Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 3 N 2764/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2004 für beide Rechtszüge auf jeweils 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die zum Lärmkonflikt erhobenen Rügen greifen nicht durch.
a) Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen eines faktischen reinen Wohngebiets in der Umgebung des Plangebiets nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein Tatsachengericht verletzt den in Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggeht, ohne darzulegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen es keiner Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (und keiner Sachaufklärung in dieser Hinsicht) bedarf (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 8 C 20.96 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274). Der Verwaltungsgerichtshof führt aus (UA S. 27), dass die Immissionspunkte IP 1 bis IP 5, die der TÜV Süddeutschland in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2001 untersucht habe, in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 “Krimling-Norr” sowie in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen seien. Aus diesem Grund habe der TÜV Süddeutschland die zutreffenden Immissionsrichtwerte herangezogen. Damit hat die Vorinstanz dem Vorbringen des Antragstellers zum Wohngebietscharakter der Bebauung in der Umgebung des Plangebiets ausreichend Rechnung getragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass er die Einwände des Antragstellers gegen das vorgenannte Gutachten nicht gewürdigt hat. Die vom Antragsteller vermisste Auseinandersetzung mit seinen Einwänden, die sich auf die Anzahl der Vollgeschosse des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie auf die Anlieferfrequenzen und die Anlieferzeiten, die dem TÜV-Gutachten zugrunde liegen, beziehen, befindet sich auf S. 25 und 27 der Urteilsabschrift. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof von seinem Rechtsstandpunkt aus Anlass hatte, über die gutachterlichen Ausführungen des TÜV Süddeutschland hinaus weitere Ermittlungen zu Art und Ausmaß der vom Antragsteller befürchteten Lärmimmissionen anzustellen. Gegenstand der Normenkontrolle ist der angegriffene Bebauungsplan und die ihm zugrunde liegende planerische Abwägung der Antragsgegnerin. Nach den Ausführungen der Vorinstanz durfte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die dem TÜV-Gutachten zugrunde liegenden Angaben von dem Investor stammen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben unrealistisch sind. Das Gutachten habe der Antragsgegnerin auch ausreichend deutlich gemacht, dass die durch die Planung entstehenden Lärmkonflikte auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens durch die Anordnung der Gebäude, der Anlieferbereiche sowie der Aggregate und durch die Steuerung der Anlieferungszeiten zu bewältigen seien; das reiche für einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang aus. Die Beschwerde zeigt vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Aufklärungsmaßnahmen zu den Lärmimmissionen hätten aufdrängen müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen lassen keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen.
“Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Lärmgutachten gehalten ist, vor der Aufstellung des Bebauungsplanes ein ergänzendes Lärmgutachten einzuholen”, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation und ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich. Im Übrigen sind die vom Antragsteller gegen das TÜV-Gutachten erhobenen Einwände nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs “nicht ausreichend konkretisiert gewesen, um von der Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens fordern zu können” (UA S. 26). Die Vorinstanz sieht die Einwände also als unsubstantiiert an. Dass der Antragsteller anderer Meinung ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, “ob der Plangeber eines Bebauungsplanes das Gebot der Konfliktlösung bei der Festsetzung emittierender Nutzungen verletzt, indem er meint, der Lärmkonflikt könne in dem späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden, und sich wegen der Möglichkeit einer denkbaren Lösung auf ein Lärmgutachten stützt, das die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Sinne der TA-Lärm belegen soll, ohne über die schematische Mittelung von Geräuschen im Sinne der TA-Lärm hinausgehende Kriterien (Impulshaltigkeit, Informationsgehalt usw.) zu berücksichtigen”, ist ebenfalls keiner verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich und nötigt daher nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist auf die konkreten Umstände des vorliegenden Streitfalles zugeschnitten und beschränkt sich der Sache nach auf eine in das Gewand einer abstrakten Rechtsfrage gekleidete Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Abwägungskontrolle. