Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 20 D 139/05.AK) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
1.1 Die Frage,
ob eine luftverkehrliche Genehmigung von einer Betriebsregelung des vorhergehenden Planfeststellungsbeschlusses abweichen darf, obwohl diese Regelung ein das Grundgerüst der Abwägung für den Flughafenausbau betreffendes Schutzinstrument (hier die “Einbahnkapazität”) des Planfeststellungsbeschlusses gewesen ist (BBegr. S. 7 – Klammerzusatz im Original),
kann ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantwortet werden.
Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, greift die Klägerin mit dieser Frage die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts an, wonach das Vorhaben keiner Planfeststellung bedürfe, mithin der Beklagte formell rechtmäßig über die Neuregelungen im Wege der Änderungsgenehmigung entschieden habe.
Eine Planfeststellung ist nur erforderlich, wenn Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG angelegt oder geändert werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Gegenstand einer hiernach erforderlichen Planfeststellung können auch betriebliche Regelungen sein (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nicht ihrerseits einer Planfeststellung, sondern nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, also einer Änderungsgenehmigung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG). Das gilt unabhängig davon, welche Bedeutung die Betriebsregelungen für die Konzeption des Flughafens und die Gesamtplanung seiner Verwendung hatten. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 17 f.). Es hat dargelegt, dass die Neuregelungen zur Nutzung der Parallelbahn und ihre Grundlagen zwar in engem Zusammenhang mit einem wesentlichen Element des planerischen Konzepts des planfestgestellten Flughafens stünden. Bei den im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen der Nutzung der Parallelbahn handele es sich aber nicht um Aussagen, die den Regelungskern des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Regelungskern sei die Änderung eines bereits angelegten Flughafens durch die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrsanlage gewesen. Allein aus Anlass der baulichen Erweiterung des Bahnsystems seien betriebliche Vorgaben geändert worden (UA S. 17). Die Beschwerde hält die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen zur Nutzung der Parallelbahn bloße Betriebsregelungen seien, für unzutreffend. Insoweit zeigt sie jedoch nicht auf, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen sollte. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts – hier des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1983 – kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (Beschluss vom 30. Mai 2000 – BVerwG 11 B 18.00 – juris).
1.2 Die Frage,
ob für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen ohne Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung ganzjährig von dauerndem Aufenthalt der Nutzer im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern ausgegangen werden darf (BBegr. S. 21),
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht zugrunde gelegt, dass sich die Nutzer von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, ganzjährig bei geschlossenen Fenstern im Raum aufhalten müssen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Nutzung der Einrichtungen nicht voraussetzt, dass die Fenster ständig geöffnet sein müssen, weil eine angemessene Frischluftzufuhr durch ein mit den regelmäßigen Pausen abgestimmtes Stoßlüften gewährleistet sei (UA S. 102). Es hat darüber hinaus auch die von der Beschwerde angesprochene besondere Situation in Schulräumen bei länger andauernden Veranstaltungen wie Prüfungsarbeiten in den Blick genommen und dabei auf den Umstand abgestellt, dass während solcher Arbeiten die Fenster bereits wegen der deutlichen Störungen auf Grund des allgemeinen, von einem Flugverkehr unabhängigen Lärms nicht teilgeöffnet werden könnten (UA S. 103). Das Gericht geht also davon aus, dass die Räume regelmäßig während der Nutzungszeit gelüftet werden können. Es wird auch nicht – wie in der Frage angelegt – von einem dauernden Aufenthalt der Nutzer in den Räumen ausgegangen. Denn bei der alltagstypischen Nutzung wird regelmäßig – wie das Gericht ausführt – in den Pausen der Außenbereich genutzt.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde (BBegr. S. 24) und in ihrem ergänzenden Schriftsatz vorträgt, dass die Nutzung von Außenbereichen in pädagogische und pflegerische Konzepte integral mit einbezogen sei, erschließt sich nicht, inwieweit dies für die Frage, die sich auf die Nutzung der Innenräume bezieht, von Bedeutung sein könnte. Abgesehen davon wird nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beklagte eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung von Außenbereichen der genannten Einrichtungen angesichts der in Rede stehenden Lärmbelastung ausschließen durfte (UA S. 103). Dem liegt die tatsächliche Würdigung zugrunde, dass eine funktionsgerechte, der öffentlichen Einrichtung entsprechende Nutzung des Außenbereichs gewährleistet ist.
