Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 20 D 9/06.AK) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 1 – 5 und 7 – 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 – 5 und 7 – 11 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
1.1 Bei der Frage,
ob und welche rechtlichen Grenzen der Abwägung … es für betroffene Kläger in Bereichen gibt, die schon ohne die genehmigungsbedingte Lärmzunahme von Fluglärm mit mehr als Leq(3) tags = 70 dB(A) beaufschlagt werden und damit über dem so genannten kritischen Toleranzwert für das Schutzziel Außenwohnbereich liegen (BBegr. S. 8),
wird ein Klärungsbedarf nicht dargelegt. Wie die Kläger mit der Erläuterung der Frage “ob es sich wirklich so verhält …” deutlich machen (BBegr. S. 10), unterstellen sie, das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass “weitere Lärmzunahmen in zuvor kritisch belasteten Bereichen keine Abwägungsrelevanz mehr aufweisen”. Diese Annahme ist unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Ermittlung eines Lärmsummenpegels unter Einbeziehung insbesondere des Straßenlärms verneint (UA S. 49). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪9≫, vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪Rn. 390≫ und vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – BVerwGE 127, 95 ≪Rn. 122≫) ist es davon ausgegangen, dass eine Gesamtlärmbetrachtung nur geboten sein könnte, wenn der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit Vorbelastungen durch andere Lärmquellen insgesamt zu einer Lärmbelastung führe, die mit Gesundheitsgefahren oder einem (erstmaligen) Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden sei. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht hier verneint. Von einer kritischen Häufung höchster Lärmpegel – 19 × 99 dB(A) – sei kein Kläger betroffen. Was die Dauerbelastungen über Tage angehe, lägen einzelne Kläger zwar schon heute in Lärmbereichen von mehr als 70 dB(A) und damit über dem so genannten kritischen Toleranzwert für das Schutzziel Außenwohnbereich. Die Eignung des Grundstücks zu (Innen)-Wohnzwecken bleibe davon unberührt und Gesundheitsgefährdungen seien schon wegen der bestehenden Schallschutzvorkehrungen bzw. diesbezüglicher Ansprüche auszuschließen (UA S. 49 f.). Dass das Oberverwaltungsgericht die Abwägungsrelevanz der Lärmzunahme in diesen Bereichen verneint oder das Gewicht der Lärmschutzbelange verkannt habe, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Soweit es um die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche geht, hat es ausdrücklich festgestellt, dass sich der Beklagte nicht damit begnügt habe, auf die bestehende bestandskräftige Entschädigungsregelung Bezug zu nehmen. Er habe vielmehr eine neue abwägende Entscheidung getroffen (UA S. 92) und geprüft, ob für bereits Ausgleichsanspruchsberechtigte und neu Hinzutretende an der bisherigen Regelung festgehalten werden könne (UA S. 93). Die Neubewertung sei angesichts der ohnehin hohen Lärmbelastung, der besonderen Lage des Flughafens inmitten dicht besiedeltem Gebiet sowie der Beaufschlagung der Umgebung mit weiteren lärmrelevanten Fluglärmereignissen veranlasst gewesen (UA S. 92). Es liegt auf der Hand und bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung seitens des Oberverwaltungsgerichts, dass damit die Würdigung einhergeht, der Beklagte habe bei der Neubewertung auch die Situation der Kläger, deren Grundstücke schon heute in Lärmbereichen von mehr als 70 dB(A) liegen, in die Abwägung eingestellt.
Soweit die Kläger Einwände zum Abwägungsergebnis erheben und eine Beweislastumkehr sowie eine höhere Entschädigung fordern (BBegr. S. 11), beschränkt sich der Vortrag auf eine bloße Urteilskritik nach Art einer Berufungsbegründung. Das genügt nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrunds im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unabhängig davon wird – soweit die Kläger zu Schallschutzmaßnahmen im Innenwohnraum vortragen – ein Zusammenhang zwischen dem in der Frage genannten kritischen Toleranzwert für den Außenwohnbereich und Schallschutzmaßnahmen im Innenwohnraum nicht aufgezeigt. Es wird lediglich behauptet, diese könnten nachträglich wirkungslos werden, und nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Eignung des Grundstücks zu Innenwohnzwecken auch bei Überschreitung des kritischen Toleranzwerts für den Außenwohnbereich unberührt bleibe (UA S. 50), mithin in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, dass durch Schallschutzmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Fluglärm im Innenwohnbereich auf das Maß des rechtlich Zumutbaren reduziert wird.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang wie auch mit der Frage (siehe dazu unter 1.6), ob … eine Außenwohnbereichsentschädigung auf einen Leq(3) tags außen = 65 dB(A) sowie 2 % des Verkehrswerts beschränkt werden kann (BBegr. S. 31), die Höhe der Entschädigung als unangemessen kritisieren (BBegr. S. 11, 33), wird ein Klärungsbedarf nicht dargelegt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Bemessung der Entschädigung nach einem vom-Hundert-Satz des Verkehrswertes des betroffenen Grundstücks vom Grundsatz her geeignet ist, einen “angemessenen” Ausgleich zu gewährleisten (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 395 ff.).