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde vermag der beschließende Senat auch nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen ein Plangeber sich zur sachgerechten Konfliktlösung nicht auf ein Lärmgutachten auf der Grundlage der TA-Lärm stützen und zugleich zu dem Ergebnis gelangen darf, “dass der Lärmkonflikt im Genehmigungsverfahren tatsächlich gelöst werden kann”. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Beschwerde möchte weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, “ob ein Normenkontrollgericht bei der Beurteilung der ordnungsgemäßen Abwägung zu einem Lärmkonflikt in der Bauleitplanung bei 2 unterschiedlichen Sachverständigengutachten zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Sinne der TA-Lärm durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Beweis erheben muss, ob die Immissionsrichtwerte im Sinne der TA-Lärm eingehalten werden, oder ob das Gericht über die richtige Anwendung der TA-Lärm selbst entscheiden muss”. Auch diese Frage führt nicht zu einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluss vom 18. Januar 1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Beschwerde weist selbst auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze hin, nach denen die Verwertung eines Sachverständigengutachtens unzulässig und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann. Die ergänzende Frage, “ob auch ein erneutes Gutachten eingeholt werden muss, wenn ein vorgelegtes Gutachten den Anforderungen der TA-Lärm nicht entspricht”, geht von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz führt unter Angabe verschiedener Gründe aus, dass es die in dem TÜV-Gutachten getroffenen Feststellungen für “plausibel” hält, und führt unter Hinweis auf die fachtechnische Auseinandersetzung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter aus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die auf unterschiedlichen fachtechnischen Beurteilungen fußenden Bewertungsdifferenzen der beiden Gutachter für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen seien und dass sich eine neue Begutachtung für die Antragsgegnerin nicht aufgedrängt habe. Der Antragsteller teilt diese Einschätzung nicht und sieht weiteren erstinstanzlichen Aufklärungsbedarf. Damit erhält seine Grundsatzrüge den Charakter einer versteckten Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch diese muss erfolglos bleiben, weil die Beschwerde sich insoweit darauf beschränkt, einen weiteren Aufklärungsbedarf zu behaupten, ohne substantiiert darzulegen, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz seiner eingehenden Sachverhaltswürdigung noch Anlass hätte sehen müssen, weitere Ermittlungen zu den Lärmimmissionen vorzunehmen.
Aus den vorstehenden Gründen ist schließlich auch nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, “ob ein Normenkontrollgericht bei der Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem Lärmkonflikt vorliegende Lärmgutachten darauf hin überprüfen muss, ob die Regelungen der TA-Lärm eingehalten werden”. Die Gemeinde hat das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist (§ 1 Abs. 6 BauGB). Das gilt auch für die Untersuchung, ob die Richtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten sind. Die erforderliche Kontrolldichte beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je nach Sachlage ist dabei auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die planbedingten Lärmkonflikte auf der Ebene der Baugenehmigung durch Auflagen bewältigt werden können.
2. Die zu den Abgrabungen und Aufschüttungen im Plangebiet erhobenen Rügen bleiben ebenfalls erfolglos.
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringen des Antragstellers zu den Auswirkungen einer “Modellierung” des hängigen Plangebiets auf sein an das Plangebiet angrenzendes Grundstück nicht zur Kenntnis genommen und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. In den Gründen des Normenkontrollurteils (UA S. 31) werden die hierauf gerichteten Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Die Vorinstanz macht sich dabei die Einschätzung der Antragsgegnerin zu Eigen, aufgrund der planerischen Festsetzungen könne gewährleistet werden, dass sich die künftigen Gebäude in der Höhenentwicklung an dem vorhandenen, angrenzenden Bestand orientierten und städtebaulich einfügten. Die Festsetzungen trügen den unterschiedlichen Geländesituationen Rechnung. Die inhaltlichen Einwände, die die Beschwerde dagegen vorbringt, sind nicht geeignet, den gerügten Verfahrensfehler darzulegen.
