Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 2 B 94.1741) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu drei Vierteln und die Klägerin zu 2 zu einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Untersagung, ihr Grundstück als Lager zu nutzen, und gegen eine dem Nutzungsverbot entsprechende Beseitigungsanordnung. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Es hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß ein Teil des Grundstücks früher rechtmäßig von einer Baufirma als Lagerplatz und zum Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaschinen genutzt worden sei. Durch den sich daraus ergebenden Bestandsschutz sei jedoch die gegenwärtige Nutzung nicht gedeckt. Das Grundstück werde jetzt als Sammel- und Umschlagplatz für gebrauchte Maschinen, LKW, PKW und Fahrzeugteile genutzt; Zerlegungs- und Schweißarbeiten würden durchgeführt; potentielle Kunden besuchten das Grundstück zur Besichtigung und zu Kaufabschlüssen. Dadurch habe sich die Nutzung nach Art und Intensität geändert. Die geänderte Nutzung sei gemäß § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB unzulässig. – Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Klägerinnen mit der auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht genügt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 83.77 – (BRS 38 Nr. 89 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 177) und vom 7. September 1979 – BVerwG 4 C 45.77 – (BRS 35 Nr. 157 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 14) ab. Ihr kann aber nicht entnommen werden, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Rechtsansicht der Beschwerde abgewichen sein soll. Allein darauf kommt es jedoch bei der Divergenzrüge an. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nämlich nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. An letzterem fehlt es hier.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 arbeitet die Beschwerde allenfalls den Rechtssatz heraus, daß eine (den Bestandsschutz beendende) qualitativ wesentliche Veränderung voraussetze, daß die von dem nunmehrigen Betrieb ausgehenden Auswirkungen in ihrer Art andersartig seien. Sie legt aber nicht dar, daß das Berufungsgericht diesen Rechtssatz auch nur in Frage gestellt habe, sondern rügt allein, daß das Berufungsgericht derartige relevante Auswirkungen rechtsfehlerhaft angenommen habe. Damit macht sie nur geltend, das Berufungsgericht hätte in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommen müssen. Das reicht nicht aus; eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
Erst recht zeigt die Beschwerde im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1979 keine sich widersprechenden Rechtssätze auf. Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag hier in einem Angriff auf die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht. Auch dies genügt nicht.
Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht in der Sache von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Nach ständiger Rechtsprechung endet der Bestandsschutz aus bundesrechtlicher Sicht, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1997 – BVerwG 4 B 116.97 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 331 = BauR 1997, 991). Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – BVerwG 4 C 49.89 – Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = ZfBR 1990, 245). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein derartiger Qualitätsunterschied zwischen dem Lagerplatz eines Bauunternehmens und dem streitigen Platz der Klägerinnen bestehe, weil er nicht nur als Lagerfläche, sondern auch als Sammel- und Umschlagplatz sowie als Verkaufsstätte für gebrauchte Maschinen, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile genutzt werde. Rechtsgrundsätzliche Fragen werden durch diese Beurteilung nicht aufgeworfen. Denn zumindest bauplanungsrechtlich relevante Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs können durch die beiden Nutzungsarten in unterschiedlicher Weise betroffen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Heeren
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 758 |
BRS 2000, 748 |