1.2 Die Frage,
ob ein Tagschutzziel der “regelmäßigen” Vermeidung von Maximalpegeln von 55 dB(A) tags innen … dahingehend eingeschränkt werden darf, dass das Ziel nur bei geschlossenen Fenstern erreichbar ist und 16 Überschreitungen pro Tag zulässig sind (BBegr. S. 14),
könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Oberverwaltungsgericht ist – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 327 und vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 133) – bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Kommunikationsbeeinträchtigungen unter tags davon ausgegangen, dass es den Betroffenen zuzumuten sei, während einer Störung durch einen Überflug sich mit einer Sprachverständlichkeit von 99 % zu begnügen. Unzumutbare Kommunikationsstörungen seien erst bei einer Häufung von Schallereignissen gegeben, die eine Gesprächsführung oder die Verfolgung von Radio- und Fernsehsendungen nachhaltig einschränken würden (UA S. 83). Ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist ebenso wie die Frage, ab welcher Anzahl von Lärmereignissen von einer – wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert (UA S. 84) – kritischen Häufung auszugehen ist, die zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen führt, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen –, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. auch Urteile vom 21. September 2006 – BVerwG 4 C 4.05 – BVerwGE 126, 340 Rn. 34, vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ≪276≫, vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪373≫; Beschlüsse vom 16. Juli 2007 – BVerwG 4 B 71.06 –, vom 18. August 2005 – BVerwG 4 B 19.05 –, vom 2. Februar 2005 – BVerwG 4 B 87.04 –, vom 11. September 2002 – BVerwG 9 B 32.02 – und vom 29. April 2002 – BVerwG 9 B 10.02 –).
Soweit die Kläger zum Begriff des seltenen Ereignisses vortragen und auf die LAI-Freizeitlärmrichtlinie und die TA-Lärm verweisen, fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Sie wenden sich vielmehr nur gegen die Auslegung des dem Maximalpegelkriterium beigefügten Vorbehalts “regelmäßig” und meinen, die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte Überschreitenshäufigkeit von sechzehn sei von dem Begriff nicht gedeckt. Ein Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die für andere Lärmquellen erlassenen Regelungswerke als Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Fluglärm wegen der Verschiedenheit der Immissionssituationen ausscheiden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254). Das Oberverwaltungsgericht hat denn auch nicht die von den Klägern genannten Regelungen zur Anwendung gebracht, sondern den Begriff des seltenen Ereignisses lediglich als Umschreibung für den Aspekt des täglichen zeitlichen Gesamtumfangs der Störung und der zeitlichen Dauer der Einzelgeräusche genutzt, um an Hand dieser Kriterien die Einschätzung des Beklagten zu überprüfen, dass eine kritische Häufung nicht gegeben sei (UA S. 83).
1.3 Bei der Frage,
ob die erhebliche Änderung des Lärmgeschehens in der ersten Nachtstunde gegenüber der letzten Tagstunde ohne besondere Schutzvorkehrungen trotz der in der Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe abwägungsfehlerfrei zugelassen werden durfte (BBegr. S. 18),
behaupten die Kläger eine “erhebliche Änderung des Lärmgeschehens in der ersten Nachtstunde gegenüber der letzten Tagstunde” und legen damit einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Landungen in der ersten Nachtrandstunde nicht zu einem Belastungsszenario führen, das über dem der letzten Tagesstunde liege, da auch hier schon Landungen das Verkehrsgeschehen dominierten (UA S. 92). Die mit einem Koordinierungseckwert von 33 planbaren Landungen in der ersten Nachtrandstunde verbundene Lärmbelastung liege unterhalb der des Tagesgeschehens, so dass – noch gerade – von einem Übergang vom “normalen” Tagesgeschehen zur Nachtruhe ausgegangen werden könne (UA S. 92).
Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts greifen die Kläger zwar mit der Verfahrensrüge an (BBegr. S. 57 – 59). Die Rüge genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kläger machen insoweit als Verstoß gegen Denkgesetze geltend, dass sich auf Grund der Mischung von Starts und Landungen das Lärmgeschehen am Tag von dem Lärmgeschehen in der ersten Nachtrandstunde unterscheide, in der 33 Landungen zulässig seien, weil von den 40/45 Flugbewegungen am Tag nur ein Teil Landungen darstellten. Dass die Feststellung des Gerichts, in der letzten Tagstunde dominierten Landungen das Verkehrsgeschehen, so dass nicht zu erwarten sei, dass die erste Nachtrandstunde für die Anwohner im jeweiligen Anflugsektor zur lautesten Stunde unter Übertreffen des Tagesgeschehen werde (UA S. 92), auf einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss führt, ist nicht zu erkennen. Der Sache nach beschränkt sich der Vortrag auf den Einwand, das Gericht habe nicht präzisiert, auf welche der von ihm genannten “vorliegende(n) Unterlagen über die Verteilung” es sich stütze. Der Vorwurf, aus der der Beschwerde beigefügten Anlage ergebe sich, dass die Feststellung des Gerichts unzutreffend sei, genügt indes nicht, um aufzuzeigen, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann.