1.3 In welcher Hinsicht die Frage,
ob bei einer abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung des Bedarfs für eine Steigerung von Flugbewegungen allein auf zusätzliche Anmeldungen für Flugbewegungen abzustellen ist und die (schwindende) Auslastung der Flüge unberücksichtigt bleiben darf (BBegr. S. 26 – Klammerzusatz im Original),
im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig sein sollte, hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Es genügt nicht, lediglich den Sachverhalt bzw. Klagevortrag wiederzugeben und mit der Behauptung, bei Außerachtlassung der Auslastung von Flügen gehe der Konkurrenzkampf auf dem Luftverkehrsmarkt einseitig zu Lasten der Flughafenanwohner, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit habe, die dafür erforderliche Rechtsprechung einzuleiten (BBegr. S. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, auch der Hinweis der Kläger, dass die am Flughafen der Beigeladenen verkehrenden Flugzeuge eine zunehmend geringere Auslastung aufwiesen, mindere das Gewicht der Möglichkeit, weitere Flüge durchführen zu können, nicht entscheidend; zum einen fehlten die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Steuerung der Inanspruchnahme von Luftverkehrsdienstleistungen; zum anderen bestehe ein gewisses faktisches Korrektiv bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Flugangebote durch Luftverkehrsunternehmen (UA S. 61 f.). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie legt weder dar, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beigeladene entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben sollte, die Auslastung der Flugzeuge zu steuern, noch dass die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Flugangebote als “faktisches Korrektiv” für die Gewichtung des Bedarfs an Flugbewegungen nicht ausreicht.
2. Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Klägerin Verstöße gegen Denkgesetze in der Sachverhaltswürdigung geltend macht, bleiben ohne Erfolg.
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫ m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 und vom 9. Januar 2008 – BVerwG 8 B 76.07 –). Einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Klägerin nicht auf.
2.1 Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit seiner Auslegung des im Angerland-Vergleich enthaltenen Begriffs der “Zeiten des Spitzenverkehrs” einen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden könne (BBegr. S. 30 – 46). Die Auffassung des Gerichts, solche Zeiten könnten in 50 % der Betriebszeiten über Tage vorliegen, führe zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Die begriffliche Bestimmung einer “Spitze” als 50 % des Gesamten sei unschlüssig, weil der Begriff logisch voraussetze, dass die “Zeiten des Spitzenverkehrs” im Verhältnis untergeordnet” sein müssten. Die Auslegung entspreche weder dem historischen Verständnis noch dem Sinn und Zweck des Vergleichs.
Beruht eine gerichtliche Entscheidung – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen, kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Die Klägerin greift zwar unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an, ihr stehe kein vertraglicher Abwehranspruch aus dem Angerland-Vergleich zu (UA S. 24) und macht geltend, sie sei in den Schutzbereich des Angerland-Vergleichs einbezogen, weil dieser als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzusehen sei (BBegr. S. 43 ff.). Die Ausführungen zum Schutzbereich des Vergleichs erschöpfen sich jedoch in einer schlichten Urteilskritik. Damit wird bezogen auf diesen selbständig tragenden Grund ein Zulassungsgrund aber nicht aufgezeigt. Auf den behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze kommt es daher nicht an.
