach der Beschwerdebegründung dahin einzuschränken sein sollte, ob die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung bei festgestellten 110 Übergriffen gegen Ahmadis innerhalb von viereinhalb Jahren anzunehmen ist. Auch die Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich von der tatrichterlichen Bewertung zahlreicher weiterer Faktoren wie etwa der Art und Schwere der festgestellten Übergriffe und der Größe der betroffenen Gruppe ab, die dem Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich ist. Im übrigen sind die mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung zusammenhängenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. etwa die Urteile des Senats vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 und vom 19. April 1994 – BVerwG 9 C 462.93 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169). Neuen rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Hund, Richter, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567080

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