1.4 Mit der Frage,
ob … ein Nachtschutzziel der Vermeidung von Maximalpegeln von 55 dB(A) außen (gemeint sein dürfte: innen) zwischen 22.00 und 1.00 nach der Fluglärmsynopse … dahingehend eingeschränkt werden darf, dass 8 unbegrenzte Überschreitungen pro Nacht zulässig sind (BBegr. S. 23),
zeigen die Kläger ebenfalls keinen Klärungsbedarf hinsichtlich einer Rechtsfrage auf. Die Frage, ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung mit einem Maximalpegel, der als NAT-Kriterium (number of events above threshold) verstanden wird, zutreffend ausgedrückt ist, ist eine in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsaufklärung, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klärende Frage. Im Übrigen hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass ein Maximalpegel-Häufigkeitskriterium als Bewertungsmaßstab für die Aufwachwahrscheinlichkeit geeignet sein kann (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 297, 301).
Die von der Beschwerde behauptete Unschlüssigkeit der Fluglärmsynopse, die damit begründet wird, dass bei den als zulässig erachteten acht Überschreitungen eines Einzelpegels von 55 dB(A) eine Überschreitung des so genannten kritischen Toleranzwerts von 6 × 75 dB(A) außen nicht ausgeschlossen sei (BBegr. S. 25), ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Die Frage der vom Oberverwaltungsgericht unter ausführlicher Begründung bejahten (UA S. 79 ff.) Verwertbarkeit der gutachterlichen Empfehlungen mag – was die Kläger aber nicht geltend machen – zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden, entzieht sich aber einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
1.5 Das gilt auch für die mit dem Stichwort “Rosinentheorie” verbundene Frage zur Aufteilung der Nacht in zwei Zeitscheiben unter Zuordnung von Maximalpegeln nach der Fluglärmsynopse einerseits und eines über die gesamte Nacht gemittelten Dauerschallpegels als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf einen Lüfter andererseits (BBegr. S. 27).
Abgesehen davon wird angesichts der Neuregelung in § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2251), in der auf eine Stufung der Nachtschutzanforderungen verzichtet wird, und des vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass der Wert Leq(3, 22-6) = 50 dB(A) über das im Fluglärmschutzgesetz normierte Dauerschallkriterium hinausgeht, nicht dargelegt, woraus sich die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ergeben soll.
1.6 Die hinsichtlich der Entschädigungshöhe bereits unter 1.1 behandelte Frage,
ob … eine Außenwohnbereichsentschädigung auf einen Leq(3) tags außen = 65 dB(A) sowie 2 % des Verkehrswerts beschränkt werden kann (BBegr. S. 31),
halten die Kläger für klärungsbedürftig, weil sie meinen, es sei der in der Fluglärmsynopse als kritischer Toleranzwert zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen ausgewiesene Wert von 62 dB(A) zugrunde zu legen. Auch insoweit wird nicht beachtet, dass – mangels Einschlägigkeit des nunmehr geltenden § 9 Abs. 5 Fluglärmschutzgesetz – die Zumutbarkeitsgrenze für die Beeinträchtigung eines Außenwohnbereichs nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt wird. Soweit die Kläger auf die den Flughafen Berlin-Schönefeld betreffende Entscheidung des Senats verweisen, wird verkannt, dass der Senat in dem Verfahren keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der es ausschließt, die Zumutbarkeitsschwelle vorbehaltlich besonderer Umstände bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) festzulegen (Urteil vom 26. April 2007 – BVerwG 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 Rn. 67; Beschluss vom 16. Juli 2007 – BVerwG 4 B 71.06 – juris Rn. 48).
1.7 Die Frage,
ob es mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung … vereinbar ist, dass Eigentümer im Randbereich von Schutzgebieten … selbst den Nachweis führen müssen, dass sie die Kriterien für die Einbeziehung in das jeweilige Schutzgebiet erfüllen (BBegr. S. 35),
halten die Kläger für klärungsbedürftig, weil sie meinen, dass die “Auflage” auf Grund von Nachweisschwierigkeiten tatsächlich nicht umgesetzt werden könne (BBegr. S. 38). Damit unterstellen sie einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beigeladene rechtlich verpflichtet ist, in Grenzfällen, die als solche erkannt und überzeugend dargetan werden, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (UA S. 98).
Im Übrigen kommt der Gebietsausweisung für das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf passiven Lärmschutz keine konstitutive Bedeutung zu (Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 11 A 1.97 – BVerwGE 107, 313 ≪331≫). Eine an die Schutzgebietsausweisung anknüpfende Kostenregelung ist nach der Rechtsprechung des Senats angemessen, wenn mit der Ausweisung des Schutzgebietes der Regelfall erfasst und die mit Kosten zu Lasten der Betroffenen verbundene Einzelfallprüfung auf atypische Fälle beschränkt wird (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 331). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die in den Karten dargestellten Konturen nicht abschließend aussagekräftig seien (BBegr. S. 36), verkennen sie, dass eine Schutzgebietsausweisung nur den Regelfall zu erfassen hat und das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass die Berechnung tauglich und verlässlich und daher nicht zu beanstanden sei (UA S. 97).