Unabhängig davon lässt das Beschwerdevorbringen aber auch nicht erkennen, dass das angegriffene Urteil gegen Denkgesetze verstoßen könnte. Die Klägerin verkennt mit dem von ihr bemühten Bild der “Spitze”, die nach ihrer Auffassung begriffslogisch “herauszuragen” habe, dass sich der Begriff “Zeiten des Spitzenverkehrs” nicht im Wege der denkgesetzlichen Logik erschließt, sondern der Auslegung unterliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Auslegung, wonach sich der Begriff nicht mathematisch-abstrakt erschließe, sondern einen Grundsatz der Nachrangigkeit umschreibe, auch keinen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Es hat zunächst festgestellt, dass die im Angerland-Vergleich angesprochene Ausweichfunktion nicht mehr bedeute als eine Nachrangigkeit der Nutzung; der Begriff “Zeiten des Spitzenverkehrs” enthalte eine bewusst weitgefasste Spezifizierung in Anknüpfung an den Sprachgebrauch (UA S. 25). Es gehe um die Bewertung von Verkehrsquantitäten in Ansehung der gegebenen konkreten Situation des Flughafens unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Angerland-Vergleichs (UA S. 27). Es hat sodann die angefochtene Regelung überprüft und festgestellt, dass es bei der im Vergleich angelegten Abstufung der Bahnen verbleibe und weder in zeitlicher noch in verkehrlicher Hinsicht von einer gleichwertigen Nutzung der Parallelbahn ausgegangen werden könne. Es sei sogar zu erwarten, dass die Nutzung der Parallelbahn bezogen auf alle Flugbewegungen unter dem Anteil bleiben werde, der sich bei der Ausnutzung der bisherigen Genehmigung ergeben habe (UA S. 29). Entgegen der Darstellung der Klägerin stellt das Oberverwaltungsgericht dabei auch nicht darauf ab, dass es keine Wartezeiten geben könne (BBegr. S. 41), sondern legt mit ausführlicher Begründung dar, dass das Wartezeitkriterium bei einem vollkoordinierten Flughafen mit Koordinierungsvorgaben, die auf die Hauptbahn abgestimmt sind, kein brauchbares Indiz darstelle. Welche Parameter zur Beschreibung der Verkehrsnachfrage und der darauf ausgerichteten ausnahmsweise zulässigen Erhöhung der Kapazität über das Einbahnsystem hinaus (UA S. 28) als brauchbar anzusehen sind, ist keine Frage der Logik, sondern der Bewertung, die von den besonderen Rahmenbedingungen eines koordinierten Flughafens abhängt.
2.2 Auch soweit die Klägerin die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass das in alle Berechnungen eingestellte Verhältnis der Betriebsrichtung 20:80 gut vertretbar sei, als Verstoß gegen Denkgesetze rügt (BBegr. S. 46 – 48), fehlt es an der Darlegung des behaupteten Verfahrensverstoßes. Dass es in der Vergangenheit zum Teil beträchtliche Abweichungen gegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 40). Mit ihren Zahlenbeispielen zur Bandbreite der Abweichungen zeigt die Klägerin keine logisch zwingende Schlussfolgerung auf. Die Frage, ob sich der Beklagte im Rahmen des behördlichen Einschätzungsermessens gehalten hat, beantwortet sich nicht nach Grundsätzen der Logik. Es handelt sich vielmehr um eine auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfende prognostische Bewertung.
2.3 Ebenso wenig wird mit dem Vorwurf, 40 Flugbewegungen pro Stunde auf einer Start- und Landebahn (ohne Mitbenutzung der Parallelbahn) seien praktisch nicht durchführbar und die Flughafenkoordinierung daher denknotwendig außer Stande, die Flugbewegungen abzuwickeln (BBegr. S. 48 – 50), ein Verstoß gegen Denkgesetze aufgezeigt. Wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat, läge, wenn die der Lärmberechnung und -bewertung zugrunde gelegte Kapazität nicht erreichbar sein sollte, eine für die Klägerin nicht nachteilige Überschätzung der drohenden Lärmbelastung vor (UA S. 62 f.). Abgesehen davon blendet die Klägerin aus, dass – wie das Oberverwaltungsgericht ergänzend angemerkt hat – bisher schon über die 38 vorausplanbaren Bewegungen hinaus zwei weitere Flugbewegungen zugelassen und abgewickelt worden waren (UA S. 63 f.).
3. Die Klägerin rügt als weiteren Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht ihre fünf Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Sie ist der Ansicht, dass die Gründe, die das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 14. Mai 2007 für die Ablehnung der Beweisanträge angeführt hat, fehlerhaft und unzutreffend seien.
Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪127≫, Beschluss vom 4. Dezember 1991 – BVerwG 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, S. 67). Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts (Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪90≫, Beschluss vom 7. März 2003 – BVerwG 6 B 16.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55). Das Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr vgl. nur Urteil vom 26. April 2007 – BVerwG 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 Rn. 71). Methodische Mängel eines Gutachtens lassen sich nicht mit einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen, die einem andersartigen Ansatz folgen, als die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche Mängel hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
3.1 Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Klägerin gerügte Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur genehmigungsbedingten Lärmzunahme für die öffentlichen Einrichtungen der Klägerin (BBegr. S. 52) zum einen – soweit es um die Lärmbetroffenheit des Einzelnen gehe – damit begründet, es sei nicht zu erkennen, wieso und in welchen speziellen Punkten bei dem gegenwärtigen Stand der Lärmwirkungsforschung weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Zum anderen – soweit der Antrag auf eine Überprüfung der Grundlagen der Lärmbewertung ziele – seien keine hinreichenden Mängel des Sachverständigengutachtens, auf das der angefochtene Bescheid gestützt worden sei, aufgezeigt worden. Eine Fehlerhaftigkeit von Aussagen zu bestimmten Pegeln könne nicht mit Erwägungen zur Vorzugswürdigkeit anderer Ansätze für die Bewertung der belastenden Wirkung begründet werden. Die Zahlen seien mit unterschiedlicher Zielvorgabe ermittelt worden. Diskrepanzen zwischen Angaben der Beigeladenen und Messergebnissen gäben daher keinen Anlass für Zweifel an der Verlässlichkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Grundlagen. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur mangelnden methodischen Vergleichbarkeit, die im angefochtenen Urteil vertieft werden (UA S. 34 ff.), nicht in Frage gestellt. Mit der Beschwerde verweist sie lediglich auf Zahlenbeispiele und Messungen an einer bestimmten Messstelle sowie von der Beigeladenen vorgelegte Tabellen, macht geltend, dass wesentliche Widersprüche und Unklarheiten im Vortrag der Beigeladenen nicht aufgeklärt worden seien (BBegr. S. 52 f.) und behauptet, dass weder das der Genehmigung zugrunde gelegte Gutachten von I… noch die im Prozess nachgereichten Untersuchungen ein “belastbares” Bild ergäben (BBegr. S. 55). Das genügt nicht, um Zweifel an der methodischen Tauglichkeit und Aussagekraft des Gutachtens von I… zu begründen. Einen Bezug der dargestellten Diskrepanzen zwischen Angaben der Beigeladenen und Messergebnissen zu den vom Gutachter I… einbezogenen Gutachtengrundlagen und deren Verlässlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen können (S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007). Einen solchen Bezug zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Auch soweit die Klägerin moniert, bei der “lärmtechnischen Berechnung” seien lediglich Zahlenkolonnen, nicht aber die Berechnungsgrundlagen vorgelegt worden (BBegr. S. 53), wird ein Aufklärungsbedarf nicht dargelegt. Darauf verweist auch das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, es fehle der konkrete Ansatz für einen gesehenen Überprüfungsbedarf. Hinsichtlich der mit dem Beweisantrag angesprochenen “Relevanzschwelle von 3 dB(A)”, zu dem das Oberverwaltungsgericht in dem ablehnenden Beschluss festgestellt hat, dass diese Schwelle für die Überprüfung der Abwägung unerheblich sei, verhält sich die Beschwerde nicht.
3.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Maximalpegel in der Zeitbewertung “impulse” statt “slow” (BBegr. S. 56) mit der Begründung, es verstehe sich von selbst, dass sich bei einer anderen Methode andere Werte ergeben. Mit dem Einwand, der rechnerische Ansatz “impulse” entspreche besser der tatsächlichen Wahrnehmung (BBegr. S. 58), zeigt die Klägerin keinen methodischen Mangel auf. Dass die rechnerische Verwendung “slow” methodischen Bedenken ausgesetzt sei und die Zeitbewertung “impulse” sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemein Anerkennung gefunden habe (vgl. dazu Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 308), behauptet auch die Klägerin nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass derzeit nicht auf einigermaßen gesicherte oder anerkannte Erkenntnisse verwiesen werden könne, inwieweit die Zeitbewertungen “impulse” oder “slow” oder “fast” jeweils der menschlichen Hörempfindung entsprechen (UA S. 37).