Die Rechtsfrage, “ob Aufschüttungen und Abgrabungen, die infolge der Nivellierung eines Hanggeländes und deren Überplanung und anschließender Bebauung erforderlich werden, gerade wegen der Auswirkungen auf außerhalb des Plangebiets in der Hanglage gelegene Grundstücke in die Abwägung eingestellt und besonders festgesetzt werden müssen”, wiederholt in einer auf die besonderen Umstände des Streitfalls zugeschnittenen Weise die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und führt angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Planungssituation nicht zu einem rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf.
3. Die Beschwerde greift auch die Auffassung des Normenkontrollgerichts an, die Abwägung der Antragsgegnerin sei nicht deshalb fehlerhaft, weil der streitbefangene Bebauungsplan den Wirtschaftsweg auf der Wegeparzelle 184/1 an der Grenze zu seinem Grundstück Fl.Nr. 35/1 überplane und deshalb die vom Wirtschaftsweg zu diesem Grundstück führende Torzufahrt entfalle. Der Antragsteller sieht sich auch insoweit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und erhebt eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Wirtschaftsweg auf dem Flurstück 184/1 habe Erschließungsfunktion für den hinteren Teil seines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Bieler Straße 9). Das Tor werde für eine sachgerechte Grundstücksnutzung benötigt. Zur Bewirtschaftung des vorhandenen und umfangreichen Baum- und Buschbestandes im hinteren Grundstücksbereich müsse dieser Grundstücksteil mit landwirtschaftlichem Gerät (kleiner Traktor) etwa zum Abtransport des Grünschnitts angefahren werden können. Dies sei allein über das Tor zum Wirtschaftsweg möglich.
Mit der Gehörsrüge greift der Antragsteller die Erwägung der Vorinstanz an, die Antragsgegnerin habe der Erschließungsfunktion des Wirtschaftsweges (Parzelle 184/1) für den hinteren Grundstücksbereich keine Beachtung schenken müssen, da diese Erschließungsfunktion für die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren nicht erkennbar gewesen sei. Der Antragsteller habe sich nämlich erstmals im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch während der Planauslegung gegen die “Einziehung” und “Entwidmung” des Wirtschaftsweges zur Wehr gesetzt. Das Normenkontrollgericht habe dabei übersehen, dass der Antragsteller schon im Planaufstellungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 geltend gemacht habe, dass der Wirtschaftsweg (Parzelle 184/1) für die Erschließung des Wohnhauses Bieler Straße 9 notwendig sei.
Als Gehörsrüge genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn mit der Beschwerde vorgetragen und substantiiert belegt wird, dass die Vorinstanz entscheidungserheblichen Sachvortrag des unterlegenen Beteiligten in der Vorinstanz unbeachtet gelassen und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Einen solchen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein entsprechender Versuch müsste auch erfolglos bleiben; denn der Verwaltungsgerichtshof setzt sich ausführlich mit der vom Antragsteller geltend gemachten Erschließungsfunktion der Wegeparzelle 184/1 auseinander (UA S. 34 bis 35). Der beschließende Senat sieht den Kern der Rüge in dem Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe entgegen der Aktenlage nicht zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller bereits im Planaufstellungsverfahren auf die Erschließungsfunktion der Wegeparzelle für sein Grundstück und die problematischen Auswirkungen ihrer Überplanung hingewiesen habe. Die Verfahrensrüge, das Normenkontrollgericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
Eine Aufklärungs- und Beweiswürdigungsrüge wird nur schlüssig erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde darlegt, dass eine sachgerechte Aufklärung und richterliche Überzeugungsbildung zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihr ist zwar einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Schriftsatz des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 25. Juli 2002 (Bauplanungsakte Bl. 218/219), der auf die Erschließungsfunktion der Wegeparzelle 184/1 hinweist, übersehen hat. Daraus ergibt sich aber entgegen der Beschwerde nicht, dass die Vorinstanz, wenn sie diesen Schriftsatz bei der Abwägungskontrolle berücksichtigt hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Antragsgegnerin ein beachtlicher Abwägungsfehler unterlaufen ist. Der Schriftsatz vom 25. Juli 2002 beschränkt sich nämlich auf den Hinweis, der Wirtschaftsweg sei für die Nutzung des Grundstücks Bieler Straße 9 “dringend notwendig”. Ergänzend heißt es, die Zufahrt sei erforderlich, um die vorhandenen baulichen Anlagen nutzen zu können. Diesen Ausführungen konnte die Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass die Wegeparzelle (mit der Torzufahrt) als Zuwegung für den hinteren Grundstücksbereich genutzt wird, um den dort vorhandenen Baum- und Buschbestand bewirtschaften zu können. Diesen Aspekt der Erschließungsfunktion des Wirtschaftsweges hat der Antragsteller erstmalig im Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 (Gerichtsakten Bl. 31 ff.) vorgetragen und im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 (Gerichtsakten Bl. 148 ff.) näher erläutert.
Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Auch dies hätte die Beschwerde zur Begründung einer Aufklärungs- und Beweiswürdigungsrüge substantiiert darlegen müssen. Dazu bestand insbesondere Anlass, weil das Normenkontrollgericht den Standpunkt der Antragsgegnerin teilt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung bestimmter Nutzungsmöglichkeiten bzw. bestimmter Erschließungsformen. Der Wirtschaftsweg stelle auch keine Erschließungsanlage im Sinne des Baugesetzbuches dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist schließlich mit der Antragsgegnerin der Ansicht, eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks Bieler Straße 9 sei auch über das im Eigentum des Antragstellers stehende Nachbarflurstück 36/2 (Bieler Straße 7) möglich.
Die Beschwerde macht zwar geltend, das Normenkontrollurteil verletze auch insoweit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, als es eine rückwärtige Erschließung über das Flurstück 36/2 für möglich halte. Die Gründe, die die Beschwerde dafür anführt, lassen jedoch erkennen, dass sie die vorinstanzliche Würdigung des erstinstanzlichen Sachvortrages rügt. Das genügt den Anforderungen an eine Gehörsrüge nicht.
4. Die Frage, welcher Streitwert festzusetzen ist, “wenn ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan auf die Erhaltung der Wohnruhe, einer rückwärtigen Erschließungsmöglichkeit für ein Wohngrundstück und eine mangelnde Konfliktlösung für Abgrabungen gestützt ist”, ist in rechtsgrundsätzlicher Weise allgemeingültig nicht zu beantworten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Auch die bezifferten Werte in dem Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996, der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet worden ist (NVwZ 1996, 563), sind Richtwerte, die für die Mehrheit der Fälle eine angemessene Bewertung sicherstellen sollen, im Einzelfall aber unter- oder überschritten werden können.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Streitwertkatalog 1996 sieht für Normenkontrollen von Bebauungsplänen einen Streitwertrahmen von 10 000 DM bis 100 000 DM vor (Ziffer 7.7). Ein Rahmen von umgerechnet 5 000 € bis 50 000 € reicht auch heute regelmäßig aus, um den Streitwert eines Normenkontrollverfahrens, in dem es um die Abwehr planbedingter Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung eines (planexternen) Nachbargrundstücks geht, angemessen zu bestimmen. Die Konstellation des vorliegenden Streitfalles fällt nicht aus diesem Rahmen heraus. Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert von 100 000 € erscheint vor diesem Hintergrund als deutlich überhöht. Der beschließende Senat hält unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen den Bebauungsplan einen Streitwert von 30 000 € für angemessen und macht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG als Rechtsmittelinstanz, in der das Verfahren wegen der Hauptsache schwebt, von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend abzuändern.
Unterschriften
Halama, Prof. Dr. Rojahn, Gatz
Fundstellen