1.8 In welcher Hinsicht die Frage,
ob bei einer abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung des Bedarfs für eine Steigerung von Flugbewegungen allein auf zusätzliche Anmeldungen für Flugbewegungen abzustellen ist und die (schwindende) Auslastung der Flüge unberücksichtigt bleiben darf (BBegr. S. 40 – Klammerzusatz im Original),
im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig sein sollte, hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Es genügt nicht, lediglich den Sachverhalt bzw. Klagevortrag wiederzugeben und mit der Behauptung, bei Außerachtlassung der Auslastung von Flügen gehe der Konkurrenzkampf auf dem Luftverkehrsmarkt einseitig zu Lasten der Flughafenanwohner, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit habe, die dafür erforderliche Rechtsprechung einzuleiten (BBegr. S. 42). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, auch der Hinweis der Kläger, dass die am Flughafen der Beigeladenen verkehrenden Flugzeuge eine zunehmend geringere Auslastung aufwiesen, mindere das Gewicht der Möglichkeit, weitere Flüge durchführen zu können, nicht entscheidend; zum einen fehlten die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Steuerung der Inanspruchnahme von Luftverkehrsdienstleistungen; zum anderen bestehe ein gewisses faktisches Korrektiv bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Flugangebote durch Luftverkehrsunternehmen (UA S. 61 f.). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie legt weder dar, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beigeladene entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben sollte, die Auslastung der Flugzeuge zu steuern, noch dass die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Flugangebote als “faktisches Korrektiv” für die Gewichtung des Bedarfs an Flugbewegungen nicht ausreicht.
1.9 Die Frage,
ob eine luftverkehrliche Genehmigung von einer Betriebsregelung des vorhergehenden Planfeststellungsbeschlusses abweichen darf, obwohl diese Regelung ein das Grundgerüst der Abwägung für den Flughafenausbau betreffendes Schutzinstrument (hier die “Einbahnkapazität”) des Planfeststellungsbeschlusses gewesen ist (BBegr. S. 43 – Klammerzusatz im Original),
kann ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantwortet werden.
Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, greifen die Kläger mit dieser Frage die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts an, wonach das Vorhaben keiner Planfeststellung bedürfe, mithin der Beklagte formell rechtmäßig über die Neuregelungen im Wege der Änderungsgenehmigung entschieden habe.
Eine Planfeststellung ist nur erforderlich, wenn Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG angelegt oder geändert werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Gegenstand einer hiernach erforderlichen Planfeststellung können auch betriebliche Regelungen sein (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nicht ihrerseits einer Planfeststellung, sondern nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, also einer Änderungsgenehmigung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG). Das gilt unabhängig davon, welche Bedeutung die Betriebsregelungen für die Konzeption des Flughafens und die Gesamtplanung seiner Verwendung hatten. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 17 f.). Es hat dargelegt, dass die Neuregelungen zur Nutzung der Parallelbahn und ihre Grundlagen zwar in engem Zusammenhang mit einem wesentlichen Element des planerischen Konzepts des planfestgestellten Flughafens stünden. Bei den im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen der Nutzung der Parallelbahn handele es sich aber nicht um Aussagen, die den Regelungskern des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Regelungskern sei die Änderung eines bereits angelegten Flughafens durch die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrsanlage gewesen. Allein aus Anlass der baulichen Erweiterung des Bahnsystems seien betriebliche Vorgaben geändert worden (UA S. 17). Die Beschwerde hält die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen zur Nutzung der Parallelbahn bloße Betriebsregelungen seien, für unzutreffend. Insoweit zeigt sie jedoch nicht auf, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen sollte. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts – hier des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1983 – kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (Beschluss vom 30. Mai 2000 – BVerwG 11 B 18.00 – juris).
2. Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Kläger Verstöße gegen Denkgesetze in der Sachverhaltswürdigung geltend machen, bleiben ohne Erfolg.
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫ m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 und vom 9. Januar 2008 – BVerwG 8 B 76.07 –). Einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze zeigen die Kläger nicht auf.
2.1 Dass die Rüge hinsichtlich der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zum Übergang der letzten Tagstunde zur ersten Nachtstunde (BBegr. S. 57 – 59) erfolglos bleibt, wurde bereits im Zusammenhang mit der thematisch damit verbundenen Grundsatzrüge (unter 1.3) ausgeführt.
2.2 Auch soweit die Kläger die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass das in alle Berechnungen eingestellte Verhältnis der Betriebsrichtung 20:80 gut vertretbar sei, als Verstoß gegen Denkgesetze rügen (BBegr. S. 59 – 61), wird nicht dargelegt, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Dass es in der Vergangenheit zum Teil beträchtliche Abweichungen gegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 40). Mit ihren Zahlenbeispielen zur Bandbreite der Abweichungen zeigen die Kläger keine logisch zwingende Schlussfolgerung auf. Die Frage, ob sich der Beklagte im Rahmen des behördlichen Einschätzungsermessens gehalten hat, beantwortet sich nicht nach Grundsätzen der Logik. Es handelt sich vielmehr um eine auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfende prognostische Bewertung.