3.3 Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flugzeugtypenmix (BBegr. S. 58) hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil nicht konkret aufgezeigt worden sei, dass der Verkehr des Jahres 2002, der den zentralen Ausgangspunkt der Prognose bilde, fehlerhaft bestimmt worden wäre oder die als damals absehbar eingestuften und eingestellten Entwicklungen grundlegend verkannt worden wären. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde meint, es gehe nicht um die Methode der Prognose, sondern um einen “Eingangsparameter”, der unmittelbar ergebnisrelevant sei, und zum Beleg auf die teilweise Verkleinerung der Lärmzonen trotz Bewegungszunahme verweist (BBegr. S. 60), ergibt sich auch daraus nicht, warum die Annahme, dass das Lärmgeschehen nach wie vor durch den Umfang der den Flugzeugklassen S 5.3 und S 5.2 zuzurechnenden Flugzeuge bestimmt werde (UA S. 42), fehlerhaft sein sollte. Den Begriff “Eingangsparameter” benutzt die Klägerin der Sache nach nur als Synonym für ein “anderes” Fluggeschehen, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Heranziehung der Daten von 2002 für die Prognose fehlerhaft sein könnte und das Gericht daher Anlass gehabt hätte, den Sachverhalt mit Hilfe eines Sachverständigen weiter aufzuklären.
3.4 Zur Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Betriebsrichtungsverteilung trägt die Klägerin vor, der Aufklärungsbedarf ergebe sich angesichts ihres Vortrags, dass das “Idealmaß” von 80:20 schon lange nicht mehr den Tatsachen entspreche (BBegr. S. 61). Sie verkennt mit diesem Einwand, dass das Oberverwaltungsgericht – wie im Beschluss vom 14. Mai 2007 sinngemäß ausgeführt und im angefochtenen Urteil vertieft wird – unterstellt hat, dass es zum Teil beträchtliche Abweichungen hinsichtlich des eingestellten Verhältnisses von 80:20 gibt (UA S. 40). Ausdrücklich wird festgestellt, dass der den Berechnungen zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab auch unter Einbeziehung der klägerseits für geboten erachteten und zur Anwendung gebrachten Methodik innerhalb der Streubreite der wechselnden Windverhältnisse eine gut vertretbare Stellung habe (UA S. 41). Ob der Verteilungsmaßstab 80:20 letztlich gut vertretbar ist, ist – wie im Beschluss vom 14. Mai 2007 umschrieben – eine Frage der “wertenden Bestimmung des Aussagewertes” und damit eine dem sachlichen Recht zuzuordnende Frage der richterlichen Würdigung.
3.5 Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Einbahnkapazität greift die Klägerin – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – letztlich nur insoweit an, als es um die Überschreitung der stündlichen Bewegungen ohne Mitbenutzung der Parallelbahn geht (BBegr. S. 63). Denn zu der ebenfalls zur Aufklärung gestellten Frage zum Sechs-Monatszeitraum wird lediglich vorgetragen, die Frage korrespondiere mit der Grundsatzrüge zur Planfeststellungsbedürftigkeit (BBegr. S. 64 f.). Die Ablehnung des Beweisantrags zur Stundenkapazität von 40 Flugbewegungen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf gestützt, dass die Klägerin keine Mängel des sachverständigen Materials aufgezeigt habe. Angesichts des Umstands, dass – wie unter 2.3 dargelegt – in der Vergangenheit schon über die 38 vorausplanbaren Bewegungen entsprechend der bisherigen Genehmigungslage hinaus zwei weitere Flugbewegungen zugelassen und abgewickelt worden waren (UA S. 63 f.), hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, dass die Zahl auf sachlich falschen Annahmen beruhte. Den Übergang von 40 zu 45 Flugbewegungen in den weiteren 56 Wochenstunden hat das Oberverwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich angesehen. Denn die Erhöhung stehe unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass die Kapazität der Hauptbahn ohne Mitbenutzung der Parallelbahn zur Abwicklung auch dieser Flugbewegungen ausreicht (vgl. UA S. 6). Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
4. Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2007 beantragten Vertagung, hilfsweise Schriftsatzfrist ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vorgetragenen Gründe keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 ZPO darstellen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu entsprechen (Beschlüsse vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 118.03 – und vom 2. November 1998 – BVerwG 8 B 162.98 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 6. März 1992 – BVerwG 4 CB 2.91 – NVwZ-RR 1993, 275; Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der er sich nicht “aus dem Stand” auseinanderzusetzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen, der Überlegung und Vorbereitung, so ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, dass er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann. Als Anhaltspunkt kann die Fristenregelung für Schriftsätze in § 132 Abs. 1 und 2 ZPO gelten, unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Danach ist Rechtzeitigkeit in der Regel zu bejahen, wenn zwischen der Zustellung und der mündlichen Verhandlung je nach Art des Schriftsatzes mindestens eine Woche oder drei Tage liegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen. Im Verwaltungsprozess wird überdies wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (Beschluss vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 119.03 – Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1).
Das Oberverwaltungsgericht hat den (zweiten) Vertagungsantrag der Klägerin vom 13. Mai 2007 sowie deren Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe Unklarheiten, die sie hinsichtlich der Schriftsätze der Beigeladenen gesehen habe, aufgezeigt. Es sei nicht notwendige Sache ihres Prozessvortrags, die Unklarheiten aufzuklären. Hinsichtlich der Ergänzenden Entscheidung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen des Beklagten ließen die materiellen Einwände der Klägerin erkennen, dass ihr die Erfassung der Erklärungen durchaus gelungen sei. Der zuvor im Parallelverfahren 20 D 133/05.AK (Stadt Meerbusch) gestellte Vertagungsantrag war in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007 mit der Begründung abgelehnt worden, nach dem Stand der schriftsätzlichen Vorbereitung sei die Durchführung der mündlichen Verhandlung die einzige Möglichkeit der Förderung des Verfahrens. Angesichts der bisher im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse bedürfe es keines großen Aufwandes, um die gewechselten Schriftsätze zu erfassen. Die weiter für aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkte könnten in Form von Beweisanträgen dem Gericht unterbreitet werden.
Diese Begründungen sind nicht zu beanstanden. Der Klägerin stand hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich mit dem Vortrag der Beigeladenen und der Ergänzenden Entscheidung des Beklagten zu befassen.
Den Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. April 2007, der sich auf das nicht terminierte, ebenfalls den Flughafen Düsseldorf betreffende Verfahren 20 D 5/06.AK bezieht, hat die Klägerin nach eigenen Angaben am Mittwoch, dem 2. Mai 2007 erhalten. Damit standen ihr mehr als drei Arbeitstage vor der am Dienstag, dem 8. Mai 2007 beginnenden und bis zum Montag, dem 14. Mai 2007 dauernden mündlichen Verhandlung zur Verfügung, um sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass die mündliche Verhandlung knapp eine Woche dauerte. Zumindest an den Tagen, an denen nicht verhandelt wurde, bestand die Möglichkeit, sich weiter mit dem Schriftsatz zu befassen und sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 mit Einwänden Gehör zu verschaffen. Dabei durfte das Gericht mit einstellen, dass die Klägerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter bereits in die komplexe Sachmaterie eingearbeitet waren und daher die Annahme gerechtfertigt war, dass es zur Durchdringung des Vortrags keines großen zeitlichen Aufwandes bedurfte. Es erscheint auch nicht unzumutbar, ungeachtet der Anstrengungen der jeweils einen ganzen Tag dauernden Verhandlungen, die Tage der Verhandlungspause für eine solche Aufbereitung zu nutzen. Fragen tatsächlicher Art, die als aufklärungsbedürftig angesehen wurden, hätten – wie das Oberverwaltungsgericht zum ersten Vertagungsantrag ausgeführt hat – gegebenenfalls mit Beweisanträgen zur Überprüfung gestellt werden können. Jedenfalls hätte die Klägerin, um den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsverletzung gerecht zu werden, mit der Beschwerde darlegen müssen, zu welchen Tatsachen sie (weitere) Beweisanträge hätte stellen bzw. sich hätte äußern wollen.