2.3 Ebenso wenig wird mit dem Vorwurf, 40 Flugbewegungen pro Stunde auf einer Start- und Landebahn (ohne Mitbenutzung der Parallelbahn) seien praktisch nicht durchführbar und die Flughafenkoordinierung daher denknotwendig außer Stande, die Flugbewegungen abzuwickeln (BBegr. S. 61 – 62), ein Verstoß gegen Denkgesetze aufgezeigt. Wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat, läge, wenn die der Lärmberechnung und -bewertung zugrunde gelegte Kapazität nicht erreichbar sein sollte, eine für die Kläger nicht nachteilige Überschätzung der drohenden Lärmbelastung vor (UA S. 62 f.). Abgesehen davon blenden die Kläger aus, dass – wie das Oberverwaltungsgericht ergänzend angemerkt hat – bisher schon über die 38 vorausplanbaren Bewegungen hinaus zwei weitere Flugbewegungen zugelassen und abgewickelt worden waren (UA S. 63 f.).
3. Die Kläger rügen als weitere Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe ihre in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Sie sind der Ansicht, dass die Gründe, die das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007 für die Ablehnung der Beweisanträge angeführt hat, fehlerhaft und unzutreffend seien.
Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 16). Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪127≫; Beschluss vom 4. Dezember 1991 – BVerwG 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, S. 67). Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts (Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪90≫; Beschluss vom 7. März 2003 – BVerwG 6 B 16.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55). Das Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr vgl. nur Urteil vom 26. April 2007 – BVerwG 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 Rn. 71). Methodische Mängel eines Gutachtens lassen sich nicht mit einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen, die einem andersartigen Ansatz folgen, als die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche Mängel haben die Kläger nicht aufgezeigt.
3.1 Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Klägern gerügte Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur genehmigungsbedingten Lärmzunahme für die Grundstücke der Kläger (BBegr. S. 64) zum einen – soweit es um die Lärmbetroffenheit des Einzelnen gehe – damit begründet, es sei nicht zu erkennen, wieso und in welchen speziellen Punkten bei dem gegenwärtigen Stand der Lärmwirkungsforschung weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Zum anderen – soweit der Antrag auf eine Überprüfung der Grundlagen der Lärmbewertung ziele – seien keine hinreichenden Mängel des Sachverständigengutachtens, auf das der angefochtene Bescheid gestützt worden sei, aufgezeigt worden. Eine Fehlerhaftigkeit von Aussagen zu bestimmten Pegeln könne nicht mit Erwägungen zur Vorzugswürdigkeit anderer Ansätze für die Bewertung der belastenden Wirkung begründet werden. Die Zahlen seien mit unterschiedlicher Zielvorgabe ermittelt worden. Diskrepanzen zwischen Angaben der Beigeladenen und Messergebnissen gäben daher keinen Anlass für Zweifel an der Verlässlichkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Grundlagen. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
Die Kläger haben die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur mangelnden methodischen Vergleichbarkeit, die im angefochtenen Urteil vertieft werden (UA S. 34 ff.), nicht in Frage gestellt. Mit der Beschwerde behaupten sie lediglich, dass weder das der Genehmigung zugrunde gelegte Gutachten von I… noch die im Prozess nachgereichten Untersuchungen ein “belastbares” Bild ergäben (BBegr. S. 67) und machen geltend, dass wesentliche Widersprüche und Unklarheiten im Vortrag der Beigeladenen nicht aufgeklärt worden seien (BBegr. S. 64). Das genügt nicht, um Zweifel an der methodischen Tauglichkeit und Aussagekraft des Gutachtens von I… zu begründen. Einen Bezug der dargestellten Diskrepanzen zwischen Angaben der Beigeladenen und Messergebnissen zu den vom Gutachter I… einbezogenen Gutachtengrundlagen und deren Verlässlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen können (S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007). Einen solchen Bezug zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Auch soweit die Kläger monieren, bei der “lärmtechnischen Berechnung” seien lediglich Zahlenkolonnen, nicht aber die Berechnungsgrundlagen vorgelegt worden, wird ein Aufklärungsbedarf nicht dargelegt. Darauf verweist auch das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, es fehle der konkrete Ansatz für einen gesehenen Überprüfungsbedarf. Hinsichtlich der mit dem Beweisantrag angesprochenen “Relevanzschwelle von 3 dB(A)”, zu dem das Oberverwaltungsgericht in dem ablehnenden Beschluss festgestellt hat, dass diese Schwelle für die Überprüfung der Abwägung unerheblich sei, verhält sich die Beschwerde nicht.
3.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Maximalpegel in der Zeitbewertung “impulse” statt “slow” (BBegr. S. 68) mit der Begründung, es verstehe sich von selbst, dass sich bei einer anderen Methode andere Werte ergeben. Mit dem Einwand, der rechnerische Ansatz “impulse” entspreche besser der tatsächlichen Wahrnehmung (BBegr. S. 69), zeigen die Kläger keinen methodischen Mangel auf. Dass die rechnerische Verwendung “slow” methodischen Bedenken ausgesetzt sei und die Zeitbewertung “impulse” sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemein Anerkennung gefunden habe (vgl. dazu Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 308), behaupten auch die Kläger nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass derzeit nicht auf einigermaßen gesicherte oder anerkannte Erkenntnisse verwiesen werden könnte, inwieweit die Zeitbewertungen “impulse” oder “slow” oder “fast” jeweils der menschlichen Hörempfindung entsprechen (UA S. 37).
3.3 Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flugzeugtypenmix (BBegr. S. 70) hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil nicht konkret aufgezeigt worden sei, dass der Verkehr des Jahres 2002, der den zentralen Ausgangspunkt der Prognose bilde, fehlerhaft bestimmt worden wäre oder die als damals absehbar eingestuften und eingestellten Entwicklungen grundlegend verkannt worden wären. Soweit die Kläger mit der Beschwerde meinen, es gehe nicht um die Methode der Prognose, sondern um einen “Eingangsparameter”, der unmittelbar ergebnisrelevant sei, und zum Beleg auf die teilweise Verkleinerung der Lärmzonen trotz Bewegungszunahme verweist (BBegr. S. 71), ergibt sich auch daraus nicht, warum die Annahme, dass das Lärmgeschehen nach wie vor durch den Umfang der den Flugzeugklassen S 5.3 und S 5.2 zuzurechnenden Flugzeuge bestimmt werde (UA S. 42), fehlerhaft sein sollte. Einen Mangel hinsichtlich der Prognosegrundlage zeigt sie nicht auf. Den Begriff “Eingangsparameter” benutzen die Kläger der Sache nach nur als Synonym für ein “anderes” Fluggeschehen, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Heranziehung der Daten von 2002 für die Prognose fehlerhaft sein könnte und das Gericht daher Anlass gehabt hätte, den Sachverhalt mit Hilfe eines Sachverständigen weiter aufzuklären.
3.4 Zur Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Betriebsrichtungsverteilung tragen die Kläger vor, der Aufklärungsbedarf ergebe sich angesichts ihres Vortrags, dass das “Idealmaß” von 80:20 schon lange nicht mehr den Tatsachen entspreche (BBegr. S. 72). Sie verkennen mit diesem Einwand, dass das Oberverwaltungsgericht – wie im Beschluss vom 14. Mai 2007 sinngemäß ausgeführt und im angefochtenen Urteil vertieft wird – unterstellt hat, dass es zum Teil beträchtliche Abweichungen hinsichtlich des eingestellten Verhältnisses von 80:20 gibt (UA S. 40). Ausdrücklich wird festgestellt, dass der den Berechnungen zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab auch unter Einbeziehung der klägerseits für geboten erachteten und zur Anwendung gebrachten Methodik innerhalb der Streubreite der wechselnden Windverhältnisse eine gut vertretbare Stellung habe (UA S. 41). Ob der Verteilungsmaßstab 80:20 letztlich gut vertretbar ist, ist – wie im Beschluss vom 14. Mai 2007 umschrieben – eine Frage der “wertenden Bestimmung des Aussagewertes” und damit eine dem sachlichen Recht zuzuordnende Frage der richterlichen Würdigung.
3.5 Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Einbahnkapazität greifen die Kläger – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – letztlich nur insoweit an, als es um die Überschreitung der stündlichen Bewegungen ohne Mitbenutzung der Parallelbahn geht (BBegr. S. 74). Denn zu der ebenfalls zur Aufklärung gestellten Frage zum Sechs-Monatszeitraum wird lediglich vorgetragen, die Frage korrespondiere mit der Grundsatzrüge zur Planfeststellungsbedürftigkeit (BBegr. S. 75). Die Ablehnung des Beweisantrags zur Stundenkapazität von 40 Flugbewegungen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf gestützt, dass die Kläger keine Mängel des sachverständigen Materials aufgezeigt hätten. Angesichts des Umstands, dass – wie unter 2.3 dargelegt – in der Vergangenheit schon über die 38 vorausplanbaren Bewegungen entsprechend der bisherigen Genehmigungslage hinaus zwei weitere Flugbewegungen zugelassen und abgewickelt worden waren (UA S. 63 f.), hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, dass die Zahl auf sachlich falschen Annahmen beruhte. Den Übergang von 40 zu 45 Flugbewegungen in den weiteren 56 Wochenstunden hat das Oberverwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehen. Denn die Erhöhung stehe unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass die Kapazität der Hauptbahn ohne Mitbenutzung der Parallelbahn zur Abwicklung auch dieser Flugbewegungen ausreicht (vgl. UA S. 6). Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
3.6 Den auf Berücksichtigung der so genannten DLR-Studie gerichteten Beweisantrag (BBegr. S. 76) hat das Oberverwaltungsgericht mit der – im Urteil vertieften (UA S. 86) – Begründung zurückgewiesen, dass damit die Tauglichkeit der Fluglärmsynopse, die der Beklagte als Grundlage für sein Lärmschutzkonzept gewählt habe, nicht in Frage gestellt werde. Das ist angesichts des andersartigen Ansatzes der DLR-Studie, die auf einer Dosis-Wirkungs-Beziehung beruht (vgl. dazu Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 302), nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger einwenden, das Oberverwaltungsgericht habe “richtigerweise” die DLR-Studie zugrundelegen müssen (BBegr. S. 77), wird nicht beachtet, dass die DLR-Studie zwar neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Anlass, sich von einer herkömmlichen, in der bisherigen Praxis verwandten und von der Rechtsprechung als tauglich erachteten Methodik zu lösen, besteht indes nur dann, wenn die neuen Erkenntnisse als gesichert angesehen werden können. Die neuen Erkenntnisse müssen sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben. Allgemeine Anerkennung bedeutet zwar nicht Einstimmigkeit der Zustimmung in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit. Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (Beschluss vom 21. Januar 2004 – BVerwG 4 B 82.03 – juris Rn. 8).