Das gilt auch für den im Parallelverfahren 20 D 138/05.AK (Stadt Ratingen) von der Beigeladenen vorgelegten Schriftsatz vom 30. April 2007, zu dem es im letzten Absatz heißt, er sei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der für den 08., 10. und 11.05.2007 terminierten Verfahren einschließlich Anlagen unmittelbar per E-Mail zugeleitet worden. Dieser Schriftsatz ist der Klägerin nach ihren Angaben zwar erst einen Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2007 zugegangen. Sie war jedoch im Vorfeld schon darauf eingestimmt worden, dass eine solche Stellungnahme der Beigeladenen zu erwarten war. Denn die Stellungnahme der Beigeladenen vom 30. April 2007 erfolgte in Beantwortung der allen Beteiligten bekannt gegebenen gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2007, mit der die Beigeladene gebeten wurde, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die praktische Handhabung von bestimmten Regelungen der (geänderten) Genehmigung zu erläutern. Da in der gerichtlichen Verfügung die Themenbereiche, zu denen Stellung zu nehmen war, umschrieben worden waren, war der Aufwand zur Erfassung der Antwort von vornherein inhaltlich begrenzt.
Die Klägerin war auch auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007 vom Beklagten erklärte Änderung der angefochtenen Genehmigung vorbereitet. Sie hatte genügend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen. Wie sich aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Januar 2007 und 2. April 2007 ergibt, wurden der Klägerin der Entwurf der Ergänzenden Entscheidung und der diesbezügliche wesentliche Akteninhalt Ende Januar, d.h. bereits drei Monate vor der Verhandlung übersandt. Sie hat darüber hinaus Anfang April Einsicht in den dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang zum Entwurf der Ergänzenden Änderung genommen. Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht ab und verweist darauf, dass nicht aufgezeigt worden sei, was die Klägerin zusätzlich vorgetragen hätte (UA S. 18 f.). Daran lässt es auch die Beschwerde fehlen.
Die unterschiedlichen Erklärungen, die der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung zu Protokoll abgegeben hat, mussten dem Gericht ebenfalls nicht Anlass sein, dem Antrag stattzugeben. Dabei ist unerheblich, ob es sich – wie das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand angemerkt hat (UA S. 15) – nur um ergänzende Klarstellungen oder um echte Änderungen des bisherigen Regelungsgehalts handelte. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist allein entscheidend, ob sich die Klägerin in der Prozesssituation auf die Änderung hat einrichten und sich damit hat auseinandersetzen, mithin auch die Bedeutung und Tragweite der erst zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen hat erfassen können. Die Frage der Zulässigkeit einer möglicherweise konstitutiv wirkenden Änderung stellt sich im Rahmen einer Gehörsrüge dagegen nicht. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Aussagegehalt der jeweiligen Erklärungen zu erfassen, behauptet auch sie nicht. Sie macht nur allgemein geltend, wegen der aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten hätte sie sich nicht “abschließend” zur genehmigungsbedingten Steigerung der Flugbewegungen und deren Abwägung äußern können (BBegr. S. 69).
Die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin vom 13. Mai 2007 bestätigt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ihr die Erfassung der Erklärungen des Beklagten wie auch der genannten Schriftsätze der Beigeladenen durchaus gelungen ist. Die Klägerin hat ihre sachlichen Bedenken – kurz – zusammengefasst vorgebracht. Die Protokollerklärungen betreffen überdies nur einzelne, thematisch eingegrenzte Punkte, so dass auch insoweit kein erheblicher Einarbeitungsaufwand bestand. Die Klägerin konnte darüber hinaus diese Punkte vertiefend in der mündlichen Verhandlung ansprechen. Soweit die Klägerin auf in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumte entscheidungserhebliche Unklarheiten bzw. falsche Angaben verweist, macht sie keinen erheblichen Grund für eine Vertagung, sondern einen Aufklärungsmangel geltend. Damit lässt sich ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht begründen. Vor allem aber fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was die Klägerin im Fall einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, sowie an Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Philipp, Dr. Bumke
Fundstellen