3.7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines lärmpsychologischen Sachverständigengutachtens (BBegr. S. 79) mit der Begründung abgelehnt, es könne vorausgesetzt werden, dass das von dem Beklagten zugrunde gelegte lärmmedizinische Gutachten auch Aussagen zu den lärmpsychologischen Auswirkungen und deren Belästigungsgrad mit Blick auf die Gesamtbelastung enthalte, da solche Einwirkungen weder eine neue Erkenntnis noch eine Besonderheit gerade dieses Flughafens darstellten. Es hat darüber hinaus – wie sich aus dem Urteil ergibt (UA S. 53) – den Sachverständigen und Mitverfasser des lärmmedizinischen Gutachtens Prof. S… zum Aspekt der psychologischen Auswirkungen befragt, der dargelegt hat, dass auch diese Phänomene in den empfohlenen Richt- und Toleranzwerten mit hinreichendem Aussagewert erfasst worden seien (UA S. 54). Vor diesem Hintergrund ist ein Aufklärungsbedarf nicht zu erkennen. Die Kläger setzen sich denn auch nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern behaupten lediglich, dass sich das Gericht auf eine pauschale Aussage beschränkt habe (BBegr. S. 80).
4. Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht. Die Ablehnung der von den Klägern mit Schriftsatz vom 13. Mai 2007 beantragten Vertagung, hilfsweise Schriftsatzfrist ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vorgetragenen Gründe keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 ZPO darstellen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu entsprechen (Beschlüsse vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 118.03 – und vom 2. November 1998 – BVerwG 8 B 162.98 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 6. März 1992 – BVerwG 4 CB 2.91 – NVwZ-RR 1993, 275; Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der er sich nicht “aus dem Stand” auseinanderzusetzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen, der Überlegung und Vorbereitung, so ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, dass er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann. Als Anhaltspunkt kann die Fristenregelung für Schriftsätze in § 132 Abs. 1 und 2 ZPO gelten, unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Danach ist Rechtzeitigkeit in der Regel zu bejahen, wenn zwischen der Zustellung und der mündlichen Verhandlung je nach Art des Schriftsatzes mindestens eine Woche oder drei Tage liegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen. Im Verwaltungsprozess wird überdies wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (Beschluss vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 119.03 – Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1).
Das Oberverwaltungsgericht hat den (zweiten) Vertagungsantrag der Kläger vom 13. Mai 2007 in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 mit der Begründung abgelehnt, die Kläger hätten die Unklarheiten, die sie hinsichtlich der Schriftsätze der Beigeladenen gesehen hätten, aufgezeigt. Es sei nicht notwendige Sache ihres Prozessvortrags die Unklarheiten aufzuklären. Hinsichtlich der Ergänzenden Entscheidung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen des Beklagten ließen die materiellen Einwände der Kläger erkennen, dass ihnen die Erfassung der Erklärungen durchaus gelungen sei (Sitzungsprotokoll S. 13). Der zuvor im Parallelverfahren 20 D 133/05.AK (Stadt Meerbusch) in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007 gestellte Vertagungsantrag, dem sich die Kläger angeschlossen hatten (Sitzungsprotokoll S. 5) war mit der Begründung abgelehnt worden, nach dem Stand der schriftsätzlichen Vorbereitung sei die Durchführung der mündlichen Verhandlung die einzige Möglichkeit der Förderung des Verfahrens. Angesichts der bisher im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse bedürfe es keines großen Aufwandes, um die gewechselten Schriftsätze zu erfassen. Die weiter für aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkte könnten in Form von Beweisanträgen dem Gericht unterbreitet werden.
Diese Begründungen sind nicht zu beanstanden. Den Klägern stand hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Beigeladenen und der Ergänzenden Entscheidung des Beklagten zu befassen.
Den Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. April 2007, der sich auf das nicht terminierte, ebenfalls den Flughafen Düsseldorf betreffende Verfahren 20 D 5/06.AK bezieht, haben die Kläger nach eigenen Angaben am Mittwoch, dem 2. Mai 2007 erhalten. Damit standen ihnen mehr als drei Arbeitstage vor der am Dienstag, dem 8. Mai 2007 beginnenden und bis zum Montag, dem 14. Mai 2007 dauernden mündlichen Verhandlung zur Verfügung, um sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass die mündliche Verhandlung knapp eine Woche dauerte. Zumindest an den Tagen, an denen nicht verhandelt wurde, bestand die Möglichkeit, sich weiter mit dem Schriftsatz zu befassen und sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 mit Einwänden Gehör zu verschaffen. Dabei durfte das Gericht mit einstellen, dass die Kläger und ihr Verfahrensbevollmächtigter bereits in die komplexe Sachmaterie eingearbeitet waren und daher die Annahme gerechtfertigt war, dass es zur Durchdringung des Vortrags keines großen zeitlichen Aufwandes bedurfte. Es erscheint auch nicht unzumutbar, ungeachtet der Anstrengungen der jeweils einen ganzen Tag dauernden Verhandlungen, die Tage der Verhandlungspause für eine solche Aufbereitung zu nutzen. Fragen tatsächlicher Art, die als aufklärungsbedürftig angesehen wurden, hätten – wie das Oberverwaltungsgericht zum ersten Vertagungsantrag ausgeführt hat – gegebenenfalls mit Beweisanträgen zur Überprüfung gestellt werden können. Jedenfalls hätten die Kläger, um den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsverletzung gerecht zu werden, mit der Beschwerde darlegen müssen, zu welchen Tatsachen sie (weitere) Beweisanträge hätten stellen bzw. sich hätten äußern wollen.
Das gilt auch für den im Parallelverfahren 20 D 138/05.AK (Stadt Ratingen) von der Beigeladenen vorgelegten Schriftsatz vom 30. April 2007, in dem es im letzten Absatz heißt, er sei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der für den 08., 10. und 11.05.2007 terminierten Verfahren einschließlich Anlagen unmittelbar per E-Mail zugeleitet worden. Dieser Schriftsatz ist den Klägern nach ihren Angaben zwar erst einen Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2007 zugegangen. Sie waren jedoch bereits im Vorfeld darauf eingestimmt worden, dass eine solche Stellungnahme der Beigeladenen zu erwarten war. Denn die Stellungnahme der Beigeladenen vom 30. April 2007 erfolgte in Beantwortung der allen Beteiligten bekannt gegebenen gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2007, mit der die Beigeladene gebeten worden war, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die praktische Handhabung von bestimmten Regelungen der (geänderten) Genehmigung zu erläutern. Da in der gerichtlichen Verfügung die Themenbereiche, zu denen Stellung zu nehmen war, umschrieben worden waren, war der Aufwand zur Erfassung der Antwort von vornherein inhaltlich begrenzt.
Die Kläger waren auch auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007 vom Beklagten erklärte Änderung der angefochtenen Genehmigung in der Form der Ergänzenden Entscheidung vorbereitet. Sie hatten genügend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen. Wie sich aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Januar 2007 und 2. April 2007 ergibt, wurden den Klägern der Entwurf der Ergänzenden Entscheidung und der diesbezügliche wesentliche Akteninhalt Ende Januar, d.h. bereits drei Monate vor der Verhandlung übersandt. Sie haben darüber hinaus Anfang April Einsicht in den Verwaltungsvorgang zum Entwurf der Ergänzenden Änderung genommen. Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht ab und verweist darauf, dass nicht aufgezeigt worden sei, was die Kläger zusätzlich vorgetragen hätten (UA S. 18 f.). Daran lässt es auch die Beschwerde fehlen.
Die unterschiedlichen Erklärungen, die der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung zu Protokoll abgegeben hat, mussten dem Gericht ebenfalls nicht Anlass sein, dem Antrag stattzugeben. Dabei ist unerheblich, ob es sich – wie das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand angemerkt hat (UA S. 15) – nur um ergänzende Klarstellungen oder um echte Änderungen des bisherigen Regelungsgehalts handelte. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist allein entscheidend, ob sich die Kläger in der Prozesssituation auf die Änderung haben einrichten und sich damit haben auseinandersetzen, mithin auch die Bedeutung und Tragweite der erst zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen haben erfassen können. Die Frage der Zulässigkeit einer möglicherweise konstitutiv wirkenden Änderung stellt sich im Rahmen einer Gehörsrüge dagegen nicht. Dass die Kläger nicht in der Lage gewesen wären, den wesentlichen Aussagegehalt der jeweiligen Erklärungen zu erfassen, behaupten auch sie nicht. Sie machen nur allgemein geltend, wegen der aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten hätten sie sich nicht “abschließend” zur genehmigungsbedingten Steigerung der Flugbewegungen und deren Abwägung äußern können (BBegr. S. 84 f.).
Die schriftsätzliche Äußerung der Kläger vom 13. Mai 2007 bestätigt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ihnen die Erfassung der Erklärungen des Beklagten wie auch der genannten Schriftsätze der Beigeladenen durchaus gelungen ist. Die Kläger haben ihre sachlichen Bedenken – kurz – zusammengefasst vorgebracht. Die Protokollerklärungen betreffen überdies nur einzelne, thematisch eingegrenzte Punkte, so dass auch insoweit kein erheblicher Einarbeitungsaufwand bestand. Die Kläger konnten darüber hinaus diese Punkte vertiefend in der mündlichen Verhandlung ansprechen. Soweit die Kläger auf in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumte entscheidungserhebliche Unklarheiten bzw. falsche Angaben verweisen, machen sie keinen erheblichen Grund für eine Vertagung, sondern einen Aufklärungsmangel geltend. Damit lässt sich ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht begründen. Vor allem aber fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger im Fall einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätten, sowie an Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Philipp, Dr. Bumke
Fundstellen